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Synopse aller Änderungen der StBVV am 01.07.2025
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2025 durch Artikel 1 der 5. StBVVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der StBVV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| StBVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2025 geltenden Fassung | StBVV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 31.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 105 |
|---|---|
Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich § 2 Sinngemäße Anwendung der Verordnung § 3 Auslagen | |
| (Text alte Fassung) § 4 Vereinbarung der Vergütung | (Text neue Fassung) § 4 Vergütungsvereinbarung § 4a Unterschreiten der gesetzlichen Vergütung § 4b Fehlerhafte Vergütungsvereinbarung |
§ 5 Mehrere Steuerberater § 6 Mehrere Auftraggeber § 7 Fälligkeit § 8 Vorschuß § 9 Berechnung Zweiter Abschnitt Gebührenberechnung § 10 Wertgebühren § 11 Rahmengebühren § 12 Abgeltungsbereich der Gebühren § 13 Zeitgebühr | |
| § 14 Pauschalvergütung | § 14 (aufgehoben) |
Dritter Abschnitt Umsatzsteuer, Ersatz von Auslagen § 15 Umsatzsteuer § 16 Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen § 17 Dokumentenpauschale § 18 Geschäftsreisen § 19 Reisen zur Ausführung mehrerer Geschäfte § 20 Verlegung der beruflichen Niederlassung Vierter Abschnitt Gebühren für die Beratung und für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten § 21 Rat, Auskunft, Erstberatung | |
| § 22 Gutachten | § 22 Gutachten und Antrag auf verbindliche Auskunft |
§ 23 Sonstige Einzeltätigkeiten § 24 Steuererklärungen § 25 Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben § 26 Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen § 27 Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten § 28 Prüfung von Steuerbescheiden § 29 Teilnahme an Prüfungen und Nachschauen § 30 Selbstanzeige § 31 Besprechungen Fünfter Abschnitt Gebühren für die Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten § 32 Einrichtung einer Buchführung § 33 Buchführung § 34 Lohnbuchführung § 35 Abschlußarbeiten § 36 Steuerliches Revisionswesen § 37 Vermögensstatus, Finanzstatus für steuerliche Zwecke § 38 Erteilung von Bescheinigungen § 39 Buchführungs- und Abschlußarbeiten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe | |
| Sechster Abschnitt Gebühren für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren § 40 Verfahren vor den Verwaltungsbehörden § 41 (aufgehoben) § 42 (aufgehoben) § 43 (aufgehoben) § 44 Verwaltungsvollstreckungsverfahren Siebenter Abschnitt Gerichtliche und andere Verfahren § 45 Vergütung in gerichtlichen und anderen Verfahren § 46 Vergütung bei Prozeßkostenhilfe Achter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften § 47 Anwendung § 47a Übergangsvorschrift für Änderungen dieser Verordnung § 48 (aufgehoben) § 49 Inkrafttreten | Sechster Abschnitt Vergütung für die Vertretung in außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren, gerichtlichen und anderen Verfahren § 40 Anwendung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes Siebenter Abschnitt Übergangsvorschrift § 41 Berechnung der Vergütung bei Änderungen dieser Verordnung |
Anlage 1 Tabelle A (Beratungstabelle) Anlage 2 Tabelle B (Abschlusstabelle) Anlage 3 Tabelle C (Buchführungstabelle) Anlage 4 Tabelle D Anlage 5 (aufgehoben) | |
§ 3 Auslagen | |
| (1) Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten. (2) Der Anspruch auf Zahlung der auf die Vergütung entfallenden Umsatzsteuer und auf Ersatz für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlende Entgelte, der Dokumentenpauschale und der Reisekosten bestimmt sich nach den §§ 15 bis 20. | (1) 1 Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten. 2 Soweit im Dritten Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, kann der Steuerberater Ersatz der entstandenen Aufwendungen (§ 675 in Verbindung mit § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) verlangen. (2) (aufgehoben) |
§ 4 Vereinbarung der Vergütung | § 4 Vergütungsvereinbarung |
| (1) 1 Aus einer Vereinbarung kann der Steuerberater eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur fordern, wenn die Erklärung des Auftraggebers in Textform abgegeben ist. 2 Ist das Schriftstück nicht vom Auftraggeber verfasst, muss 1. das Schriftstück als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet sein, 2. das Schriftstück von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. 3 Art und Umfang des Auftrags nach Satz 2 sind zu bezeichnen. 4 Hat der Auftraggeber freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet, kann er das Geleistete nicht deshalb zurückfordern, weil seine Erklärung den Vorschriften der Sätze 1 bis 3 nicht entspricht. | (1) 1 Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. 2 Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. 3 Art und Umfang des Auftrags nach Satz 2 sind zu bezeichnen. 4 Hat der Auftraggeber freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet, kann er das Geleistete nicht deshalb zurückfordern, weil seine Erklärung den Vorschriften der Sätze 1 bis 3 nicht entspricht. |
