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Änderung § 2 LNGG vom 13.10.2022

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§ 2 LNGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.10.2022 geltenden Fassung
§ 2 LNGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2025 geltenden Fassung
durch § 14 G. v. 24.05.2022 BGBl. I S. 802; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 225
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Anwendungsbereich


(Text neue Fassung)

§ 2 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Absatzes 2 für die Zulassung von:

1. stationären schwimmenden Anlagen zur Einfuhr, Entladung, Lagerung und Wiederverdampfung verflüssigten Erdgases,

2. stationären landgebundenen Anlagen zur Einfuhr, Entladung, Lagerung und Wiederverdampfung verflüssigten Erdgases,

3. Leitungen, die der Anbindung von Anlagen nach Nummer 1 oder Nummer 2 an die Gasversorgungsnetze dienen (LNG-Anbindungsleitungen),

4. Gewässerausbauten und Gewässerbenutzungen, die für Errichtung und Betrieb der Anlagen nach Nummer 1 oder Nummer 2 erforderlich sind,

5. Dampf- oder Warmwasserpipelines, die für den Betrieb der Anlagen nach Nummer 1 oder Nummer 2 erforderlich sind.

(2) Dieses Gesetz gilt nur für die in der Anlage bezeichneten Vorhaben sowie für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 4 und 5.

(3) Dieses Gesetz gilt zudem für die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen für Vorhaben nach Absatz 2.



 
 

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