Artikel 4 - Verordnung zur Bestimmung von Inhalt, Form und Verfahren von Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und einem Verwaltungsportal zur Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften (BMeldDigiVEV k.a.Abk.)

V. v. 20.04.2022 BGBl. I S. 683 (Nr. 14); Geltung ab 01.05.2022
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Artikel 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2022 in Kraft.



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