(2) Ist eine vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, so kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der sich aus dieser Verordnung ergebenden Vergütung herabgesetzt werden. | |
| (3) 1 In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung unter den Formerfordernissen des Absatzes 1 vereinbart werden. 2 Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistung, der Verantwortung und dem Haftungsrisiko des Steuerberaters stehen. (4) Der Steuerberater hat den Auftraggeber in Textform darauf hinzuweisen, dass eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden kann. | (3) Der Steuerberater hat den Auftraggeber in Textform darauf hinzuweisen, dass eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden kann. |
§ 4a (neu) | § 4a Unterschreiten der gesetzlichen Vergütung |
| | 1 In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. 2 Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Steuerberaters stehen. |
§ 4b (neu) | § 4b Fehlerhafte Vergütungsvereinbarung |
| | 1 Aus einer Vergütungsvereinbarung, die nicht den Anforderungen des § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 entspricht, kann der Steuerberater keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern. 2 Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt. |
§ 13 Zeitgebühr | |
1 Die Zeitgebühr ist zu berechnen 1. in den Fällen, in denen diese Verordnung dies vorsieht, | |
| 2. wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen; dies gilt nicht für Tätigkeiten nach § 23 sowie für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 40), im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 44) und in gerichtlichen und anderen Verfahren (§§ 45, 46). 2 Sie beträgt 30 bis 75 Euro je angefangene halbe Stunde. | 2. wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen; dies gilt nicht für Tätigkeiten nach § 23. 2 Sie beträgt 16,50 bis 41 Euro je angefangene viertel Stunde. |
§ 14 Pauschalvergütung | § 14 (aufgehoben) |
| (1) 1 Für einzelne oder mehrere für denselben Auftraggeber laufend auszuführende Tätigkeiten kann der Steuerberater eine Pauschalvergütung vereinbaren. 2 Die Vereinbarung ist in Textform und für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr zu treffen. 3 In der Vereinbarung sind die vom Steuerberater zu übernehmenden Tätigkeiten und die Zeiträume, für die sie geleistet werden, im einzelnen aufzuführen. (2) Die Vereinbarung einer Pauschalvergütung ist ausgeschlossen für 1. die Anfertigung nicht mindestens jährlich wiederkehrender Steuererklärungen; 2. die Ausarbeitung von schriftlichen Gutachten (§ 22); 3. die in § 23 genannten Tätigkeiten; 4. die Teilnahme an Prüfungen (§ 29); 5. die Beratung und Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 40), im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 44) und in gerichtlichen und anderen Verfahren (§ 45). (3) Der Gebührenanteil der Pauschalvergütung muß in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung des Steuerberaters stehen. | |
§ 18 Geschäftsreisen | |
(1) 1 Für Geschäftsreisen sind dem Steuerberater als Reisekosten die Fahrtkosten und die Übernachtungskosten zu erstatten; ferner erhält er ein Tage- und Abwesenheitsgeld. 2 Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Steuerberaters befindet. (2) Als Fahrtkosten sind zu erstatten: 1. bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,42 Euro für jeden gefahrenen Kilometer zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlaß der Geschäftsreise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkgebühren, 2. bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie angemessen sind. | |
| (3) 1 Als Tage- und Abwesenheitsgeld erhält der Steuerberater bei einer Geschäftsreise von nicht mehr als 4 Stunden 25 Euro, von mehr als 4 bis 8 Stunden 40 Euro und von mehr als 8 Stunden 70 Euro; bei Auslandsreisen kann zu diesen Beträgen ein Zuschlag von 50 Prozent berechnet werden. 2 Die Übernachtungskosten sind in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erstatten, soweit sie angemessen sind. | (3) 1 Als Tage- und Abwesenheitsgeld erhält der Steuerberater bei einer Geschäftsreise von nicht mehr als 4 Stunden 30 Euro, von mehr als 4 bis 8 Stunden 50 Euro und von mehr als 8 Stunden 80 Euro; bei Auslandsreisen kann zu diesen Beträgen ein Zuschlag von 50 Prozent berechnet werden. 2 Die Übernachtungskosten sind in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erstatten, soweit sie angemessen sind. |
§ 22 Gutachten | § 22 Gutachten und Antrag auf verbindliche Auskunft |
