Die
Anzeige- und Erlaubnisverordnung vom
5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 3. Juli 2018 (BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Als Entsorgungsfachbetriebe zertifizierte Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen, die nach § 54 Absatz 3 Nummer 2 von der Erlaubnispflicht nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ausgenommen sind, haben das aktuell gültige Zertifikat nach § 56 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes elektronisch oder als Ausdruck mitzuführen."
- b)
- In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Die Mitführungspflicht gilt auch bei der Beförderung von nicht gefährlichen Abfällen."