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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (1. SchwbVWOÄndV k.a.Abk.)

V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 477 (Nr. 10); Geltung ab 20.03.2022
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Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 20. März 2022 SchwbVWO § 20, § 28

Die Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 1990 (BGBl. I S. 811), die zuletzt durch Artikel 20i des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 28 wie folgt gefasst:

§ 28 (weggefallen)".

2.
Dem § 20 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die Wahlversammlung der Schwerbehindertenvertretung kann im vereinfachten Wahlverfahren mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Für die Ausübung des Wahlrechts durch Stimmabgabe bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung und ihrer stellvertretenden Mitglieder gilt § 11 entsprechend."

3.
§ 28 wird aufgehoben.