| Für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens mit eingehender Begründung erhält der Steuerberater eine Gebühr von 10 Zehnteln bis 30 Zehntel der vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). | (1) 1 Für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens mit eingehender Begründung erhält der Steuerberater eine Gebühr von 10/10 bis 30/10 der vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). 2 Satz 1 gilt für einen Antrag auf verbindliche Auskunft entsprechend. (2) Betreffen die Tätigkeiten nach Absatz 1 denselben Gegenstand, ist nur eine Tätigkeit maßgebend. |
§ 23 Sonstige Einzeltätigkeiten | |
| 1 Die Gebühr beträgt für | (1) 1 Die Gebühr beträgt für |
1. | die Berichtigung einer Erklärung | 2/10 bis 10/10 2. | einen Antrag auf Stundung | 2/10 bis 8/10 3. | einen Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen | 2/10 bis 8/10 4. | einen Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen | 2/10 bis 8/10 5. | einen Antrag auf Erlaß von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis oder aus zollrechtlichen Bestimmungen | 2/10 bis 8/10 6. | einen Antrag auf Erstattung (§ 37 Abs. 2 der Abgabenordnung) | 2/10 bis 8/10 7. | einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides oder einer Steueranmeldung | 2/10 bis 10/10 8. | einen Antrag auf volle oder teilweise Rücknahme oder auf vollen oder teilweisen Widerruf eines Verwaltungsaktes | 4/10 bis 10/10 9. | einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens | 4/10 bis 10/10 10. | sonstige Anträge, soweit sie nicht in Steuererklärungen gestellt werden | 2/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). 2 Soweit Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 10 denselben Gegenstand betreffen, ist nur eine Tätigkeit maßgebend, und zwar die mit dem höchsten oberen Gebührenrahmen. | |
| | (2) 1 Für eine Mitteilung nach § 146a Absatz 4 der Abgabenordnung erhält der Steuerberater für das erste elektronische Aufzeichnungssystem einer Betriebsstätte 10 bis 30 Euro. 2 Für jedes weitere elektronische Aufzeichnungssystem derselben Betriebsstätte erhält der Steuerberater 5 bis 20 Euro. 3 Sofern mit der Mitteilung nach § 146a Absatz 4 der Abgabenordnung lediglich ein oder mehrere elektronische Aufzeichnungssysteme oder eine oder mehrere Betriebsstätten abgemeldet werden, erhält der Steuerberater hierfür nur eine Gebühr nach Satz 1 unabhängig davon, wie viele elektronische Aufzeichnungssysteme oder Betriebsstätten abgemeldet werden. |
§ 24 Steuererklärungen | |
(1) Der Steuerberater erhält für die Anfertigung 1. der Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 8.000 Euro; 2. der Erklärung zur gesonderten Feststellung der Einkünfte ohne Ermittlung der Einkünfte 1/10 bis 5/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 8.000 Euro; 3. der Körperschaftsteuererklärung 2/10 bis 8/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das Einkommen vor Berücksichtigung eines Verlustabzugs, jedoch mindestens 16.000 Euro; bei der Anfertigung einer Körperschaftsteuererklärung für eine Organgesellschaft ist das Einkommen der Organgesellschaft vor Zurechnung maßgebend; das entsprechende Einkommen ist bei der Gegenstandswertberechnung des Organträgers zu kürzen; | |
| 4. (aufgehoben) | 4. der Mindeststeuererklärung 1/10 bis 8/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist 1 Prozent des Mindeststeuer-Gewinns oder des Mindeststeuer-Verlusts im Sinne des § 15 des Mindeststeuergesetzes, jedoch mindestens 16.000 Euro; |
5. der Erklärung zur Gewerbesteuer 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Gewerbeertrag vor Berücksichtigung des Freibetrags und eines Gewerbeverlustes, jedoch mindestens 8.000 Euro; 6. der Gewerbesteuerzerlegungserklärung 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 Prozent der als Zerlegungsmaßstab erklärten Arbeitslöhne, jedoch mindestens 4.000 Euro; 7. der Umsatzsteuer-Voranmeldung sowie hierzu ergänzender Anträge und Meldungen 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 Prozent der Summe aus dem Gesamtbetrag der Entgelte und der Entgelte, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, jedoch mindestens 650 Euro; 8. der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einschließlich ergänzender Anträge und Meldungen 1/10 bis 8/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 Prozent der Summe aus dem Gesamtbetrag der Entgelte und der Entgelte, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, jedoch mindestens 8.000 Euro; 9. (aufgehoben) 10. der Vermögensteuererklärung oder der Erklärung zur gesonderten Feststellung des Vermögens von Gemeinschaften 1/20 bis 18/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das Rohvermögen, jedoch bei natürlichen Personen mindestens 12.500 Euro und bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mindestens 25.000 Euro; 11. der Erklärung zur Feststellung nach dem Bewertungsgesetz oder dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, vorbehaltlich der Nummer 11a, 1/20 bis 18/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der erklärte Wert, jedoch mindestens 25.000 Euro; 11a. der Erklärung zur Feststellung oder