| § 3 LNGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2025 geltenden Fassung | § 3 LNGG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2025 geltenden Fassung durch § 14 G. v. 24.05.2022 BGBl. I S. 802; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 225 |
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(Text alte Fassung) § 3 Besonderes Interesse | (Text neue Fassung)§ 3 (aufgehoben) |
1 Die Vorhaben nach § 2 Absatz 2 sind für die sichere Gasversorgung Deutschlands besonders dringlich. 2 Für diese Vorhaben wird die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der Bedarf zur Gewährleistung der Versorgung der Allgemeinheit mit Gas festgestellt. 3 Die schnellstmögliche Durchführung dieser Vorhaben dient dem zentralen Interesse an einer sicheren und diversifizierten Gasversorgung in Deutschland und ist aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich. |