„Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen) (02 01 04) | - Mulchfolien aus dem land- wirtschaftlichen und gärtne- rischen Anbau aus biologisch abbaubaren Kunststoffen | (Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei) Es dürfen nur Mulchfolien aus biologisch abbaubaren Kunst- stoffen verwendet werden, die nach DIN EN 17033 (Ausgabe 2018-03) zertifiziert sind. Darü- ber hinaus muss die Zertifizie- rung den Nachweis enthalten, dass die biologisch abbaubaren Kunststoff-Mulchfolien a) bei einer Folienstärke von bis zu 25 µm überwiegend aus nachwachsenden Rohstof- fen hergestellt sind und b) bei einer Folienstärke von mehr als 25 µm möglichst überwiegend, mindestens jedoch zu 10 %, aus nach- wachsenden Rohstoffen hergestellt sind; dieser Nachweis kann auch durch eine Zusatzzertifizierung erbracht werden. Die Mulchfolien dürfen nur an der Anfallstelle in den Boden eingearbeitet werden. Eine Zuführung getrennt erfasster Mulchfolien zur Aufbereitung nach § 2a, zur Behandlung nach den §§ 3 und 4 oder zur Gemischherstellung nach § 5 ist nicht zulässig. Die Materialien sind bei Ein- arbeitung in den Boden an der Anfallstelle nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2 von den Behandlungs- und Untersu- chungspflichten freigestellt." |
„Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe (02 02 03) | - Futtermittelabfälle ohne Ver- packung, aus Produktion, Distribution und Lagerung - Lebensmittelabfälle, ohne Verpackung, aus Produktion, Distribution und Lagerung - Speiseöle und -fette, ohne Verpackung, aus Produktion, Distribution und Lagerung | (Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen Nahrungs- mitteln tierischen Ursprungs) Die Bestimmungen dieser Ver- ordnung sind für die in Spalte 2 genannten Abfälle nur anwend- bar, soweit diese nach § 1 Absatz 3 Nummer 3a nicht als tierische Nebenprodukte der Verordnung (EG) Nr. 1069/20093 unterliegen, mit Ausnahme derjenigen tierischen Neben- produkte, die als verpackte Bioabfälle tierischer Herkunft zur Verwendung in einer Vergärungs- oder Kompos- tierungsanlage, einschließlich einer Aufbereitung, bestimmt sind. Die Verwertung von Speiseölen und -fetten ist nur mit anaerober Behandlung zulässig. Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nur dann nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutter- flächen aufgebracht werden, wenn sie zuvor einer Pasteu- risierung gemäß § 2 Nummer 2 unterzogen wurden." |
„Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe (02 03 04) | - Altmehl, ohne Verpackung, aus Produktion, Distribution und Lagerung - Fermentationsrückstände aus der Enzym- und Vitamin- produktion - Futtermittelabfälle, ohne Ver- packung, aus Produktion, Distribution und Lagerung - Getreideabfälle - Hefe und hefeähnliche Rück- stände - Kokosfasern - Lebensmittelabfälle, ohne Verpackung, aus Produktion, Distribution und Lagerung - Melasserückstände - Ölsaatenrückstände - Pflanzliche Aminosäuren - Pflanzliche Speiseöle und -fette, ohne Verpackung, aus Produktion, Distribution und Lagerung - Rapsextraktionsschrot, Rapskuchen - Rizinusschrot - Rückstände aus der Kartof- fel-, Mais- oder Reisstärke- herstellung - Rückstände aus der Zuberei- tung und Verarbeitung von Kaffee, Tee und Kakao - Rückstände aus der Zuberei- tung und Verarbeitung von Obst, Gemüse und Getreide - Rückstände aus der Konser- venfabrikation - Rückstände von Gewürz- pflanzen und pflanzlichen Würzmitteln - Rückstände von Kartoffel- schälbetrieben - Spelze, Spelzen- und Getrei- destaub - Tabakerzeugnis-Fehlchargen, ohne Filter und Verpackung, aus Produktion, Distribution und Lagerung - Tabakstaub, -grus und -rippen - Verbrauchte Filter- und Auf- saugmassen (Bleicherden, entölt, Cellite, Kieselgur, Perlite) - Vinasse und Vinasserück- stände | (Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Herstellung von Hefe und Hefe- extrakt sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse) Die