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§ 7 - Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung (BMeldDigiV)

Artikel 1 V. v. 20.04.2022 BGBl. I S. 683 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Geltung ab 01.05.2022; FNA: 210-7-8 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 7 Abruf einer beschränkten Selbstauskunft aus dem Melderegister



(1) 1Die Verwaltungsportale können für die elektronische Erteilung einer Selbstauskunft aus dem Melderegister durch die zuständige Meldebehörde nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in Verbindung mit § 10 des Bundesmeldegesetzes beschränkt auf die zu der Person im Melderegister gespeicherten Daten auf Antrag der betroffenen Person bei der für die alleinigen Wohnung oder Haupt- oder Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde die folgenden Daten abrufen:

1. Familienname 0101 bis 0106,
2. frühere Namen 0201 bis 0206,
3. Vornamen unter Kennzeichnung
des gebräuchlichen Vornamens
0301 bis 0305,
4. Doktorgrad0401,
5.Ordensname, Künstlername 0501, 0502,
6.Geburtsdatum und Geburtsort
sowie bei Geburt im Ausland
auch den Staat
0601 bis 0606,
7.Geschlecht0701,
8. zum gesetzlichen Vertreter: 0001, 0916,
a) Familienname 0902 bis 0903,
b) Vornamen 0904,
c) Doktorgrad 0905,
d) Anschrift 0907a,
1200 bis 1212,
e) Geburtsdatum 0906,
f) Geschlecht 0917,
g) Sterbedatum 0915,
9.derzeitige Staatsangehörig-
keiten
1001 bis 1004,
10.rechtliche Zugehörigkeit zu
einer öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaft
1101, 1104,
11.derzeitige Anschriften,
frühere Anschriften im
Zuständigkeitsbereich der
Meldebehörde sowie Anschrift
der letzten alleinigen Wohnung
oder Hauptwohnung und der
letzten Nebenwohnungen
außerhalb des Zuständigkeits-
bereichs der Meldebehörde,
gekennzeichnet nach Haupt-
und Nebenwohnung, bei
Zuzug aus dem Ausland auch
den Staat und die letzte
Anschrift im Inland
1200 bis 1223,
12.Einzugsdatum, Auszugsdatum,
Datum des letzten Wegzugs
aus einer Wohnung im Inland
sowie Datum des letzten
Zuzugs aus dem Ausland
1301 bis 1314,
13.Familienstand, bei Verheirate-
ten oder Lebenspartnern
zusätzlich Datum und Ort der
Eheschließung oder Begrün-
dung der Lebenspartnerschaft
sowie bei Eheschließung oder
Begründung der Lebenspart-
nerschaft im Ausland auch
den Staat
1401 bis 1409,
14. zum Ehegatten oder Lebens-
partner
0001,
a) Familienname 1501 bis 1502,
1517 bis 1518,
b) Vornamen 1503, 1519,
c) Geburtsname 1502a bis 1502c,
1518a bis 1518c,
d) Doktorgrad 1504, 1520,
e) Geburtsdatum 1505, 1521,
f) Geschlecht 1506, 1522,
g) derzeitige Anschriften im
Zuständigkeitsbereich der
Meldebehörde sowie
Anschrift der letzten
alleinigen Wohnung oder
Hauptwohnung außerhalb
des Zuständigkeitsbe-
reichs der Meldebehörde
1508, 1524,
1200 bis 1213a,
h) Sterbedatum 1516, 1532,
15. zu minderjährigen Kindern 0001,
a) Familienname 1601 bis 1602,
b) Vornamen 1603,
c) Geburtsdatum 1604,
d) Geschlecht 1604a,
e) Anschrift im Inland 1200 bis 1212,
f) Sterbedatum 1605,
16.Ausstellungsbehörde, Aus-
stellungsdatum, letzter Tag
der Gültigkeitsdauer und
Seriennummer des Personal-
ausweises, vorläufigen Perso-
nalausweises oder Ersatz-
Personalausweises, des
anerkannten Passes oder
Passersatzpapiers, Aus-
stellungsbehörde, letzter Tag
der Gültigkeitsdauer und
Seriennummer der eID-Karte
sowie Sperrkennwort und
Sperrsumme des Personal-
ausweises und der eID-Karte
1700 bis 1711,
1715 bis 1719,
17.die AZR-Nummer 1712, 1712a,
18.Auskunfts- und Übermitt-
lungssperren mit Ausnahme
der Auskunftssperren nach
§ 51 Absatz 5 Nummer 1 und 2
des Bundesmeldegesetzes
1801 bis 1802,
19. die Tatsache, dass die
betroffene Person
 