Festsetzung für Zwecke der Grundsteuer im Rahmen des ab dem Jahr 2025 anzuwendenden Grundsteuerrechts 1/20 bis 9/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Grundsteuerwert oder, sofern dessen Feststellung nicht vorgesehen ist, der jeweilige Grundsteuermessbetrag dividiert durch die Grundsteuermesszahl nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Grundsteuergesetzes, jedoch jeweils mindestens 25.000 Euro; 12. der Erbschaftsteuererklärung ohne Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes 2/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Wert des Erwerbs von Todes wegen vor Abzug der Schulden und Lasten, jedoch mindestens 16.000 Euro; 13. der Schenkungsteuererklärung 2/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Rohwert der Schenkung, jedoch mindestens 16.000 Euro; 14. der Kapitalertragsteueranmeldung sowie für jede weitere Erklärung in Zusammenhang mit Kapitalerträgen 1/20 bis 6/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträge, jedoch mindestens 4.000 Euro; 15. der Lohnsteuer-Anmeldung 1/20 bis 6/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 20 Prozent der Arbeitslöhne einschließlich sonstiger Bezüge, jedoch mindestens 1.000 Euro; 16. von Steuererklärungen auf dem Gebiet der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, und der Verbrauchsteuern, die als Einfuhrabgaben erhoben werden, 1/10 bis 3/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Betrag, der sich bei Anwendung der höchsten in Betracht kommenden Abgabensätze auf die den Gegenstand der Erklärung bildenden Waren ergibt, jedoch mindestens 1.000 Euro; 17. von Anmeldungen oder Erklärungen auf dem Gebiete der Verbrauchsteuern, die nicht als Einfuhrabgaben geschuldet werden, 1/10 bis 3/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist für eine Steueranmeldung der angemeldete Betrag und für eine Steuererklärung der festgesetzte Betrag, jedoch mindestens 1.000 Euro; 18. von Anträgen auf Gewährung einer Verbrauchsteuervergütung oder einer einzelgesetzlich geregelten Verbrauchsteuererstattung, sofern letztere nicht in der monatlichen Steuererklärung oder Steueranmeldung geltend zu machen ist, 1/10 bis 3/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung oder Erstattung, jedoch mindestens 1.000 Euro; 19. von Anträgen auf Gewährung einer Investitionszulage 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Bemessungsgrundlage; 20. von Anträgen auf Steuervergütung nach § 4a des Umsatzsteuergesetzes 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung; 21. von Anträgen auf Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung, jedoch mindestens 1.300 Euro; 22. von Anträgen auf Erstattung von Kapitalertragsteuer und Vergütung der anrechenbaren Körperschaftsteuer 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Erstattung, jedoch mindestens 1.000 Euro; 23. von Anträgen nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes 2/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das beantragte Jahreskindergeld; 24. (aufgehoben) 25. der Anmeldung über den Steuerabzug von Bauleistungen 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der angemeldete Steuerabzugsbetrag (§§ 48 ff. des Einkommensteuergesetzes), jedoch mindestens 1.000 Euro; 26. sonstiger Steuererklärungen 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die jeweilige Bemessungsgrundlage, jedoch mindestens 8.000 Euro. | |
| (2) Für die Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes erhält der Steuerberater 5 Zehntel bis 15 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der ermittelte Betrag, jedoch mindestens 12.500 Euro. (3) Für einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung (Antrag auf Eintragung von Freibeträgen) erhält der Steuerberater 1/20 bis 4/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der voraussichtliche Jahresarbeitslohn; er beträgt mindestens 4.500 Euro. (4) Der Steuerberater erhält die Zeitgebühr 1. (aufgehoben) 2. für Arbeiten zur Feststellung des verrechenbaren Verlustes gemäß § 15a des Einkommensteuergesetzes; 3. für die Anfertigung einer Meldung über die Beteiligung an ausländischen Körperschaften, Vermögensmassen und Personenvereinigungen und an ausländischen Personengesellschaften; 4. (aufgehoben) 5. für sonstige Anträge und Meldungen nach dem Einkommensteuergesetz; 6. bis 12. (aufgehoben) 13. für die Überwachung und Meldung der Lohnsumme sowie der Behaltensfrist im Sinne von § 13a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 1, Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes; 14. für die Berechnung des Begünstigungsgewinnes im Sinne von § 34a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne). | (2) Entsteht im Fall des Absatzes 1 Nummer 4 zusätzlich eine Gebühr für die Anfertigung eines Mindeststeuer-Berichts derselben Unternehmensgruppe, ist die Gebühr für die Anfertigung eines Mindeststeuer-Berichts bis zur Hälfte der Gebühr für die Anfertigung der Mindeststeuererklärung