Änderung § 10 BMeldDigiV vom 01.11.2025

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 4 NamSchrBV am 1. November 2025 und Änderungshistorie der BMeldDigiV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 10 BMeldDigiV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung
§ 10 BMeldDigiV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 22.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 23
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Meldebestätigung der elektronischen Anmeldung


Die Zuzugsmeldebehörde übermittelt nach Durchführung der elektronischen Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes eine elektronische Bestätigung über die Anmeldung nach § 24 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes zur Weiterleitung an die meldepflichtige Person mit folgenden Daten an das Verwaltungsportal:

(Text alte Fassung)


1. | Familienname | 0101 bis 0106,

(Text neue Fassung)


1. | Familienname | 0101a bis 0105a,

2. | Vornamen unter Kennzeichnung
des gebräuchlichen Vornamens | 0301, 0302,

3. | Doktorgrad | 0401,

4. | Geburtsdatum | 0601,

5. | Einzugsdatum | 1301, 1301a, 1305,

6. | Datum der Anmeldung | 1311,

7. | Anschrift | 1201 bis 1212,

8. | alleinige Wohnung, Haupt-
oder Nebenwohnung | 1213.



 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed