Eingangsformel - Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Änderung der Hygienepauschaleverordnung (KrhWwSVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 28.03.2022 BAnz AT 29.03.2022 V1; Geltung ab 20.03.2022, abweichend siehe Artikel 3
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Eingangsformel



Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf Grund

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des § 23 Absatz 3 Nummer 3 und 4 und Absatz 4 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, dessen Absatz 3 durch Artikel 20e Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) eingefügt worden ist und dessen Absatz 4 durch Artikel 3 Nummer 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) eingefügt worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,

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des § 25 Absatz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, der durch Artikel 2a Nummer 5 Buchstabe d des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) neu gefasst worden ist,

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des § 125b Absatz 2a Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 14 Nummer 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden ist, und

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des § 415 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nummer 83 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) neu gefasst worden ist:



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