auf die Gebühr für die Anfertigung der Mindeststeuererklärung anzurechnen. (3) Für die Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes erhält der Steuerberater 5 Zehntel bis 15 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der ermittelte Betrag, jedoch mindestens 12.500 Euro. (4) Für einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung (Antrag auf Eintragung von Freibeträgen) erhält der Steuerberater 1/20 bis 4/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der voraussichtliche Jahresarbeitslohn; er beträgt mindestens 4.500 Euro. (5) Der Steuerberater erhält die Zeitgebühr für 1. die Anfertigung einer Mitteilung nach § 138 Absatz 2 der Abgabenordnung, 2. Arbeiten zur Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15a des Einkommensteuergesetzes, 3. die Berechnung des Begünstigungsgewinns im Sinne des § 34a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne), 4. einen sonstigen Antrag und eine sonstige Meldung nach dem Einkommensteuergesetz, 5. die Anfertigung eines Mindeststeuer-Berichts nach den §§ 75 und 76 des Mindeststeuergesetzes, 6. die Überwachung und Meldung der Lohnsumme im Sinne des § 13a Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 7 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes sowie der Behaltensfrist im Sinne des § 13a Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 7 Satz 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes, 7. eine Anzeige nach § 30 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes, 8. eine Meldung nach der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung. |
§ 33 Buchführung | |
(1) Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen einschließlich des Kontierens der Belege beträgt die Monatsgebühr 2/10 bis 12/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). (2) Für das Kontieren der Belege beträgt die Monatsgebühr 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). (3) Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber kontierten Belegen oder erstellten Kontierungsunterlagen beträgt die Monatsgebühr 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). (4) Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben für die Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber eingesetzten Datenverarbeitungsprogrammen des Steuerberaters erhält der Steuerberater neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme eine Monatsgebühr von 1/20 bis 10/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). (5) Für die laufende Überwachung der Buchführung oder der steuerlichen Aufzeichnungen des Auftraggebers beträgt die Monatsgebühr 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). | |
| (6) Gegenstandswert ist der jeweils höchste Betrag, der sich aus dem Jahresumsatz oder aus der Summe des Aufwandes ergibt. | (6) Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag, der sich 1. in den Fällen der Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 1, des Einkommensteuergesetzes aus der Summe des Aufwands oder aus dem Jahresumsatz ergibt, wobei Jahresumsatz die Summe der Umsatzerlöse zuzüglich sonstiger betrieblicher Erträge, sonstiger Zinsen und vergleichbarer Erträge ist, 2. in den Fällen der Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes aus der Summe der Betriebseinnahmen oder der Summe der Betriebsausgaben ergibt, oder 3. in den Fällen der Überschussermittlung nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes aus der Summe der Einnahmen oder der Summe der Werbungskosten ergibt. |
(7) Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Buchführung oder dem Führen steuerlicher Aufzeichnungen erhält der Steuerberater die Zeitgebühr. (8) Mit der Gebühr nach den Absätzen 1, 3 und 4 sind die Gebühren für die Umsatzsteuervoranmeldung (§ 24 Abs. 1 Nr. 7) abgegolten. | |
§ 34 Lohnbuchführung | |
| (1) Für die erstmalige Einrichtung von Lohnkonten und die Aufnahme der Stammdaten erhält der Steuerberater eine Gebühr von 5 bis 18 Euro je Arbeitnehmer. (2) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung erhält der Steuerberater eine Gebühr von 5 bis 28 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum. (3) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber erstellten Buchungsunterlagen erhält der Steuerberater eine Gebühr von 2 bis 9 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum. (4) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben für die Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber eingesetzten Datenverarbeitungsprogrammen des Steuerberaters erhält der Steuerberater neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme eine Gebühr von 1 bis 4 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum. | (1) Für die erstmalige Einrichtung von Lohnkonten und die Aufnahme der Stammdaten erhält der Steuerberater eine Gebühr von 6 bis 19 Euro je Arbeitnehmer. (2) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung erhält der Steuerberater eine Gebühr von 6 bis 30 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum. (3) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber erstellten Buchungsunterlagen erhält der Steuerberater eine Gebühr von 2,50 bis 9,50 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum. (4) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben für die Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber eingesetzten Datenverarbeitungsprogrammen des Steuerberaters erhält der Steuerberater neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme eine Gebühr von 1,20 bis 4,20 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum. |
