§ 421c des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch
Artikel 1b des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 466) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.04.2022
- 1.
- In Absatz 1 wird die Angabe „31. März 2022" durch die Angabe „30. Juni 2022" ersetzt.
- 2.
- In Absatz 2 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „31. März 2022" durch die Angabe „30. Juni 2022" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.03.2022
- 3.
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 entstanden ist, über die Bezugsdauer nach
§ 104 Absatz 1 Satz 1 hinaus auf bis zu 28 Monate, längstens bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 verlängert."
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.04.2022
- 4.
- Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:
„(4) Das Kurzarbeitergeld wird bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 mit den Maßgaben der Sätze 2 und 3 geleistet. Abweichend von
§ 96 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird der Anteil der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sind, auf mindestens 10 Prozent herabgesetzt.
§ 96 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 gilt nicht für den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden.
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Befristungen und die Bezugsdauer nach Absatz 3 zu verlängern. Die Verordnung ist zeitlich zu befristen. Die Ermächtigung nach Satz 1 tritt mit Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft."
Ende abweichendes Inkrafttreten
Artikel 5 KUGSoWGG Inkrafttreten ... vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 3 tritt mit Wirkung vom 1. März 2022 in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 1, 2 und 4 tritt ... (2) Artikel 1 Nummer 3 tritt mit Wirkung vom 1. März 2022 in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 1, 2 und 4 tritt am 1. April 2022 in ...
V. v. 15.09.2022 BGBl. I S. 1507
Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze
G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 760
V. v. 23.06.2022 BGBl. I S. 985; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.09.2022 BGBl. I S. 1507