Artikel 3 - Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen (KUGSoWGG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Familienpflegezeitgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. März 2022 FPfZG § 3, § 16

Das Familienpflegezeitgesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 3 Satz 7 wird die Angabe „31. März 2022" durch die Angabe „30. Juni 2022" ersetzt.

2.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird die Angabe „1. März 2022" durch die Angabe „1. Juni 2022" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6 wird jeweils die Angabe „31. März 2022" durch die Angabe „30. Juni 2022" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 KUGSoWGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KUGSoWGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Pflegebonusgesetz
G. v. 28.06.2022 BGBl. I S. 938, BGBl. 2023 I Nr. 42
Artikel 2b PfleBoG Änderung des Familienpflegezeitgesetzes
... Familienpflegezeitgesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. März 2022 (BGBl. I S. 482 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 3 Satz 7 ...


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