Änderung § 5 BMeldDigiV vom 01.11.2025

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§ 5 BMeldDigiV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung
§ 5 BMeldDigiV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 22.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 23

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Abrufdaten für die Meldebescheinigung


(1) 1 Die Verwaltungsportale können für die Erteilung einer Meldebescheinigung durch die zuständige Meldebehörde nach § 18 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes auf Antrag der betroffenen Person bei der für die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde die folgenden Daten abrufen:

(Text alte Fassung) nächste Änderung


1. | Familienname | 0101 bis 0102,

(Text neue Fassung)


1. | Familienname | 0101a,

2. | Vornamen unter Kennzeichnung
des gebräuchlichen Vornamens | 0301, 0302,

3. | Doktorgrad | 0401,

4. | Geburtsdatum | 0601,

5. | derzeitige Anschriften,
gekennzeichnet nach Haupt-
und Nebenwohnung | 1201 bis 1213.


2 Zur Aufgabenerfüllung nach Satz 1 hält die Meldebehörde für die Verwaltungsportale die dort genannten Daten zum Abruf im automatisierten Verfahren bereit.

(2) 1 Die Verwaltungsportale können zur Erfüllung der Aufgabe nach § 18 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes auf Antrag der betroffenen Person bei der für die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 Satz 1 die folgenden Daten abrufen:

vorherige Änderung nächste Änderung


1. | Ehename oder Lebenspartner-
schaftsname | 0103 bis 0106,

2. | frühere Namen | 0201 bis 0204,




1. | Ehename oder Lebenspartner-
schaftsname | 0103a, 0105a,

2. | frühere Namen | 0201a, 0203a,

3. | Vornamen vor Änderung | 0303,

4. | Ordensname, Künstlername | 0501, 0502,

5. | Geburtsort sowie bei Geburt
im Ausland auch den Staat | 0602, 0603,

6. | Geschlecht | 0701,

7. | zum gesetzlichen Vertreter: | 0001,

vorherige Änderung nächste Änderung

a) Familienname | 0902 bis 0903,



a) Familienname | 0902a,

b) Vornamen | 0904,

c) Doktorgrad | 0905,

d) Anschrift | 0907a,

| 1200 bis 1212,

e) Geburtsdatum | 0906,

f) Geschlecht | 0917,

g) Sterbedatum | 0915,

8. | derzeitige Staatsangehörig-
keiten | 1001,

9. | rechtliche Zugehörigkeit zu
einer öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaft | 1101, 1104,

10. | frühere Anschriften im
Zuständigkeitsbereich der
Meldebehörde sowie Anschrift
der letzten alleinigen Wohnung
oder Hauptwohnung, gekenn-
zeichnet nach Haupt- und
Nebenwohnung, bei Zuzug aus
dem Ausland auch den Staat
und die letzte Anschrift im
Inland, bei Wegzug in das
Ausland auch die Zuzugs-
anschrift im Ausland und
den Staat | 1200 bis 1233,

11. | Einzugsdatum, Auszugsdatum | 1301, 1301a,
1306,

12. | Familienstand, bei Verheira-
teten oder Lebenspartnern
zusätzlich Datum und Ort der
Eheschließung oder Begrün-
dung der Lebenspartnerschaft
sowie bei Eheschließung oder
Begründung der Lebenspart-
nerschaft im Ausland auch
den Staat | 1401 bis 1402a,
1408, 1409,

13. | zum Ehegatten oder Lebens-
partner: | 0001,

vorherige Änderung nächste Änderung

a) Familienname | 1501 bis 1502,
1517 bis 1518,




a) Familienname | 1501a, 1517a,

b) Vornamen | 1503, 1519,

vorherige Änderung nächste Änderung

c) Geburtsname | 1502a bis 1502c,
1518a bis 1518c,




c) Geburtsname | 1502b, 1518b,

d) Doktorgrad | 1504, 1520,

e) Geburtsdatum | 1505, 1521,

f) Geschlecht | 1506, 1522,

g) derzeitige Anschriften im
Zuständigkeitsbereich der
Meldebehörde sowie
Anschrift der letzten
alleinigen Wohnung oder
Hauptwohnung außerhalb
des Zuständigkeitsbe-
reichs der Meldebehörde | 1508, 1524,
1200 bis 1213a,

h) Sterbedatum | 1516, 1532,

14. | zu minderjährigen Kindern: | 0001,

vorherige Änderung

a) Familienname | 1601 bis 1602,



a) Familienname | 1601a,

b) Vornamen | 1603,

c) Geburtsdatum | 1604,

d) Geschlecht | 1604a,

e) Anschrift im Inland | 1200 bis 1212,

f) Sterbedatum | 1605,

15. | Ausstellungsbehörde, Aus-
stellungsdatum, letzter Tag
der Gültigkeitsdauer und
Seriennummer des Personal-
ausweises, vorläufigen Perso-
nalausweises oder Ersatz-
Personalausweises, des
anerkannten Passes oder
Passersatzpapiers, Aus-
stellungsbehörde, letzter Tag
der Gültigkeitsdauer und
Seriennummer der eID-Karte | 1700 bis 1709,
1715 bis 1717,

16. | Tatsache, dass ein Sterbe-
datum nicht gespeichert ist. |


Zur Aufgabenerfüllung nach Satz 1 hält die Meldebehörde für die Verwaltungsportale die dort genannten Daten zum Abruf im automatisierten Verfahren bereit. 2 Die Daten von Personen nach Satz 1 Nummer 7, 13 und 14, für die eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes im Melderegister eingetragen ist, werden nicht übermittelt.






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