Die
Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom
10. November 1992 (BGBl. I S. 1887), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 2. September 2021 (BGBl. I S. 4111) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „und" am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.
- 2.
- In § 4a Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „8. September 2021" durch die Angabe „1. Juli 2020" ersetzt.
- 3.
- § 8 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
- 1.
- entgegen § 2, § 3 Absatz 1 oder 2, § 3b Absatz 3, 4 oder 5, § 4 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 4a Absatz 1 Satz 1 ein Pflanzenschutzmittel anwendet,
- 2.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 3 zuwiderhandelt oder
- 3.
- entgegen § 3a ein Pflanzenschutzmittel abgibt."