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Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Änderung der Hygienepauschaleverordnung (KrhWwSVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 28.03.2022 BAnz AT 29.03.2022 V1; Geltung ab 20.03.2022, abweichend siehe Artikel 3
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Eingangsformel





Artikel 1 Änderung der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 20. März 2022 KrhWwSV § 4, mWv. 30. März 2022 § 4

§ 4 der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser vom 7. April 2021 (BAnz AT 08.04.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. März 2022 (BAnz AT 23.03.2022 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird die Angabe „§§ 21 und 22" durch die Wörter „§§ 21 bis 22 und 25" ersetzt und wird die Angabe „417" durch die Angabe „415" ersetzt.

2.
In Absatz 1a wird die Angabe „19. März" durch die Angabe „18. April" ersetzt.

3.
In Absatz 2a wird die Angabe „19. März" durch die Angabe „18. April" ersetzt.

4.
In Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „19. April" durch die Angabe „18. August" ersetzt.

5.
Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a bis 3d eingefügt:

„(3a) Der Zeitraum nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird bis zum 30. Juni 2022 verlängert.

(3b) Die Frist nach § 21a Absatz 3 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für die Durchführung der letztmaligen Ermittlung nach § 21a Absatz 3 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird bis zur achtunddreißigsten Kalenderwoche des Jahres 2022 verlängert.

(3c) Die bis zum 20. April 2022 laufende Frist nach § 21a Absatz 7 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird bis zum 20. Oktober 2022 verlängert.

(3d) Die Frist nach § 21a Absatz 8 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird bis zum 29. Oktober 2022 verlängert."

6.
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Die bis zum 19. März 2022 laufenden Fristen nach § 25 Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes werden bis zum 30. Juni 2022 verlängert."

abweichendes Inkrafttreten am 30.03.2022

7.
In Absatz 6 wird die Angabe „30. Juni" durch die Angabe „31. Dezember" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 2 Änderung der Hygienepauschaleverordnung


Artikel 2 ändert mWv. 20. März 2022 HygPV § 1

In § 1 der Hygienepauschaleverordnung vom 23. Dezember 2021 (BAnz AT 28.12.2021 V2) wird die Angabe „31. März" durch die Wörter „Ablauf des 30. Juni" ersetzt.


Artikel 3 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 20. März 2022 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 7 tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 29. März 2022.


Schlussformel



Der Bundesminister für Gesundheit

Karl Lauterbach