(5) Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Lohnsteuerabzug und der Lohnbuchführung erhält der Steuerberater die Zeitgebühr. (6) Mit der Gebühr nach den Absätzen 2 bis 4 sind die Gebühren für die Lohnsteueranmeldung (§ 24 Abs. 1 Nr. 15) abgegolten. | |
§ 40 Verfahren vor den Verwaltungsbehörden | § 40 Anwendung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes |
| Auf die Vergütung des Steuerberaters für Verfahren vor den Verwaltungsbehörden sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. | 1 Die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes finden auf die Vergütung von Steuerberatern für die Vertretung in außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren vor den Verwaltungsbehörden, in Verwaltungsvollstreckungsverfahren, in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit, in Strafverfahren, in berufsgerichtlichen Verfahren, in Bußgeldverfahren und in Gnadensachen sinngemäße Anwendung. 2 Dies gilt auch für die Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Steuerberaters. |
§ 41 (aufgehoben) | § 41 Berechnung der Vergütung bei Änderungen dieser Verordnung |
| | 1 Die Vergütung ist nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Änderung dieser Verordnung erteilt worden ist. 2 Hat der Steuerberater mit dem Auftraggeber in Textform eine Vereinbarung über auszuführende Tätigkeiten mit einer Geltungsdauer von mindestens einem Jahr getroffen und tritt während der Geltungsdauer dieser Vereinbarung eine Änderung dieser Verordnung in Kraft, so ist die Vergütung abweichend von Satz 1 nur bis zum Ablauf des Jahres, in dem die Änderung der Verordnung in Kraft getreten ist, nach bisherigem Recht zu berechnen. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die diese Verordnung verweist. |
§ 42 (aufgehoben) | |
§ 43 (aufgehoben) | |
§ 44 Verwaltungsvollstreckungsverfahren | § 44 (aufgehoben) |
| Auf die Vergütung des Steuerberaters im Verwaltungsvollstreckungsverfahren sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. | |
§ 45 Vergütung in gerichtlichen und anderen Verfahren | § 45 (aufgehoben) |
| Auf die Vergütung des Steuerberaters im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit, im Strafverfahren, berufsgerichtlichen Verfahren, Bußgeldverfahren und in Gnadensachen sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. | |
§ 46 Vergütung bei Prozeßkostenhilfe | § 46 (aufgehoben) |
| Für die Vergütung des im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Steuerberaters gelten die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß. | |
§ 47 Anwendung | § 47 (aufgehoben) |
| (1) Diese Verordnung ist erstmals anzuwenden auf 1. Angelegenheiten, mit deren Bearbeitung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wird, 2. die Vertretung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden, wenn das Verfahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung beginnt. (2) Hat der Steuerberater vor der Verkündung der Verordnung mit dem Auftraggeber schriftliche Vereinbarungen getroffen, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, so ist insoweit diese Verordnung spätestens zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten anzuwenden. | |
§ 47a Übergangsvorschrift für Änderungen dieser Verordnung | § 47a (aufgehoben) |
| 1 Die Vergütung ist nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Änderung der Verordnung erteilt worden ist. 2 Hat der Steuerberater mit dem Auftraggeber schriftliche Vereinbarungen über auszuführende Tätigkeiten mit einer Geltungsdauer von mindestens einem Jahr getroffen oder eine Pauschalvergütung im Sinne des § 14 vereinbart und tritt während der Geltungsdauer dieser Vereinbarung eine Änderung der Verordnung in Kraft, so ist die Vergütung bis zum Ablauf des Jahres, in dem eine Änderung der Verordnung in Kraft tritt, nach bisherigem Recht zu berechnen. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die diese Verordnung verweist. | |
§ 48 (aufgehoben) | |
§ 49 Inkrafttreten | § 49 (aufgehoben) |
| Diese Verordnung tritt am 1. April 1982 in Kraft. | |
Anlage 1 Tabelle A (Beratungstabelle) | |
Gegenstandswert bis ... Euro | Volle Gebühr (10/10) Euro | |
