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Zweite Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (2. SchAusnahmVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 478 (Nr. 10); Geltung ab 19.03.2022, abweichend siehe Artikel 3
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Eingangsformel



Auf Grund des § 28c des Infektionsschutzgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3b des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundestages vom 18. März 2022:


Artikel 1 Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 19. März 2022 SchAusnahmV § 2, § 6

Die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Januar 2022 (BAnz AT 14.01.2022 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Impfnachweises" die Wörter „im Sinne von § 22a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes" eingefügt.

b)
Nummer 3 wird aufgehoben.

c)
In Nummer 4 werden nach dem Wort „Genesenennachweises" die Wörter „im Sinne von § 22a Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes" eingefügt.

d)
Nummer 5 wird aufgehoben.

e)
In Nummer 6 Buchstabe b werden nach dem Wort „Testnachweises" die Wörter „im Sinne von § 22a Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes" eingefügt.

f)
Nummer 7 wird aufgehoben.

2.
§ 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Absatz 1 gilt nicht für Personen,

1.
die zwei Einzelimpfungen erhalten haben, wenn die zweite Einzelimpfung mehr als 90 Tage zurückliegt und sie danach keine dritte Einzelimpfung erhalten haben,

2.
bei denen ein vollständiger Impfschutz im Sinne von § 22a Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit Satz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes seit mehr als 90 Tagen besteht und sie keine zweite Einzelimpfung erhalten haben,

3.
bei denen ein vollständiger Impfschutz im Sinne von § 22a Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit Satz 3 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes besteht, wenn seit der Durchführung der dem Testnachweis zugrundeliegenden Testung mehr als 90 Tage vergangen sind und sie danach keine zweite Einzelimpfung erhalten haben, oder

4.
die nach einem Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet im Sinne der Coronavirus-Einreiseverordnung in die Bundesrepublik Deutschland einreisen."


Artikel 2 Weitere Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2022 SchAusnahmV § 6

§ 6 Absatz 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(2) Absatz 1 gilt nicht für Personen, die nach einem Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet im Sinne der Coronavirus-Einreiseverordnung in die Bundesrepublik Deutschland einreisen."


Artikel 3 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 18. März 2022.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister für Gesundheit

Karl Lauterbach