Artikel 9 - Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften (MORÄndV k.a.Abk.)

V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428 (Nr. 9); Geltung ab 18.03.2022, abweichend siehe Artikel 11
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Artikel 9 Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier


Artikel 9 ändert mWv. 18. März 2022 EiVermNV § 1b, § 2, § 5

Die Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1995 (BGBl. I S. 46), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 4. Januar 2019 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1b Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „(ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671)" durch die Wörter „(ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2220 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1) geändert worden ist," ersetzt.

b)
In Nummer 1 werden die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74)" durch die Wörter „Delegierte Verordnung (EU) 2017/2168 (ABl. L 306 vom 22.11.2017, S. 6)" ersetzt.

2.
§ 2 wird wie folgt gefasst:

§ 2 Rechnungen, Lieferscheine und sonstige Transportbegleitpapiere

Wer Eier liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt, die nach Güte- oder Gewichtsklassen sortiert sind, hat auf jeder Stufe der Lieferkette mit Ausnahme des Einzelhandels in Rechnungen, Lieferscheinen und sonstigen Transportbegleitpapieren die Güte- oder Gewichtsklassen anzugeben, unter denen die Eier jeweils geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht worden sind."

3.
In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.



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