Artikel 2 - Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen (AbfallRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700, 2023 I Nr. 153
Geltung ab 01.05.2023, abweichend siehe Artikel 7
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Artikel 2 Änderung der Anzeige- und Erlaubnisverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2024 AbfAEV § 13

Die Anzeige- und Erlaubnisverordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Juli 2018 (BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Als Entsorgungsfachbetriebe zertifizierte Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen, die nach § 54 Absatz 3 Nummer 2 von der Erlaubnispflicht nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ausgenommen sind, haben das aktuell gültige Zertifikat nach § 56 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes elektronisch oder als Ausdruck mitzuführen."

b)
In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Die Mitführungspflicht gilt auch bei der Beförderung von nicht gefährlichen Abfällen."

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Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 AbfallRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbfallRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 7 AbfallRÄndV Inkrafttreten
... 15 Buchstabe c Doppelbuchstabe hh und Nummer 18 tritt am 1. November 2023 in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am 1. Mai 2024 in Kraft. (3) Artikel 3 tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag ...


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