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Änderung § 7 BMeldDigiV vom 01.11.2022

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§ 7 BMeldDigiV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2022 geltenden Fassung
§ 7 BMeldDigiV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 21.07.2022 BGBl. I S. 1182
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Abruf einer beschränkten Selbstauskunft aus dem Melderegister


(1) 1 Die Verwaltungsportale können für die elektronische Erteilung einer Selbstauskunft aus dem Melderegister durch die zuständige Meldebehörde nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in Verbindung mit § 10 des Bundesmeldegesetzes beschränkt auf die zu der Person im Melderegister gespeicherten Daten auf Antrag der betroffenen Person bei der für die alleinigen Wohnung oder Haupt- oder Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde die folgenden Daten abrufen:


1. | Familienname | 0101 bis 0106,

2. | frühere Namen | 0201 bis 0206,

3. | Vornamen unter Kennzeichnung
des gebräuchlichen Vornamens | 0301 bis 0305,

4. | Doktorgrad | 0401,

5. | Ordensname, Künstlername | 0501, 0502,

6. | Geburtsdatum und Geburtsort
sowie bei Geburt im Ausland
auch den Staat | 0601 bis 0606,

7. | Geschlecht | 0701,

8. | zum gesetzlichen Vertreter: | 0001, 0916,

a) Familienname | 0902 bis 0903,

b) Vornamen | 0904,

c) Doktorgrad | 0905,

d) Anschrift | 0907a,
1200 bis 1212,

e) Geburtsdatum | 0906,

f) Geschlecht | 0917,

g) Sterbedatum | 0915,

9. | derzeitige Staatsangehörig-
keiten | 1001 bis 1004,

10. | rechtliche Zugehörigkeit zu
einer öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaft | 1101, 1104,

11. | derzeitige Anschriften,
frühere Anschriften im
Zuständigkeitsbereich der
Meldebehörde sowie Anschrift
der letzten alleinigen Wohnung
oder Hauptwohnung und der
letzten Nebenwohnungen
außerhalb des Zuständigkeits-
bereichs der Meldebehörde,
gekennzeichnet nach Haupt-
und Nebenwohnung, bei
Zuzug aus dem Ausland auch
den Staat und die letzte
Anschrift im Inland | 1200 bis 1223,

12. | Einzugsdatum, Auszugsdatum,
Datum des letzten Wegzugs
aus einer Wohnung im Inland
sowie Datum des letzten
Zuzugs aus dem Ausland | 1301 bis 1314,

13. | Familienstand, bei Verheirate-
ten oder Lebenspartnern
zusätzlich Datum und Ort der
Eheschließung oder Begrün-
dung der Lebenspartnerschaft
sowie bei Eheschließung oder
Begründung der Lebenspart-
nerschaft im Ausland auch
den Staat | 1401 bis 1409,

14. | zum Ehegatten oder Lebens-
partner | 0001,

a) Familienname | 1501 bis 1502,
1517 bis 1518,

b) Vornamen | 1503, 1519,

c) Geburtsname | 1502a bis 1502c,
1518a bis 1518c,

d) Doktorgrad | 1504, 1520,

e) Geburtsdatum | 1505, 1521,

| f) Geschlecht | 1506, 1522,

g) derzeitige Anschriften im
Zuständigkeitsbereich der
Meldebehörde sowie
Anschrift der letzten
alleinigen Wohnung oder
Hauptwohnung außerhalb
des Zuständigkeitsbe-
reichs der Meldebehörde | 1508, 1524,
1200 bis 1213a,

h) Sterbedatum | 1516, 1532,

15. | zu minderjährigen Kindern | 0001,

a) Familienname | 1601 bis 1602,

b) Vornamen | 1603,

c) Geburtsdatum | 1604,

d) Geschlecht | 1604a,

e) Anschrift im Inland | 1200 bis 1212,

f) Sterbedatum | 1605,

16. | Ausstellungsbehörde, Aus-
stellungsdatum, letzter Tag
der Gültigkeitsdauer und
Seriennummer des Personal-
ausweises, vorläufigen Perso-
nalausweises oder Ersatz-
Personalausweises, des
anerkannten Passes oder
Passersatzpapiers, Aus-
stellungsbehörde, letzter Tag
der Gültigkeitsdauer und
Seriennummer der eID-Karte
sowie Sperrkennwort und
Sperrsumme des Personal-
ausweises und der eID-Karte | 1700 bis 1711,
1715 bis 1719,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

17. | die AZR-Nummer und die
Seriennummer des Ankunfts-
nachweises nach § 63a
Absatz 1 Nummer 10 des
Asylgesetzes
| 1712, 1712a,

(Text neue Fassung)

17. | die AZR-Nummer | 1712, 1712a,

18. | Auskunfts- und Übermitt-
lungssperren mit Ausnahme
der Auskunftssperren nach
§ 51 Absatz 5 Nummer 1 und 2
des Bundesmeldegesetzes | 1801 bis 1802,

