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§ 6 - Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser (KrhWwSV k.a.Abk.)

V. v. 07.04.2021 BAnz AT 08.04.2021 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 356
Geltung ab 09.04.2021; FNA: 2126-9-22 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 6 Abschlagszahlungen für das Jahr 2021



(1) 1Der Träger eines zugelassenen Krankenhauses kann vor dem Abschluss der Vereinbarung über einen Erlösausgleich nach § 5 Absatz 8 Satz 1 für das Jahr 2021 von den anderen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes eine Abschlagszahlung verlangen, um die Finanzierung der durch Pflegesätze nach § 17 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu deckenden Kosten im Jahr 2021 zu gewährleisten, wenn

1.
das Krankenhaus im gesamten ersten Quartal des Jahres 2021 nicht für Ausgleichszahlungen nach § 21 Absatz 1a Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes bestimmt worden ist und

2.
die Zahl der in dem Krankenhaus im Durchschnitt des ersten Quartals des Jahres 2021 pro Tag voll- oder teilstationär behandelten Patientinnen und Patienten gegenüber dem Referenzwert im Sinne des § 21 Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für das Jahr 2019 zurückgegangen ist.

2Die Zahl der im Durchschnitt des ersten Quartals des Jahres 2021 pro Tag voll- oder teilstationär behandelten Patientinnen und Patienten ist von dem Krankenhausträger zu ermitteln. 3Bei Krankenhäusern, die Leistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz und der Bundespflegesatzverordnung erbringen, sind die jeweiligen Leistungsbereiche getrennt voneinander zu betrachten.

(2) 1Die Höhe der Abschlagszahlung ist von dem Krankenhausträger zu ermitteln. 2Die Höhe der Abschlagszahlung ergibt sich aus der Multiplikation

1.
der Höhe des Rückgangs der Belegungstage nach Satz 3,

2.
der sich für das Krankenhaus gemäß § 1 der COVID-19-Ausgleichszahlungs-Anpassungs-Verordnung ergebenden tagesbezogenen Pauschale und

3.
des Prozentsatzes 70.

3Die Höhe des Rückgangs der Belegungstage ergibt sich aus der Multiplikation

1.
der Zahl, um die die Zahl der in dem Krankenhaus im Durchschnitt des ersten Quartals des Jahres 2021 pro Tag voll- oder teilstationär behandelten Patientinnen und Patienten gegenüber dem Referenzwert im Sinne von § 21 Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für das Jahr 2019 zurückgegangen ist, und

2.
der Anzahl der Kalendertage bis zum 31. Mai 2021.

(3) 1Die Abschlagszahlung ist in Form eines prozentualen Zuschlags auf die Entgelte für allgemeine voll- oder teilstationäre Krankenhausleistungen abzurechnen. 2Der Prozentsatz entspricht dem Verhältnis der Höhe der Abschlagszahlung zu dem auf den verbleibenden Teil des Jahres 2021 entfallenden Anteil

1.
des zuletzt vereinbarten Gesamtbetrags nach § 4 Absatz 3 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes oder

2.
des zuletzt vereinbarten Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 2 oder Absatz 3 der Bundespflegesatzverordnung.

3Der verbleibende Teil des Jahres 2021 sind die Tage des Jahres 2021 ab dem ersten Tag des Monats, der auf die Antragstellung nach Absatz 4 folgt.

(4) 1Die Erhebung des Zuschlags ist von dem Krankenhausträger bei der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde zu beantragen. 2Der Krankenhausträger informiert die anderen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes über den Antrag. 3Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde genehmigt die Erhebung des Zuschlags innerhalb von zwei Wochen, wenn die in Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(5) Der Zuschlag ist von dem Krankenhaus ab dem ersten Tag des Monats, der auf die Antragstellung folgt, frühestens jedoch ab dem Tag, der dem Tag der Genehmigung folgt, für Patientinnen und Patienten, die bis zum 31. Dezember 2021 in das Krankenhaus aufgenommen werden, zu erheben und gesondert in der Rechnung auszuweisen.

(6) Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbaren bis zum 30. April 2021 das Nähere über die Durchführung einer Abschlagszahlung, insbesondere

1.
zur Ermittlung der Höhe des Rückgangs der Belegungstage,

2.
zur Ermittlung der Höhe der Abschlagszahlung,

3.
zur Ermittlung der Höhe des Zuschlags und

4.
zur Abrechnung des Zuschlags.

(7) Kommt eine Vereinbarung nicht fristgerecht zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes den Inhalt der Vereinbarung auch ohne Antrag einer Vertragspartei bis zum 15. Mai 2021 fest.

(8) Der Träger eines Krankenhauses, das den Zuschlag nach Absatz 3 Satz 1 erhebt, ist verpflichtet, eine Vereinbarung über einen Erlösausgleich nach § 5 Absatz 8 Satz 1 abzuschließen.





 

Frühere Fassungen von § 6 Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.06.2022Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser
vom 14.06.2022 BAnz AT 15.06.2022 V1

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 KrhWwSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KrhWwSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 KrhWwSV Erlösausgleiche für das Jahr 2021 (vom 12.12.2021)
... 4. die Einzelheiten zum Verfahren der Anrechnung der Summe der abgerechneten Zuschläge nach § 6 Absatz 3 Satz 1 auf den Ausgleichsbetrag nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 4 und 5. die Einzelheiten zur ... oder den Erlösanstieg, 5. die Summe der abgerechneten Zuschläge nach § 6 Absatz 3 Satz 1 und 6. die Höhe des Zu- oder Abschlags nach Absatz 11 Satz 2.  ... die nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 5 vereinbarte Summe der abgerechneten Zuschläge nach § 6 Absatz 3 Satz 1 ab. Der nach Satz 1 ermittelte Betrag wird durch Zu- oder Abschläge auf die ... Überzahlungen des Ausgleichsbetrags durch abgerechnete Zuschläge nach § 6 Absatz 3 Satz 1 sind vollständig auszugleichen. (12) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 8 Satz 1 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser
V. v. 14.06.2022 BAnz AT 15.06.2022 V1
Artikel 1 4. KrhWwSVÄndV
... nach § 6a Absatz 3 Satz 1 sind vollständig auszugleichen." 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 6 Abschlagszahlungen für das Jahr 2021". b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird ... die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt. 3. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „§ 6a Abschlagszahlungen für ...