Eingangsformel - Verordnung zur Verlängerung von Regelungen im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, im Bundesausbildungsförderungsgesetz und anderen Gesetzen aus Anlass der COVID-19-Pandemie (CovAVV k.a.Abk.)

V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 426 (Nr. 9); Geltung ab 18.03.2022

Eingangsformel



Auf Grund

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des § 67 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende -, der durch Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe c des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) neu gefasst worden ist,

-
des § 141 Absatz 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe -, der durch Artikel 9 Nummer 2 Buchstabe c des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) angefügt worden ist,

-
des § 142 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe -, der durch Artikel 16 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) neu gefasst worden ist,

-
des § 88a Absatz 5 des Bundesversorgungsgesetzes, der durch Artikel 10 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) angefügt worden ist,

-
des § 88b Absatz 2 des Bundesversorgungsgesetzes, der durch Artikel 17 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) neu gefasst worden ist, sowie

-
des § 66a Absatz 8b des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, der durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) eingefügt worden ist,

verordnet die Bundesregierung:



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