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Änderung § 4 BMeldDigiV vom 01.11.2025

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§ 4 BMeldDigiV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung
§ 4 BMeldDigiV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 22.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 23
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Identifikation der betroffenen Person


(1) 1 Zum Zweck der Durchführung der angebotenen Dienste nach den §§ 5 bis 10 ist die betroffene Person anhand eines elektronischen Identifizierungsmittels auf dem Vertrauensniveau 'hoch' im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44) eindeutig zu identifizieren. 2 Zum Zweck der eindeutigen Identifizierung der betroffenen Person im Melderegister übermitteln die Verwaltungsportale zusammen mit den Datenabrufen oder den übermittelten Daten nach den §§ 5 bis 10 an die Meldebehörde zusätzlich folgende Daten:

(Text alte Fassung)


1. | Familienname | 0101 bis 0102,

(Text neue Fassung)


1. | Familienname | 0101a,

2. | Vornamen | 0301,

3. | Geburtsdatum | 0601,

4. | Anschrift der Haupt- oder
alleinigen Wohnung | 1201, 1202,
1205 bis 1209.


3 Die Daten nach Satz 2 sind, soweit elektronisch auslesbar, aus dem zur Identifizierung verwendeten Verfahren zu übernehmen.

(2) Stimmen die übermittelten Daten nach Absatz 1 Satz 2 mit den entsprechenden Eintragungen im Melderegister der Meldebehörde vollständig überein, so gilt die betroffene Person als eindeutig identifiziert.