Artikel 4b - Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen (KUGSoWGG k.a.Abk.)

Artikel 4b Änderung des Dritten Bürokratieentlastungsgesetzes


Artikel 4b ändert mWv. 26. März 2022 3. BükrEG Artikel 16

In Artikel 16 Absatz 4 des Dritten Bürokratieentlastungsgesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746), das durch Artikel 12b des Gesetzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154) geändert worden ist, wird die Angabe „1. Juli 2022" durch die Angabe „1. Januar 2023" ersetzt.



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