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Anlage 2 - Grundlegende Anforderungen- und Schnittstellen-Verordnung (GASV)

V. v. 08.01.2002 BGBl. I S. 398; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 31.03.2014 BGBl. I S. 313
Geltung ab 12.01.2002; FNA: 9022-11-1 Funkrecht
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Anlage 2



Lfd.
Nr.
Entscheidung der Kommission Fundstelle
1Entscheidung der Kommission vom 6. April 2000 über die Festlegung einer vorläufigen Einstufung von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sowie der entsprechenden Kennungen
(Entscheidung 2000/299/EG)
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 19. April 2000, Nr. L 97 S. 13




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Frühere Fassungen von Anlage 2 GASV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.07.2006Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Grundlegende Anforderungen- und Schnittstellen-Verordnung
vom 06.07.2006 BGBl. I S. 1435

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 2 GASV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 GASV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GASV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 GASV Äquivalenzen von Schnittstellen und Geräteklassenkennungen
... Schnittstellen sowie die von ihr vergebenen Geräteklassenkennungen werden nach Anlage 2  ...