Bestimmungen dieser Ver- ordnung sind für Lebensmittel- und Futtermittelabfälle und Rückstände aus der Konser- venfabrikation tierischer Her- kunft nur anwendbar, soweit diese oder wesentliche Mate- rialbestandteile nach § 1 Ab- satz 3 Nummer 3a nicht als tierische Nebenprodukte der Verordnung (EG) Nr. 1069/20093 unterliegen, mit Ausnahme der- jenigen tierischen Nebenpro- dukte, die als verpackte Bio- abfälle tierischer Herkunft zur Verwendung in einer Vergä- rungs- oder Kompostierungs- anlage, einschließlich einer Aufbereitung, bestimmt sind. Fermentationsrückstände aus der Vitaminproduktion sind ge- eignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese im Rahmen der Herstellung von Vitamin B2 an- fallen. Die Verwertung von pflanzlichen Speiseölen und -fetten ist nur mit anaerober Behandlung zu- lässig. Rizinusschrot ist geeigneter Ab- fall gemäß Spalte 2, wenn er unbedenkliche Gehalte an Ricin (Ricingehalt maximal 50 mg je kg Trockenmasse Rizinusschrot) aufweist. Rizinusschrot ist so mit Mitteln (Vergällung) zu behan- deln, dass eine Aufnahme durch Tiere (insbesondere Hunde) un- terbunden wird; er darf nicht mit Stoffen vermischt werden, die einen Anreiz für die Aufnahme durch Tiere darstellen. Getrennt erfasste Kieselgur ist bei Aufbringung im Rahmen der regionalen Verwertung nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2 von den Behandlungs- und Untersuchungspflichten freige- stellt. Kieselgur und Kieselgur enthaltende Gemische dürfen nicht in getrocknetem Zustand aufgebracht werden und sind bei der Aufbringung sofort in den Boden einzuarbeiten. Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehr- schnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden; davon ausgenommen sind Fermenta- tionsrückstände aus der Enzym- und Vitaminproduktion, pflanzliche Aminosäuren, Rizinusschrot, Rückstände aus der Zubereitung und Verarbei- tung von Kaffee, Tee und Kakao, Tabakerzeugnis-Fehl- chargen, Tabakstaub, -grus und -rippen sowie Kieselgur." |
„Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe (02 06 01) | - Altmehl, ohne Verpackung, aus Produktion, Distribution und Lagerung - Fermentationsrückstände aus der Enzymproduktion - Hefe und hefeähnliche Rück- stände - Lebensmittelabfälle, ohne Verpackung, aus Produktion, Distribution und Lagerung - Teigabfälle | (Abfälle aus der Herstellung von Back- und Süßwaren) Die Bestimmungen dieser Ver- ordnung sind für Lebensmittel- abfälle und Teigabfälle tieri- scher Herkunft nur anwendbar, soweit diese oder wesentliche Materialbestandteile nach § 1 Absatz 3 Nummer 3a nicht als tierische Nebenprodukte der Verordnung (EG) Nr. 1069/20093 unterliegen, mit Ausnahme der- jenigen tierischen Nebenpro- dukte, die als verpackte Bio- abfälle tierischer Herkunft zur Verwendung in einer Vergä- rungs- oder Kompostierungs- anlage, einschließlich einer Aufbereitung, bestimmt sind. Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehr- schnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden." |
„Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe (02 07 04) | - Biertreber - Hefe und hefeähnliche Rückstände - Hopfentreber - Lebensmittelabfälle, ohne Verpackung, aus Produktion, Distribution und Lagerung - Malztreber, Malzkeime, Malzstaub - Melasserückstände - Trester - Verbrauchte Filter- und Aufsaugmassen (Cellite, Kieselgur, Perlite) - Vinasse und Vinasserück- stände | (Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken [ohne Kaffee, Tee und Kakao]) Getrennt erfasste Kieselgur ist bei Aufbringung im Rahmen der regionalen Verwertung nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2 von den Behandlungs- und Untersuchungspflichten freige- stellt. Kieselgur und Kieselgur enthaltende Gemische dürfen nicht in getrocknetem Zustand aufgebracht werden und sind bei der Aufbringung sofort in den Boden einzuarbeiten. Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehr- schnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden; davon ausgenommen ist Kieselgur." |
„Biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle (20 01 08) | - Biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle - Inhalt von Fettabscheidern - Lebensmittelabfälle, ohne Verpackung | (Getrennt gesammelte Frak- tionen der Siedlungsabfälle [außer 15 01]) Die Bestimmungen dieser Ver- ordnung sind a) für biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle tierischer Herkunft nur an- wendbar, soweit diese nicht als tierische Nebenprodukte der Verordnung (EG) Nr. 1069/20093 unterliegen, und b) für Lebensmittelabfälle tieri- scher Herkunft nur anwend- bar, soweit diese nach § 1 Absatz 3 Nummer 3a nicht als tierische Nebenprodukte der Verordnung (EG) Nr. 1069/20093 unterliegen, mit Ausnahme derjenigen tierischen Nebenprodukte, die als verpackte Bioabfälle tierischer Herkunft zur Ver- wendung in einer Vergä- rungs- oder Kompostie- rungsanlage, einschließlich einer Aufbereitung, bestimmt sind. Die Verwertung der Inhalte von Fettabscheidern ist nur mit anaerober Behandlung zulässig. Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehr- schnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden." |
„Speiseöle und -fette (20 01 25) | - Speiseöle und -fette, ohne Verpackung | (Getrennt gesammelte Frak- tionen der Siedlungsabfälle [außer 15 01]) Die Bestimmungen dieser Ver- ordnung sind für Speiseöle und -fette tierischer Herkunft nur anwendbar, soweit diese a) nicht als tierische Neben- produkte (Küchen- und Kan- tinenabfälle) der Verordnung (EG) Nr. 1069/20093 unter- liegen, oder b) nach § 1 Absatz 3 Num- mer 3a nicht als tierische Nebenprodukte (überlagerte Lebensmittel) der Verord- nung (EG) Nr. 1069/20093 unterliegen, mit Ausnahme derjenigen tierischen Ne- benprodukte, die als ver- packte Bioabfälle tierischer Herkunft zur Verwendung in einer Vergärungs- oder Kompostierungsanlage, ein- schließlich einer Aufberei- tung, bestimmt sind. Die Verwertung der Materialien ist nur mit anaerober Behand- lung zulässig. Speiseöle und -fette pflanz- licher Herkunft dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehr- schnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden." |
„Gemischte Siedlungsabfälle6 (20 03 01) | - Getrennt gesammelte Bioabfälle6 | (Andere Siedlungsabfälle) Geeignete Abfälle gemäß Spalte 2 sind getrennt gesam- melte Bioabfälle (z. B. Biotonne) privater Haushalte, des Klein- gewerbes und sonstiger Ein- richtungen." |
„Marktabfälle (20 03 02) | - Futtermittelabfälle aus dem Groß- und Einzelhandel, ohne Verpackung - Lebensmittelabfälle aus dem Groß- und Einzelhandel, ohne Verpackung - Pflanzliche Marktabfälle, ohne Verpackung | (Andere Siedlungsabfälle) Die Bestimmungen dieser Ver- ordnung sind für Lebensmittel- und Futtermittelabfälle tieri- scher Herkunft nur anwendbar, soweit diese nach § 1 Absatz 3 Nummer 3a nicht als tierische Nebenprodukte der Verordnung (EG) Nr. 1069/20093 unterlie- gen, mit Ausnahme derjenigen tierischen Nebenprodukte, die als verpackte Bioabfälle tieri- scher Herkunft zur Verwendung in einer Vergärungs- oder Kompostierungsanlage, ein- schließlich einer Aufbereitung, bestimmt sind. Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehr- schnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden." |
„Sammel- und Transportmate- rialien aus der getrennten Bio- abfallsammlung (die Materialien sind jeweils der- jenigen Abfallbezeichnung zuzu- ordnen, der der damit getrennt gesammelte Bioabfall zugeordnet ist) | - Sammel- und Transportmate- rialien aus der getrennten Bio- abfallsammlung: • Küchenkrepp und Altpapier (Zeitungspapier) • Papier-Sammeltüten, auch mit zugesetzten Hydropho- bierungsmitteln sowie mit ei- ner Beschichtung aus Wachs oder aus biologisch abbau- barem Kunststoff • Biologisch abbaubare Kunststoff-Sammelbeutel | Sammel- und Transportmateria- lien aus der getrennten Bioabfall- sammlung sind nach Maßgabe der folgenden Sätze