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Änderung § 7 LNGG vom 13.10.2022

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§ 7 LNGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.10.2022 geltenden Fassung
§ 7 LNGG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.10.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 08.10.2022 BGBl. I S. 1726

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Maßgaben für die Anwendung des Wasserhaushaltsgesetzes


(Text alte Fassung)

Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901) geändert worden ist, ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. bei der Zulassung von Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5 ist abweichend von § 70 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 73 Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, der Plan für die Dauer von mindestens einer Woche zur Einsicht auszulegen,

2. bei der Zulassung von Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5 kann abweichend von § 70 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 73 Absatz 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, bis zu einer Woche nach Ablauf der Auslegungsfrist Einwendungen gegen den Plan erheben,

3. bei der Zulassung von Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5 kann abweichend von § 70 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 73 Absatz 6 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die zuständige Behörde einen Erörterungstermin durchführen, sofern sie diesen für erforderlich hält,

4. bei der Zulassung von Vorhaben nach § 2 Absatz 1 sind durch die Entnahme und Wiedereinleitung von Wasser zum Zweck der Regasifizierung verflüssigten Erdgases in der Regel keine schädlichen, auch durch den Erlass einzuhaltender Nebenbestimmungen nicht vermeidbaren oder nicht ausgleichbaren Gewässerveränderungen im Sinne des § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes zu erwarten.

(Text neue Fassung)

1 Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901) geändert worden ist, ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. bei der Zulassung von Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss, ist abweichend von § 70 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 73 Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, der Plan für die Dauer von mindestens einer Woche zur Einsicht auszulegen,

2. bei der Zulassung von Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss, kann abweichend von § 70 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 73 Absatz 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, bis zu einer Woche nach Ablauf der Auslegungsfrist Einwendungen gegen den Plan erheben,

3. bei der Zulassung von Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss, kann abweichend von § 70 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 73 Absatz 6 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die zuständige Behörde einen Erörterungstermin durchführen, sofern sie diesen für erforderlich hält,

4. bei der Zulassung von Vorhaben nach § 2 Absatz 1 sind durch die Entnahmen und Wiedereinleitungen von Wasser, die für den Betrieb der Vorhaben erforderlich sind, in der Regel keine schädlichen, auch durch den Erlass einzuhaltender Nebenbestimmungen nicht vermeidbaren oder nicht ausgleichbaren, Gewässerveränderungen im Sinne des § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes zu erwarten,

5. bei Entscheidungen zu Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5 kann abweichend von § 17 Absatz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes die zuständige Behörde den vorzeitigen Beginn bereits vor dem Vorliegen vollständiger Antragsunterlagen zulassen, wenn

a) für diese Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss,

b) die Erstellung der fehlenden Unterlagen im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit des Vorhabens bislang nicht möglich war und

c) auch ohne Berücksichtigung der fehlenden Unterlagen mit einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers gerechnet werden kann,

6. bei Planänderungen für Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss, kann abweichend von § 70 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 73 Absatz 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes jeder, dessen Belange durch das Vorhaben erstmals oder stärker als bisher berührt werden, bis zu einer Woche nach Mitteilung der Änderung Stellungnahmen abgeben und Einwendungen gegen den Plan erheben.

2 Im Fall des Satzes 1 Nummer 5 hat der Antragsteller das Vorhaben, die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens und den Grund für die nicht rechtzeitige Erstellung der vollständigen Unterlagen darzulegen. 3 Der Antragsteller hat die fehlenden Unterlagen unverzüglich nachzureichen. 4 Im Fall des Satzes 1 Nummer 5 ist § 17 Absatz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Genehmigungsbehörde den vorzeitigen Beginn bereits vor der Beteiligung der Öffentlichkeit zulassen soll.