19. | die Tatsache, dass die
betroffene Person |

a) von der Wahlberechtigung
oder der Wählbarkeit aus-
geschlossen ist | 2101 bis 2103,

b) als Unionsbürger (§ 6 Ab-
satz 3 Satz 1 des Europa-
wahlgesetzes) bei der
Wahl des Europäischen
Parlaments von Amts we-
gen in ein Wählerverzeich-
nis im Inland einzutragen
ist; die Gebietskörper-
schaft oder der Wahlkreis
im Herkunftsmitgliedstaat,
wo die betroffene Person
zuletzt in ein Wählerver-
zeichnis eingetragen war | 2104 bis 2106,

20.
| die Zugehörigkeit zu einer
steuererhebenden Religions-
gesellschaft sowie das Datum
des Eintritts und Austritts | 1102, 1103,

21. | die Identifikationsnummer
nach § 139b der Abgaben-
ordnung und bis zu deren
Speicherung im Melderegister
das Vorläufige Bearbeitungs-
merkmal nach § 139b Absatz 6
Satz 2 der Abgabenordnung | 2701, 2702,

22. | die Tatsache, dass Passver-
sagungsgründe vorliegen, ein
Pass versagt oder entzogen
oder eine Anordnung nach § 6
Absatz 7, § 6a Absatz 1 oder
§ 6a Absatz 2 des Personal-
ausweisgesetzes getroffen
worden ist | 2301, 2302,

23. | die Tatsache, dass die deut-
sche Staatsangehörigkeit nach
§ 4 Absatz 3 oder § 40b des
Staatsangehörigkeitsgesetzes
erworben wurde und nach
§ 29 des Staatsangehörig-
keitsgesetzes ein Verlust der
deutschen Staatsangehörigkeit
eintreten kann | 2401,

vorherige Änderung

24. | die Anschrift vom 1. Septem-
ber 1939 derjenigen Ein-
wohner, die aus den in § 1
Absatz 2 Nummer 3 des
Bundesvertriebenengesetzes
bezeichneten Gebieten
stammen | 3991,

25. | die
Tatsache, dass eine
waffenrechtliche Erlaubnis
erteilt oder ein Waffenbesitz-
verbot erlassen worden ist,
sowie die Behörde, die diese
Tatsache mitteilt, mit Angabe
des Datums, an dem die
waffenrechtliche Erlaubnis
oder das Waffenbesitzverbot
erstmals erlassen
worden ist | 2601, 2602,
2603, 2604,

26.
| die Tatsache, dass eine
sprengstoffrechtliche Erlaubnis
oder ein Befähigungsschein
nach § 20 des Sprengstoff-
gesetzes erteilt worden ist,
sowie die Behörde, die diese
Tatsache mitteilt, mit Angabe
des Datums der erstmaligen
Erteilung | 2801, 2802,

27.
| den Namen und die Anschrift
des Eigentümers der Wohnung
und, wenn dieser nicht selbst
Wohnungsgeber ist, auch den
Namen und die Anschrift des
Wohnungsgebers | 3001, 3002,

28.
| die Tatsache, dass ein Ein-
wohner bereits vor der Wehr-
erfassung seines Jahrganges
erfasst worden ist | 3101.



24. | die Tatsache, dass eine
waffenrechtliche Erlaubnis
erteilt oder ein Waffenbesitz-
verbot erlassen worden ist,
sowie die Behörde, die diese
Tatsache mitteilt, mit Angabe
des Datums, an dem die
waffenrechtliche Erlaubnis
erstmals erteilt

oder das Waffenbesitzverbot
erlassen
worden ist | 2601, 2602,
2603, 2604,

25.
| die Tatsache, dass eine
sprengstoffrechtliche Erlaubnis
oder ein Befähigungsschein
nach § 20 des Sprengstoff-
gesetzes erteilt worden ist,
sowie die Behörde, die diese
Tatsache mitteilt, mit Angabe
des Datums der erstmaligen
Erteilung | 2801, 2802,

26.
| den Namen und die Anschrift
des Eigentümers der Wohnung
und, wenn dieser nicht selbst
Wohnungsgeber ist, auch den
Namen und die Anschrift des
Wohnungsgebers | 3001, 3002,

27.
| die Tatsache, dass ein Ein-
wohner bereits vor der Wehr-
erfassung seines Jahrganges
erfasst worden ist | 3101.


2 Zur Aufgabenerfüllung nach Satz 1 hält die Meldebehörde für die Verwaltungsportale die dort genannten Daten zum Abruf im automatisierten Verfahren bereit.

(2) Die Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung oder der Nebenwohnung übermittelt mit den Daten nach Absatz 1 Satz 2 die nach § 55 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes durch Landesrecht bestimmten zusätzlich gespeicherten Daten.

(3) Die Daten von Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, 14 und 15, für die eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes im Melderegister eingetragen ist, werden nicht übermittelt.