Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 8 LNGG vom 13.10.2022

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 LNGG, alle Änderungen durch Artikel 6 EnSiGuaÄndG am 13. Oktober 2022 und Änderungshistorie des LNGG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 8 LNGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.10.2022 geltenden Fassung
§ 8 LNGG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.10.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 08.10.2022 BGBl. I S. 1726
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Maßgaben für die Anwendung des Energiewirtschaftsgesetzes


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2022 (BGBl. I S. 674) geändert worden ist, ist bei der Zulassung nach § 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. abweichend von § 43a des Energiewirtschaftsgesetzes gilt für das Anhörungsverfahren, dass:

(Text neue Fassung)

(1) Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2022 (BGBl. I S. 674) geändert worden ist, ist bei der Zulassung von Vorhaben nach § 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. abweichend von § 43a des Energiewirtschaftsgesetzes gilt bei Vorhaben, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss, für das Anhörungsverfahren, dass:

a) der Plan abweichend von § 73 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für die Dauer von einer Woche auszulegen ist,

b) Einwendungen nach § 73 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nur bis eine Woche nach Ablauf der Auslegungsfrist erhoben werden können,

c) ein Erörterungstermin in den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 3 stattfinden kann, soweit die zuständige Behörde diesen für erforderlich hält,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Kampfmittelräumungen, archäologische Untersuchungen und Bergungen gelten als Vorarbeiten im Sinne des § 44 des Energiewirtschaftsgesetzes,



d) Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen nach § 73 Absatz 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bis zum Ablauf einer Woche nach Mitteilung der Änderungen zu geben ist,

2.
Kampfmittelräumungen, archäologische Untersuchungen und Bergungen sowie zwingend erforderliche Beseitigungen von Bäumen und anderen Gehölzen zur Baufeldfreimachung sowie die Durchführung naturschutzrechtlicher Ausgleichs- und Vermeidungsmaßnahmen einschließlich vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen gelten als Vorarbeiten im Sinne des § 44 des Energiewirtschaftsgesetzes; für die Beseitigung von Bäumen und anderen Gehölzen zur Baufeldfreimachung sowie für die Durchführung naturschutzrechtlicher Ausgleichs- und Vermeidungsmaßnahmen einschließlich vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen ist dies nur bis zum Ablauf des 28. Februar 2023 anzuwenden,

3. der Vorhabenträger kann bereits nach Ablauf der Einwendungsfrist verlangen, dass das Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 44b des Energiewirtschaftsgesetzes durchgeführt wird,

vorherige Änderung

4. für den vorzeitigen Baubeginn müssen die Voraussetzungen des § 44c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie des § 44c Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht vorliegen; für die Zustellung nach § 44c Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes ist § 74 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend anwendbar.



4. für den vorzeitigen Baubeginn müssen die Voraussetzungen des § 44c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sowie des § 44c Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht vorliegen; für die Zustellung nach § 44c Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes ist § 74 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend anwendbar.

(2) Soweit aufgrund der in Absatz 1 vorgesehenen Verfahrensvereinfachungen Vorschriften des Energierechts nicht anzuwenden sind, sind auch die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts, die diesen Verfahrensvereinfachungen sonst entgegenstehen würden, nicht anzuwenden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)