Artikel 1 - Sechste Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung (6. PflSchAnwVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. Juni 2022 PflSchAnwV § 4, § 4a, § 8

Die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 10. November 1992 (BGBl. I S. 1887), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. September 2021 (BGBl. I S. 4111) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „und" am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

2.
In § 4a Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „8. September 2021" durch die Angabe „1. Juli 2020" ersetzt.

3.
§ 8 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2, § 3 Absatz 1 oder 2, § 3b Absatz 3, 4 oder 5, § 4 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 4a Absatz 1 Satz 1 ein Pflanzenschutzmittel anwendet,

2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 3 zuwiderhandelt oder

3.
entgegen § 3a ein Pflanzenschutzmittel abgibt."

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Zitierungen von Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 6. PflSchAnwVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 6. PflSchAnwVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 6. PflSchAnwVÄndV Weitere Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
... 8 Absatz 2 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „(2) ...


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