| 300 | 29 600 | 53 900 | 76 1.200 | 100 1.500 | 123 2.000 | 157 2.500 | 189 3.000 | 222 3.500 | 255 4.000 | 288 4.500 | 321 5.000 | 354 6.000 | 398 7.000 | 441 8.000 | 485 9.000 | 528 10.000 | 571 13.000 | 618 16.000 | 665 19.000 | 712 22.000 | 759 25.000 | 806 30.000 | 892 35.000 | 977 40.000 | 1.061 45.000 | 1.146 50.000 | 1.230 65.000 | 1.320 80.000 | 1.411 95.000 | 1.502 110.000 | 1.593 125.000 | 1.683 140.000 | 1.773 155.000 | 1.864 170.000 | 1.954 185.000 | 2.045 200.000 | 2.136 230.000 | 2.275 260.000 | 2.414 290.000 | 2.552 320.000 | 2.697 350.000 | 2.760 380.000 | 2.821 410.000 | 2.882 440.000 | 2.939 470.000 | 2.995 500.000 | 3.051 550.000 | 3.132 600.000 | 3.211 vom Mehrbetrag bis 5.000.000 Euro je angefangene 50.000 Euro | 141 vom Mehrbetrag über 5.000.000 Euro bis 25.000.000 Euro je angefangene 50.000 Euro | 106 vom Mehrbetrag über 25.000.000 Euro je angefangene 50.000 Euro | 83 | 300 | 31 600 | 56 900 | 81 1.200 | 106 1.500 | 130 2.000 | 166 2.500 | 200 3.000 | 235 3.500 | 270 4.000 | 305 4.500 | 340 5.000 | 375 6.000 | 422 7.000 | 467 8.000 | 514 9.000 | 560 10.000 | 605 13.000 | 655 16.000 | 705 19.000 | 755 22.000 | 805 25.000 | 854 30.000 | 946 35.000 | 1.036 40.000 | 1.125 45.000 | 1.215 50.000 | 1.304 65.000 | 1.399 80.000 | 1.496 95.000 | 1.592 110.000 | 1.689 125.000 | 1.784 140.000 | 1.879 155.000 | 1.976 170.000 | 2.071 185.000 | 2.168 200.000 | 2.264 230.000 | 2.412 260.000 | 2.559 290.000 | 2.705 320.000 | 2.859 350.000 | 2.926 380.000 | 2.990 410.000 | 3.055 440.000 | 3.115 470.000 | 3.175 500.000 | 3.234 550.000 | 3.320 600.000 | 3.404 vom Mehrbetrag bis 5.000.000 Euro je angefangene 50.000 Euro | 149 vom Mehrbetrag über 5.000.000 Euro bis 25.000.000 Euro je angefangene 50.000 Euro | 112 vom Mehrbetrag über 25.000.000 Euro je angefangene 50.000 Euro | 88 |
Anlage 2 Tabelle B (Abschlusstabelle) | |
Gegenstandswert bis ... Euro | Volle Gebühr (10/10) Euro | |
| 3.000 | 46 3.500 | 54 4.000 | 64 4.500 | 72 5.000 | 81 6.000 | 91 7.000 | 99 8.000 | 109 9.000 | 114 10.000 | 120 12.500 | 126 15.000 | 142 17.500 | 157 20.000 | 168 22.500 | 180 25.000 | 190 37.500 | 203 50.000 | 248 62.500 | 286 75.000 | 319 87.500 | 333 100.000 | 348 125.000 | 399 150.000 | 444 175.000 | 483 200.000 | 517 225.000 | 549 250.000 | 578 300.000 | 605 350.000 | 657 400.000 | 704 450.000 | 746 500.000 | 785 625.000 | 822 750.000 | 913 875.000 | 991 1.000.000 | 1.062 1.250.000 | 1.126 1.500.000 | 1.249 1.750.000 | 1.357 2.000.000 | 1.455 2.250.000 | 1.542 2.500.000 | 1.621 3.000.000 | 1.695 3.500.000 | 1.841 4.000.000 | 1.971 4.500.000 | 2.089 5.000.000 | 2.196 7.500.000 | 2.566 10.000.000 | 2.983 12.500.000 | 3.321 15.000.000 | 3.603 17.500.000 | 3.843 20.000.000 | 4.050 22.500.000 | 4.314 25.000.000 | 4.558 30.000.000 | 5.014 35.000.000 | 5.433 40.000.000 | 5.823 45.000.000 | 6.187 50.000.000 | 6.532 vom Mehrbetrag bis 125.000.000 Euro je angefangene 5.000.000 Euro | 258 vom Mehrbetrag über 125.000.000 Euro bis 250.000.000 Euro je angefangene 12.500.000 Euro | 450 vom Mehrbetrag über 250.000.000 Euro je angefangene 25.000.000 Euro | 642 | 3.000 | 49 3.500 | 57 4.000 | 68 4.500 | 76 5.000 | 86 6.000 | 96 7.000 | 105 8.000 | 116 9.000 | 121 10.000 | 127 12.500 | 134 15.000 | 151 17.500 | 166 20.000 | 178 22.500 | 191 25.000 | 201 37.500 | 215 50.000 | 263 62.500 | 303 75.000 | 338 87.500 | 353 100.000 | 369 125.000 | 423 150.000 | 471 175.000 | 512 200.000 | 548 225.000 | 582 250.000 | 613 300.000 | 641 350.000 | 696 400.000 | 746 450.000 | 791 500.000 | 832 625.000 | 871 750.000 | 968 875.000 | 1.050 1.000.000 | 1.126 1.250.000 | 1.194 1.500.000 | 1.324 1.750.000 | 1.438 2.000.000 | 1.542 2.250.000 | 1.635 2.500.000 | 1.718 3.000.000 | 1.797 3.500.000 | 1.951 4.000.000 | 2.089 4.500.000 | 2.214 5.000.000 | 2.328 7.500.000 | 2.720 10.000.000 | 3.162 12.500.000 | 3.520 15.000.000 | 3.819 17.500.000 | 4.074 20.000.000 | 4.293 22.500.000 | 4.573 25.000.000 | 4.831 30.000.000 | 5.315 35.000.000 | 5.759 40.000.000 | 6.172 45.000.000 | 6.558 50.000.000 | 6.923 vom Mehrbetrag bis 125.000.000 Euro je angefangene 5.000.000 Euro | 273 vom Mehrbetrag über 125.000.000 Euro bis 250.000.000 Euro je angefangene 12.500.000 Euro | 477 vom Mehrbetrag über 250.000.000 Euro je angefangene 25.000.000 Euro | 681 |
Anlage 3 Tabelle C (Buchführungstabelle) | |
Gegenstandswert bis ... Euro | Volle Gebühr (10/10) Euro | |
| 15.000 | 68 17.500 | 75 20.000 | 83 22.500 | 88 25.000 | 95 30.000 | 102 35.000 | 110 40.000 | 115 45.000 | 122 50.000 | 130 62.500 | 137 75.000 | 149 87.500 | 164 100.000 | 177 125.000 | 197 150.000 | 217 200.000 | 259 250.000 | 299 300.000 | 339 350.000 | 381 400.000 | 416 450.000 | 448 500.000 | 483 vom Mehrbetrag über 500.000 Euro je angefangene 50.000 Euro | 34 | 15.000 | 72 17.500 | 80 20.000 | 88 22.500 | 93 25.000 | 101 30.000 | 108 35.000 | 117 40.000 | 122 45.000 | 129 50.000 | 138 62.500 | 145 75.000 | 158 87.500 | 174 100.000 | 188 125.000 | 209 150.000 | 230 200.000 | 275 250.000 | 317 300.000 | 359 350.000 | 404 400.000 | 441 450.000 | 475 500.000 | 512 vom Mehrbetrag über 500.000 Euro je angefangene 50.000 Euro | 36 |