a) von der Wahlberechtigung
oder der Wählbarkeit aus-
geschlossen ist
2101 bis 2103,
b) als Unionsbürger (§ 6 Ab-
satz 3 Satz 1 des Europa-
wahlgesetzes) bei der
Wahl des Europäischen
Parlaments von Amts we-
gen in ein Wählerverzeich-
nis im Inland einzutragen
ist; die Gebietskörper-
schaft oder der Wahlkreis
im Herkunftsmitgliedstaat,
wo die betroffene Person
zuletzt in ein Wählerver-
zeichnis eingetragen war
2104 bis 2106,
20.
die Zugehörigkeit zu einer
steuererhebenden Religions-
gesellschaft sowie das Datum
des Eintritts und Austritts
1102, 1103,
21. die Identifikationsnummer
nach § 139b der Abgaben-
ordnung und bis zu deren
Speicherung im Melderegister
das Vorläufige Bearbeitungs-
merkmal nach § 139b Absatz 6
Satz 2 der Abgabenordnung
2701, 2702,
22. die Tatsache, dass Passver-
sagungsgründe vorliegen, ein
Pass versagt oder entzogen
oder eine Anordnung nach § 6
Absatz 7, § 6a Absatz 1 oder
§ 6a Absatz 2 des Personal-
ausweisgesetzes getroffen
worden ist
2301, 2302,
23. die Tatsache, dass die deut-
sche Staatsangehörigkeit nach
§ 4 Absatz 3 oder § 40b des
Staatsangehörigkeitsgesetzes
erworben wurde und nach
§ 29 des Staatsangehörig-
keitsgesetzes ein Verlust der
deutschen Staatsangehörigkeit
eintreten kann
2401,
24. die Tatsache, dass eine
waffenrechtliche Erlaubnis
erteilt oder ein Waffenbesitz-
verbot erlassen worden ist,
sowie die Behörde, die diese
Tatsache mitteilt, mit Angabe
des Datums, an dem die
waffenrechtliche Erlaubnis
erstmals erteilt
oder das Waffenbesitzverbot
erlassen worden ist
2601, 2602,
2603, 2604,
25. die Tatsache, dass eine
sprengstoffrechtliche Erlaubnis
oder ein Befähigungsschein
nach § 20 des Sprengstoff-
gesetzes erteilt worden ist,
sowie die Behörde, die diese
Tatsache mitteilt, mit Angabe
des Datums der erstmaligen
Erteilung
2801, 2802,
26. den Namen und die Anschrift
des Eigentümers der Wohnung
und, wenn dieser nicht selbst
Wohnungsgeber ist, auch den
Namen und die Anschrift des
Wohnungsgebers
3001, 3002,
27. die Tatsache, dass ein Ein-
wohner bereits vor der Wehr-
erfassung seines Jahrganges
erfasst worden ist
3101.


2Zur Aufgabenerfüllung nach Satz 1 hält die Meldebehörde für die Verwaltungsportale die dort genannten Daten zum Abruf im automatisierten Verfahren bereit.

(2) Die Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung oder der Nebenwohnung übermittelt mit den Daten nach Absatz 1 Satz 2 die nach § 55 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes durch Landesrecht bestimmten zusätzlich gespeicherten Daten.

(3) Die Daten von Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, 14 und 15, für die eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes im Melderegister eingetragen ist, werden nicht übermittelt.





 

Frühere Fassungen von § 7 BMeldDigiV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2022Artikel 6 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte und zur Änderung weiterer Gesetze
vom 21.07.2022 BGBl. I S. 1182

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 BMeldDigiV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BMeldDigiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMeldDigiV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BMeldDigiV Identifikation der betroffenen Person
... Zum Zweck der Durchführung der angebotenen Dienste nach den §§ 5 bis 10 ist die betroffene Person anhand eines elektronischen Identifizierungsmittels auf dem ... zusammen mit den Datenabrufen oder den übermittelten Daten nach den §§ 5 bis 10 an die Meldebehörde zusätzlich folgende Daten:  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 21.07.2022 BGBl. I S. 1182
Artikel 6 TerrOIBGEG Änderung der Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung
... vom 20. April 2022 (BGBl. I S. 683) wird wie folgt geändert: 1. § 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 17 werden die Wörter „und die ...

Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG)
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Artikel 3 StARModG Folgeänderungen
... gespeicherten Daten" und wird die Angabe „2401," gestrichen. (7) § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 23 der Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung vom 20. April 2022 (BGBl. I S. 683), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. Juni 2023 ...