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§ 2 - Grundlegende Anforderungen- und Schnittstellen-Verordnung (GASV)

V. v. 08.01.2002 BGBl. I S. 398; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 31.03.2014 BGBl. I S. 313
Geltung ab 12.01.2002; FNA: 9022-11-1 Funkrecht
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§ 2 Äquivalenzen von Schnittstellen und Geräteklassenkennungen



Die von der Europäischen Kommission festgestellten Äquivalenzen nationaler Schnittstellen sowie die von ihr vergebenen Geräteklassenkennungen werden nach Anlage 2 bestimmt.

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