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Artikel 3 - Verordnung zur Bestimmung von Inhalt, Form und Verfahren von Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und einem Verwaltungsportal zur Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften (BMeldDigiVEV k.a.Abk.)

V. v. 20.04.2022 BGBl. I S. 683 (Nr. 14); Geltung ab 01.05.2022
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Artikel 3 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung


Artikel 3 ändert mWv. 1. Mai 2022 2. BMeldDÜV § 1, § 3, § 10

Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2467) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Im Titel der Verordnung werden die Wörter „sowie zur Durchführung des automatisierten Abrufs von Daten durch das Bundesverwaltungsamt gemäß § 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative" gestrichen.

2.
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr, an die Datenstelle der Rentenversicherung, an das Bundesamt für Justiz, an das Kraftfahrt-Bundesamt, an das Bundeszentralamt für Steuern, an das Bundesverwaltungsamt und an das Ausländerzentralregister."

3.
In § 3 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „An der Küppe 2, 53225" durch die Wörter „Bernkasteler Straße 8, 53175" ersetzt.

4.
§ 10 Absatz 3 wird aufgehoben.

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