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§ 142 - Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)

Artikel 1 G. v. 27.12.2003 BGBl. I S. 3022, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-12 Sozialgesetzbuch
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§ 142 Verpflegung in Gemeinschaftsunterkünften



1Ist eine nach dem Dritten oder Vierten Kapitel leistungsberechtigte Person in einer Gemeinschaftsunterkunft ohne Selbstversorgungsmöglichkeit untergebracht und wird ihr darin unentgeltlich Vollverpflegung und Haushaltsenergie zur Verfügung gestellt, liegt insoweit eine anderweitige Bedarfsdeckung durch Sachleistungsgewährung vor. 2Wegen dieser anderweitigen Bedarfsdeckung vermindert sich der monatliche Anspruch auf Leistungen für den Lebensunterhalt in Abhängigkeit von der jeweils maßgeblichen Regelbedarfsstufe wie folgt:

1.
bei Regelbedarfsstufe 1 um 186 Euro,

2.
bei Regelbedarfsstufe 2 um 167 Euro,

3.
bei Regelbedarfsstufe 4 um 178 Euro,

4.
bei Regelbedarfsstufe 5 um 131 Euro und

5.
bei Regelbedarfsstufe 6 um 98 Euro.

3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Sachleistung im Auftrag oder mit Zustimmung des zuständigen Trägers der Sozialhilfe durch einen anderen öffentlich-rechtlichen Träger oder einen privaten Dritten erbracht wird. 4Der zuständige Träger der Sozialhilfe hat dem öffentlich-rechtlichen Träger oder privaten Betreiber der Gemeinschaftsunterkunft ohne Selbstversorgungsmöglichkeit für die anderweitige Bedarfsdeckung für Verpflegung und Haushaltsstrom Aufwendungen in Höhe der in Satz 2 benannten Beträge zu erstatten.





 

Frühere Fassungen von § 142 SGB XII

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 1 Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
aktuell vorher 25.11.2021 (11.12.2021)Artikel 16 Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
vom 10.12.2021 BGBl. I S. 5162
aktuell vorher 01.04.2021Artikel 2 Gesetz zur Regelung einer Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte und zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zu sozialer Sicherung und zur Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Sozialschutz-Paket III)
vom 10.03.2021 BGBl. I S. 335
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 2 Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze
vom 09.12.2020 BGBl. I S. 2855
aktuell vorher 29.05.2020Artikel 17 Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II)
vom 20.05.2020 BGBl. I S. 1055
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 13 Bundesteilhabegesetz (BTHG)
vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3234
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 12 Bundesteilhabegesetz (BTHG)
vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3234
aktuellvor 01.01.2018früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 142 SGB XII

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 142 SGB XII verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB XII selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung der Vereinfachter-Zugang-Verlängerungsverordnung
V. v. 16.09.2020 BGBl. I S. 2001
Verordnung zur Verlängerung von Regelungen im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, im Bundesausbildungsförderungsgesetz und anderen Gesetzen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 426
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundesteilhabegesetz (BTHG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 12 BTHG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum Jahr 2018
... 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019 § 141 Gesamtplanverfahren § 142 Instrumente der Bedarfsermittlung § 143 Gesamtplankonferenz § ... nach § 60 des Neunten Buches,". 7. Die folgenden §§ 139 bis 145 werden angefügt: „§ 139 Übergangsregelung zur Erbringung ... werden, soweit dies zur Feststellung der Leistungen nach § 54 erforderlich ist. § 142 Instrumente der Bedarfsermittlung (1) Der Träger der Sozialhilfe hat die ...

Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II)
G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1055; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691
Artikel 7 SozSchPG II Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
... worden ist, wird folgender Absatz 4a eingefügt: „(4a) Die Regelungen des § 142 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie eine nach dessen Absatz 3 erlassene Rechtsverordnung gelten ...
Artikel 17 SozSchPG II Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... wird nach der Angabe zu § 141 folgende Angabe eingefügt: „ § 142 Übergangsregelung für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung aus Anlass der ... Verordnungsermächtigung". 2. Nach § 141 wird folgender § 142 eingefügt: „§ 142 Übergangsregelung für die ... 2. Nach § 141 wird folgender § 142 eingefügt: „ § 142 Übergangsregelung für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung aus Anlass der ...

Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 1 SGBXIIuXIVÄndG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
...  1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 142 wird wie folgt gefasst: „Verpflegung in ... durch die Wörter „die durchschnittliche Warmmiete" ersetzt. 16a. § 142 wird wie folgt gefasst: „§ 142 Verpflegung in ... Warmmiete" ersetzt. 16a. § 142 wird wie folgt gefasst: „ § 142 Verpflegung in Gemeinschaftsunterkünften Ist eine nach dem Dritten oder Vierten ...

Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2855
Artikel 2 RBEGAnpG 2021 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... ist, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 142 folgende Angabe eingefügt: „§ 143 Übergangsregelung zum ... „31. März 2021" ersetzt. b) Absatz 5 wird aufgehoben. 3c. § 142 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „1. ... und die Essenseinnahme in der Verantwortung des Leistungsanbieters an." 4. Nach § 142 wird folgender § 143 eingefügt: „§ 143 Übergangsregelung zum ...

Gesetz zur Regelung einer Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte und zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zu sozialer Sicherung und zur Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Sozialschutz-Paket III)
G. v. 10.03.2021 BGBl. I S. 335
Artikel 2 SozSchPG III Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... 141 Übergangsregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie". b) Die Angabe zu § 142 wird wie folgt gefasst: „§ 142 Übergangsregelung für die ... b) Die Angabe zu § 142 wird wie folgt gefasst: „ § 142 Übergangsregelung für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung aus Anlass der ... 2021 begonnen haben," eingefügt. d) Absatz 6 wird aufgehoben. 3. § 142 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden das Semikolon und das ...

Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Artikel 16 ImpfPrG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 142 wie folgt gefasst: „ § 142 Übergangsregelung für die ... 1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 142 wie folgt gefasst: „ § 142 Übergangsregelung für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung für Menschen mit ... Behinderungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung". 2. § 142 wird wie folgt gefasst: „§ 142 Übergangsregelung für die ... 2. § 142 wird wie folgt gefasst: „ § 142 Übergangsregelung für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung für Menschen mit ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Vereinfachter-Zugang-Verlängerungsverordnung (VZVV)
V. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1509; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.09.2020 BGBl. I S. 2001
Eingangsformel VZVV
... 2 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575) eingefügt worden ist, - des § 142 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe -, der durch Artikel 17 Nummer 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) ...
§ 1 VZVV Verlängerung des Zeitraums für das vereinfachte Verfahren für den Zugang zu den Grundsicherungssystemen und für Bedarfe für Mittagsverpflegung aus Anlass der COVID-19-Pandemie (vom 29.09.2020)
...  (2) Der in § 68 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, § 142 Absatz 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und § 88b Absatz 1 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes genannte Zeitraum wird jeweils bis ... genannte Zeitraum wird jeweils bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. (3) Der in § 142 Absatz 2 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und § 88b Absatz 2 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes genannte Zeitraum wird jeweils bis ...

Verordnung zur Verlängerung des Zeitraums für das vereinfachte Verfahren für den Zugang zu den Grundsicherungssystemen und für den Mehrbedarf für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung für Menschen mit Behinderungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie (VZVV)
Artikel 1 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 426, 427
§ 1 VZVV Verlängerung des Zeitraums für das vereinfachte Verfahren für den Zugang zu den Grundsicherungssystemen und für den Mehrbedarf für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung für Menschen mit Behinderungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
... genannten Zeiträume werden bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. (2) Die in § 142 Absatz 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und in § 88b Absatz 1 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes genannten Zeiträume werden ...