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Änderung § 4b StBVV vom 01.07.2025
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§ 4b StBVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2025 geltenden Fassung | § 4b StBVV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 31.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 105 |
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(Text alte Fassung) § 4b (neu) | (Text neue Fassung)§ 4b Fehlerhafte Vergütungsvereinbarung |
1 Aus einer Vergütungsvereinbarung, die nicht den Anforderungen des § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 entspricht, kann der Steuerberater keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern. 2 Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt. |
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