§ 1 - Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten der Verwaltung des Deutschen Bundestages im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung des Bundes bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten der Beihilfe und der Heilfürsorge (BTVBhHFZustAnO)

A. v. 07.03.2022 BGBl. I S. 462 (Nr. 9)
Geltung ab 01.04.2022; FNA: 2030-14-231 Beamte

§ 1 Beihilfeangelegenheiten


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche von Beamtinnen, Beamten und ihrer Hinterbliebenen in Beihilfeangelegenheiten sowie die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Beihilfeangelegenheiten wird dem Bundesverwaltungsamt übertragen.

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Zitierungen von § 1 BTVBhHFZustAnO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BTVBhHFZustAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BTVBhHFZustAnO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BTVBhHFZustAnO Vorbehaltsklausel
... des Deutschen Bundestages behält sich vor, die Zuständigkeiten und Befugnisse nach den §§ 1 und 2 im Einzelfall abweichend zu regeln oder selbst ...


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