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§ 15 - Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)
V. v. 17.12.1981 BGBl. I S. 1442; zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1495
Geltung ab 01.04.1982; FNA: 610-10-7 Allgemeines Steuerrecht
6 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 9 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.04.1982; FNA: 610-10-7 Allgemeines Steuerrecht
6 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 9 Vorschriften zitiert
§ 15 Umsatzsteuer
§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Der Vergütung ist die Umsatzsteuer hinzuzurechnen, die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes auf die Tätigkeit entfällt. 2Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt.
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Zitierungen von § 15 StBVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 StBVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StBVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 StBVV Auslagen (vom 23.07.2016)
... zahlende Entgelte, der Dokumentenpauschale und der Reisekosten bestimmt sich nach den §§ 15 bis ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1536/a21827.htm Schlagworte: StBGebV, Steuerberatergebührenverordnung