Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 4b StBVV vom 01.07.2025

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 5. StBVVÄndV am 1. Juli 2025 und Änderungshistorie der StBVV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 4b StBVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2025 geltenden Fassung
§ 4b StBVV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 31.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 105

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 4b Fehlerhafte Vergütungsvereinbarung


vorherige Änderung

 


1 Aus einer Vergütungsvereinbarung, die nicht den Anforderungen des § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 entspricht, kann der Steuerberater keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern. 2 Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.


Anzeige