Anlage 4 Tabelle D | |
Teil a (Landwirtschaftliche Tabelle - Betriebsfläche) Betriebsfläche bis ... Hektar | Volle Gebühr (10/10) Euro | |
| 40 | 348 45 | 373 50 | 396 55 | 419 60 | 441 65 | 461 70 | 479 75 | 497 80 | 514 85 | 530 90 | 543 95 | 556 100 | 567 110 | 595 120 | 622 130 | 648 140 | 674 150 | 700 160 | 725 170 | 748 180 | 772 190 | 794 200 | 816 210 | 838 220 | 859 230 | 879 240 | 898 250 | 917 260 | 936 270 | 954 280 | 970 290 | 987 300 | 1.002 320 | 1.035 340 | 1.067 360 | 1.100 380 | 1.130 400 | 1.160 420 | 1.191 440 | 1.220 460 | 1.248 480 | 1.275 500 | 1.301 520 | 1.329 540 | 1.355 560 | 1.380 580 | 1.404 600 | 1.429 620 | 1.453 640 | 1.475 660 | 1.497 680 | 1.519 700 | 1.538 750 | 1.586 800 | 1.628 850 | 1.664 900 | 1.695 950 | 1.719 1.000 | 1.738 2.000 je ha | 1,59 mehr 3.000 je ha | 1,44 mehr 4.000 je ha | 1,30 mehr 5.000 je ha | 1,15 mehr 6.000 je ha | 1,01 mehr 7.000 je ha | 0,87 mehr 8.000 je ha | 0,72 mehr 9.000 je ha | 0,57 mehr 10.000 je ha | 0,43 mehr 11.000 je ha | 0,28 mehr 12.000 je ha | 0,15 mehr ab 12.000 je ha | 0,15 mehr | 40 | 369 45 | 395 50 | 420 55 | 444 60 | 467 65 | 489 70 | 508 75 | 527 80 | 545 85 | 562 90 | 576 95 | 589 100 | 601 110 | 631 120 | 659 130 | 687 140 | 714 150 | 742 160 | 769 170 | 793 180 | 818 190 | 842 200 | 865 210 | 888 220 | 911 230 | 932 240 | 952 250 | 972 260 | 992 270 | 1.011 280 | 1.028 290 | 1.046 300 | 1.062 320 | 1.097 340 | 1.131 360 | 1.166 380 | 1.198 400 | 1.229 420 | 1.262 440 | 1.293 460 | 1.323 480 | 1.352 500 | 1.379 520 | 1.409 540 | 1.436 560 | 1.463 580 | 1.488 600 | 1.515 620 | 1.540 640 | 1.564 660 | 1.587 680 | 1.610 700 | 1.630 750 | 1.681 800 | 1.726 850 | 1.764 900 | 1.797 950 | 1.822 1.000 | 1.843 2.000 je ha | 1,69 mehr 3.000 je ha | 1,53 mehr 4.000 je ha | 1,38 mehr 5.000 je ha | 1,22 mehr 6.000 je ha | 1,07 mehr 7.000 je ha | 0,92 mehr 8.000 je ha | 0,76 mehr 9.000 je ha | 0,60 mehr 10.000 je ha | 0,46 mehr 11.000 je ha | 0,30 mehr 12.000 je ha | 0,16 mehr ab 12.000 je ha | 0,16 mehr |
Teil b (Landwirtschaftliche Tabelle - Jahresumsatz) Jahresumsatz im Sinne von § 39 Absatz 5 bis ... Euro | Volle Gebühr (10/10) Euro | |
40.000 | 362 42.500 | 380 45.000 | 398 47.500 | 417 50.000 | 433 55.000 | 469 60.000 | 503 65.000 | 539 70.000 | 571 75.000 | 606 80.000 | 640 85.000 | 673 90.000 | 706 95.000 | 738 100.000 | 771 105.000 | 802 110.000 | 833 115.000 | 866 120.000 | 897 125.000 | 927 130.000 | 959 135.000 | 989 140.000 | 1.020 145.000 | 1.051 150.000 | 1.081 155.000 | 1.111 160.000 | 1.141 165.000 | 1.172 170.000 | 1.201 175.000 | 1.230 180.000 | 1.260 185.000 | 1.289 190.000 | 1.318 195.000 | 1.347 200.000 | 1.376 205.000 | 1.406 210.000 | 1.434 215.000 | 1.462 220.000 | 1.491 225.000 | 1.520 230.000 | 1.547 235.000 | 1.575 240.000 | 1.603 245.000 | 1.630 250.000 | 1.656 255.000 | 1.684 260.000 | 1.712 265.000 | 1.738 270.000 | 1.765 275.000 | 1.791 280.000 | 1.817 285.000 | 1.842 290.000 | 1.868 295.000 | 1.894 300.000 | 1.919 305.000 | 1.943 310.000 | 1.968 315.000 | 1.991 320.000 | 2.015 325.000 | 2.038 330.000 | 2.062 335.000 | 2.084 340.000 | 2.107 345.000 | 2.129 350.000 | 2.149 355.000 | 2.172 360.000 | 2.193 365.000 | 2.213 370.000 | 2.234 375.000 | 2.255 380.000 | 2.268 385.000 | 2.295 390.000 | 2.313 395.000 | 2.332 400.000 | 2.351 410.000 | 2.388 420.000 | 2.424 430.000 | 2.461 440.000 | 2.495 450.000 | 2.530 460.000 | 2.564 470.000 | 2.596 480.000 | 2.629 490.000 | 2.658 500.000 | 2.687 vom Mehrbetrag über 500.000 Euro je angefangene 50.000 Euro | 156 | 40.000 | 384 42.500 | 403 45.000 | 422 47.500 | 442 50.000 | 459 55.000 | 497 60.000 | 533 65.000 | 571 70.000 | 605 75.000 | 642 80.000 | 678 85.000 | 713 90.000 | 748 95.000 | 782 100.000 | 817 105.000 | 850 110.000 | 883 115.000 | 918 120.000 | 951 125.000 | 983 130.000 | 1.017 135.000 | 1.048 140.000 | 1.081 145.000 | 1.114 150.000 | 1.146 155.000 | 1.178 160.000 | 1.209 165.000 | 1.242 170.000 | 1.273 175.000 | 1.304 180.000 | 1.336 185.000 | 1.366 190.000 | 1.397 195.000 | 1.428 200.000 | 1.459 205.000 | 1.490 210.000 | 1.520 215.000 | 1.550 220.000 | 1.580 225.000 | 1.611 230.000 | 1.640 235.000 | 1.670 240.000 | 1.699 245.000 | 1.728 250.000 | 1.755 255.000 | 1.785 260.000 | 1.815 265.000 | 1.842 270.000 | 1.871 275.000 | 1.898 280.000 | 1.926 285.000 | 1.953 290.000 | 1.980 295.000 | 2.008 300.000 | 2.034 305.000 | 2.060 310.000 | 2.086 315.000 | 2.110 320.000 | 2.136 325.000 | 2.160 330.000 | 2.186 335.000 | 2.209 340.000 | 2.233 345.000 | 2.257 350.000 | 2.278 355.000 | 2.302 360.000 | 2.325 365.000 | 2.346 370.000 | 2.368 375.000 | 2.390 380.000 | 2.404 385.000 | 2.432 390.000 | 2.452 395.000 | 2.472 400.000 | 2.492 410.000 | 2.531 420.000 | 2.569 430.000 | 2.609 440.000 | 2.645 450.000 | 2.682 460.000 | 2.718 470.000 | 2.752 480.000 | 2.787 490.000 | 2.817 500.000 | 2.848 vom Mehrbetrag über 500.000 Euro je angefangene 50.000 Euro | 165 |
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