§ 6 Absatz 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, die zuletzt durch
Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
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„(2) Absatz 1 gilt nicht für Personen, die nach einem Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet im Sinne der
Coronavirus-Einreiseverordnung in die Bundesrepublik Deutschland einreisen."