Eingangsformel - Sechste Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung (6. PflSchAnwVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 01.06.2022 BGBl. I S. 867 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 216
Geltung ab 18.06.2022, abweichend siehe Artikel 3
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Eingangsformel



Auf Grund des § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), von denen § 14 Absatz 1 Nummer 1 des Pflanzenschutzgesetzes zuletzt durch Artikel 2 Nummer 6 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2354) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Gesundheit:



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