Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Abschnitt 1 - Schwarmfinanzierungsdienstleister-Prüfungsverordnung (SchwarmfdPV)

V. v. 17.05.2022 BGBl. I S. 852 (Nr. 19)
Geltung ab 01.07.2022; FNA: 4110-4-24 Börsenvorschriften

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich



Diese Verordnung gilt für die Prüfung nach § 32f Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes.


§ 2 Fehler, Mangel, sonstige Erkenntnisse



(1) Ein Fehler im Sinne dieser Verordnung ist jede einzelne Abweichung von

1.
Pflichten nach den Artikeln 3 bis 11, Artikel 15 Absatz 3, Artikel 16 Absatz 1 und 3, Artikel 18 Absatz 1 und 4, Artikeln 19 bis 21, Artikel 22 Absatz 2 bis 7, Artikel 23 Absatz 1 bis 4 und 6 bis 9 und 11 bis 16, Artikel 24 Absatz 1 bis 4 und 6 bis 8, Artikeln 25, 26, Artikel 27 Absatz 1 bis 3 und den Anhängen I und II der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2020/1503 erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission, oder

2.
Anordnungen der Bundesanstalt nach § 10 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes.

(2) 1Ein Mangel im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn ein Fehler nach Absatz 1 aufgetreten ist. 2Hiervon abweichend liegt in Bezug auf die in Artikel 6 Absatz 3, Artikel 16 Absatz 1 und in Artikel 26 der Verordnung (EU) 2020/1503 genannten Pflichten oder Handlungen ein Mangel vor, wenn insgesamt 5 Prozent oder mehr der Geschäftsvorfälle einer hierzu vorgenommenen Stichprobe mindestens einen Fehler aufweisen. 3Sofern in Bezug auf die in Satz 2 genannten Pflichten eine Stichprobe nicht vorgenommen werden kann, liegt ein Mangel vor, wenn der Prüfer auf andere Weise zu einem gesetzlichen Tatbestand Fehler feststellt, die zu einem solchen Stichprobenergebnis gleichwertig sind.

(3) Sonstige Erkenntnisse im Sinne dieser Verordnung liegen vor, wenn der Prüfer feststellt, dass die von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgenommene und veröffentlichte Auslegung unionsrechtlicher Anforderungen nicht oder nicht vollständig berücksichtigt worden ist.