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Änderung § 2 LNGG vom 15.07.2023

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§ 2 LNGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2023 geltenden Fassung
§ 2 LNGG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 184
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Absatzes 2 für die Zulassung von:

1. stationären schwimmenden Anlagen zur Einfuhr, Entladung, Lagerung und Wiederverdampfung verflüssigten Erdgases,

2. stationären landgebundenen Anlagen zur Einfuhr, Entladung, Lagerung und Wiederverdampfung verflüssigten Erdgases,

3. Leitungen, die der Anbindung von Anlagen nach Nummer 1 oder Nummer 2 an die Gasversorgungsnetze dienen (LNG-Anbindungsleitungen) sowie Leitungen, die zur Ableitung der Gasmengen von Anlagen nach Nummer 1 zwingend erforderlich sind (mittelbare LNG-Anbindungsleitungen),

4. Gewässerausbauten und Gewässerbenutzungen, die für Errichtung und Betrieb der Anlagen nach Nummer 1 oder Nummer 2 erforderlich sind, insbesondere Häfen und Landungsstege,

(Text alte Fassung)

5. Dampf- oder Warmwasserpipelines, die für den Betrieb der Anlagen nach Nummer 1 oder Nummer 2 erforderlich sind.

(Text neue Fassung)

5. Dampf- oder Warmwasserpipelines sowie Heizkesselanlagen, die für den Betrieb der Anlagen nach Nummer 1 oder Nummer 2 erforderlich sind,

6. Gasfernleitungen, die direkt an eine LNG-Anbindungsleitung nach Nummer 3 angrenzen und für die Weiterleitung der Gasmengen von Anlagen nach Nummer 1 zwingend erforderlich sind, einschließlich der an diese Gasfernleitungen direkt angrenzenden Verdichter.


(2) Dieses Gesetz gilt nur für die in der Anlage bezeichneten Vorhaben sowie für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 4 und 5.

(3) Dieses Gesetz gilt zudem für die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen für Vorhaben nach Absatz 2.



(heute geltende Fassung)