geeignete andere Abfälle gemäß Spalte 2 und dürfen nur zusammen mit den gesammelten Bioabfällen der Behandlung zugegeben werden: a) Küchenkrepp und Altpapier (Zeitungspapier) darf in kleinen Mengen zusammen mit den gesammelten Bioabfällen der Kompostierung zugegeben werden, wenn dies aus hygie- nischen oder praktischen Gründen bei der Sammlung der Bioabfälle zweckmäßig ist (z. B. bei sehr feuchten Bio- abfällen). Die Zugabe von be- schichtetem Papier, Hoch- glanzpapier (z. B. von Zeit- schriften, Illustrierten) und von Papier aus Alttapeten ist nicht zulässig. b) Papier-Sammeltüten, auch mit zugesetzten Hydrophobie- rungsmitteln sowie mit einer Beschichtung aus Wachs oder aus biologisch abbaubarem Kunststoff, dürfen zusammen mit den gesammelten Bioab- fällen der Kompostierung zu- gegeben werden. Zugesetzte Hydrophobierungsmittel dür- fen nur pflanzlicher oder tieri- scher Herkunft sein. Eine Wachsbeschichtung darf nur aus natürlichen, nicht-fossilen Wachsen bestehen. Eine Be- schichtung mit biologisch ab- baubaren Kunststoffen darf nur aus solchen bestehen, die nach DIN EN 13432 (Ausgabe 2000-12) und DIN EN 13432 Berichtigung 2 (Ausgabe 2007-10) oder nach DIN EN 14995 (Ausgabe 2007-03) zertifiziert sind. Darüber hinaus muss die Zertifizierung den Nachweis beinhalten, dass die biologisch abbaubaren Kunst- stoffe überwiegend aus nach- wachsenden Rohstoffen her- gestellt sind und dass nach einer Kompostierung von höchstens sechs Wochen Dauer eine vollständige Desintegration mit einem Siebdurchgang von maxi- mal 2 mm erfolgt ist; dieser Nachweis kann auch durch eine Zusatzzertifizierung er- bracht werden. c) Biologisch abbaubare Kunst- stoff-Sammelbeutel dürfen zu- sammen mit den gesammelten Bioabfällen der Kompostie- rung zugegeben werden, wenn sie nach DIN EN 13432 (Aus- gabe 2000-12) und DIN EN 13432 Berichtigung 2 (Ausgabe 2007-10) oder nach DIN EN 14995 (Ausgabe 2007-03) zertifiziert sind. Darüber hinaus muss die Zertifizierung den Nachweis beinhalten, dass die biologisch abbaubaren Kunststoff-Sam- melbeutel überwiegend aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt sind und dass nach einer Kompostierung von höchstens sechs Wochen Dauer eine vollständige Desintegration mit einem Siebdurchgang von maxi- mal 2 mm erfolgt ist; dieser Nachweis kann auch durch eine Zusatzzertifizierung er- bracht werden." |
„Schwermetall | Untersuchungsmethode(n) |
Blei | DIN 38406, Teil 6 (Ausgabe Juli 1998) DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009) DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003) DIN EN ISO 17294-2 (Ausgabe Januar 2017) |
Cadmium | DIN EN ISO 5961 (Ausgabe Mai 1995) DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009) DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003) DIN EN ISO 17294-2 (Ausgabe Januar 2017) |
Chrom | DIN EN 1233 (Ausgabe August 1996) DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009) DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003) DIN EN ISO 17294-2 (Ausgabe Januar 2017) |
Kupfer | DIN 38406, Teil 7 (Ausgabe September 1991) DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009) DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003) DIN EN ISO 17294-2 (Ausgabe Januar 2017) |
Nickel | DIN 38406, Teil 11 (Ausgabe September 1991) DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009) DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003) DIN EN ISO 17294-2 (Ausgabe Januar 2017) |
Quecksilber | DIN EN ISO 12846 (Ausgabe August 2012) |
Zink | DIN 38406, Teil 8 (Ausgabe Oktober 2004) DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009) DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003) DIN EN ISO 17294-2 (Ausgabe Januar 2017)". |
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aktuell vorher | 01.05.2023 (19.06.2023) | Berichtigung der Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen vom 15.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 153 |