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Artikel 1 - Sechste Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung (6. PflSchAnwVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
Die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 10. November 1992 (BGBl. I S. 1887), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. September 2021 (BGBl. I S. 4111) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „und" am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.
- 2.
- In § 4a Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „8. September 2021" durch die Angabe „1. Juli 2020" ersetzt.
- 3.
- § 8 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 2, § 3 Absatz 1 oder 2, § 3b Absatz 3, 4 oder 5, § 4 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 4a Absatz 1 Satz 1 ein Pflanzenschutzmittel anwendet,
- 2.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 3 zuwiderhandelt oder
- 3.
- entgegen § 3a ein Pflanzenschutzmittel abgibt."
Zitierungen von Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 6. PflSchAnwVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
6. PflSchAnwVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 2 6. PflSchAnwVÄndV Weitere Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
... 8 Absatz 2 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „(2) ...
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