Eingangsformel - Grundlegende Anforderungen- und Schnittstellen-Verordnung (GASV)

V. v. 08.01.2002 BGBl. I S. 398; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 31.03.2014 BGBl. I S. 313
Geltung ab 12.01.2002; FNA: 9022-11-1 Funkrecht
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Eingangsformel



Auf Grund des § 3 Abs. 3 und des § 4 Abs. 2 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:



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