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Änderung § 6 StBVV vom 01.01.2007

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§ 6 StBVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 6 StBVV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 30 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Mehrere Auftraggeber


(1) Wird der Steuerberater in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, so erhält er die Gebühren nur einmal.

(Text alte Fassung)

(2) Jeder Auftraggeber schuldet dem Steuerberater die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Steuerberater nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre. Der Steuerberater kann aber insgesamt nicht mehr als die Gebühr nach Absatz 1 fordern, die in den Fällen des § 41 Abs. 6 nach Maßgabe dieser Vorschrift zu berechnen ist; die Auslagen kann er nur einmal fordern.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Jeder Auftraggeber schuldet dem Steuerberater die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Steuerberater nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre. 2 Der Steuerberater kann aber insgesamt nicht mehr fordern als die nach Absatz 1 berechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen.


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