Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser (4. KrhWwSVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 14.06.2022 BAnz AT 15.06.2022 V1; Geltung ab 16.06.2022
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 23 Absatz 2 Nummer 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, der durch Artikel 20e Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 16. Juni 2022 KrhWwSV § 5a, § 6, § 6a (neu)

Die Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser vom 7. April 2021 (BAnz AT 08.04.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. März 2022 (BAnz AT 29.03.2022 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

„4.
die Einzelheiten zum Verfahren der Anrechnung der Summe der abgerechneten Zuschläge nach § 6a Absatz 3 Satz 1 auf den nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 4 vereinbarten Ausgleichsbetrag und".

bb)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und die Wörter „Absatz 8 Satz 1 Nummer 4 vereinbarten Ausgleichsbetrags" werden durch die Wörter „Absatz 11 Satz 1 ermittelten Betrags" ersetzt.

b)
Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

„5.
die Summe der abgerechneten Zuschläge nach § 6a Absatz 3 Satz 1 und".

bb)
Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und vor dem Punkt am Ende wird die Angabe „Satz 2" eingefügt.

c)
Absatz 11 wird wie folgt gefasst:

„(11) Die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ziehen von dem nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 4 vereinbarten Ausgleichsbetrag die nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 5 vereinbarte Summe der abgerechneten Zuschläge nach § 6a Absatz 3 Satz 1 ab. Der nach Satz 1 ermittelte Betrag wird durch Zu- oder Abschläge auf die Entgelte des laufenden oder eines folgenden Vereinbarungszeitraums ausgeglichen. Überzahlungen des Ausgleichsbetrags durch abgerechnete Zuschläge nach § 6a Absatz 3 Satz 1 sind vollständig auszugleichen."

2.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 6 Abschlagszahlungen für das Jahr 2021".

b)
In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.

3.
Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

§ 6a Abschlagszahlungen für das Jahr 2022

(1) Der Träger eines zugelassenen Krankenhauses kann vor dem Abschluss der Vereinbarung über einen Erlösausgleich nach § 5a Absatz 8 Satz 1 für das Jahr 2022 von den anderen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes eine Abschlagszahlung verlangen, um die Finanzierung der durch Pflegesätze nach § 17 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu deckenden Kosten im Jahr 2022 zu gewährleisten, wenn

1.
das Krankenhaus im gesamten ersten Quartal des Jahres 2022 keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach § 21 Absatz 1b Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit § 4 Absatz 1a hatte und

2.
die Zahl der in dem Krankenhaus im Durchschnitt des ersten Quartals des Jahres 2022 pro Tag voll- oder teilstationär behandelten Patientinnen und Patienten gegenüber dem Referenzwert im Sinne des § 21 Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für das Jahr 2019 zurückgegangen ist.

Die Zahl der im Durchschnitt des ersten Quartals des Jahres 2022 pro Tag voll- oder teilstationär behandelten Patientinnen und Patienten ist von dem Krankenhausträger zu ermitteln. Bei Krankenhäusern, die Leistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz und der Bundespflegesatzverordnung erbringen, sind die jeweiligen Leistungsbereiche getrennt voneinander zu betrachten.

(2) Die Höhe der Abschlagszahlung ist von dem Krankenhausträger zu ermitteln. Die Höhe der Abschlagszahlung ergibt sich aus der Multiplikation

1.
der Höhe des Rückgangs der Belegungstage nach Satz 3,

2.
der sich für das Krankenhaus nach § 1 der COVID-19-Ausgleichszahlungs-Anpassungs-Verordnung ergebenden tagesbezogenen Pauschale und

3.
des Prozentsatzes 70.

Die Höhe des Rückgangs der Belegungstage ergibt sich aus der Multiplikation

1.
der Zahl, um die die Zahl der in dem Krankenhaus im Durchschnitt des ersten Quartals des Jahres 2022 pro Tag voll- oder teilstationär behandelten Patientinnen und Patienten gegenüber dem Referenzwert im Sinne von § 21 Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für das Jahr 2019 zurückgegangen ist, und

2.
der Anzahl der Kalendertage bis zum 18. April 2022.

(3) Die Abschlagszahlung ist in Form eines prozentualen Zuschlags auf die Entgelte für allgemeine voll- oder teilstationäre Krankenhausleistungen abzurechnen. Der Prozentsatz entspricht dem Verhältnis der Höhe der Abschlagszahlung zu dem auf den verbleibenden Teil des Jahres 2022 entfallenden Anteil

1.
des zuletzt vereinbarten Gesamtbetrags nach § 4 Absatz 3 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes oder

2.
des zuletzt vereinbarten Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 2 oder Absatz 3 der Bundespflegesatzverordnung.

Der verbleibende Teil des Jahres 2022 sind die Tage des Jahres 2022 ab dem ersten Tag des Monats, der auf die Antragstellung nach Absatz 4 folgt.

(4) Die Erhebung des Zuschlags ist von dem Krankenhausträger bei der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde zu beantragen. Der Krankenhausträger informiert die anderen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes über den Antrag. Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde genehmigt die Erhebung des Zuschlags innerhalb von zwei Wochen, wenn die in Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(5) Der Zuschlag ist von dem Krankenhaus ab dem ersten Tag des Monats, der auf die Antragstellung folgt, frühestens jedoch ab dem Tag, der dem Tag der Genehmigung folgt, für Patientinnen und Patienten, die bis zum 31. Dezember 2022 in das Krankenhaus aufgenommen werden, zu erheben und gesondert in der Rechnung auszuweisen.

(6) Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbaren bis zum 30. Juni 2022 das Nähere über die Durchführung einer Abschlagszahlung, insbesondere

1.
zur Ermittlung der Höhe des Rückgangs der Belegungstage,

2.
zur Ermittlung der Höhe der Abschlagszahlung,

3.
zur Ermittlung der Höhe des Zuschlags und

4.
zur Abrechnung des Zuschlags.

(7) Kommt eine Vereinbarung nicht fristgerecht zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes den Inhalt der Vereinbarung auch ohne Antrag einer Vertragspartei bis zum 14. Juli 2022 fest.

(8) Der Träger eines Krankenhauses, das den Zuschlag nach Absatz 3 Satz 1 erhebt, ist verpflichtet, eine Vereinbarung über einen Erlösausgleich nach § 5a Absatz 8 Satz 1 abzuschließen."

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 15. Juni 2022.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Gesundheit

Karl Lauterbach



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