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Synopse aller Änderungen der StBVV am 01.07.2025

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2025 durch Artikel 1 der 5. StBVVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der StBVV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

StBVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2025 geltenden Fassung
StBVV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 31.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 105

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Sinngemäße Anwendung der Verordnung
    § 3 Auslagen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 4 Vereinbarung der Vergütung
(Text neue Fassung)

    § 4 Vergütungsvereinbarung
    § 4a Unterschreiten
der gesetzlichen Vergütung
    § 4b Fehlerhafte Vergütungsvereinbarung

    § 5 Mehrere Steuerberater
    § 6 Mehrere Auftraggeber
    § 7 Fälligkeit
    § 8 Vorschuß
    § 9 Berechnung
Zweiter Abschnitt Gebührenberechnung
    § 10 Wertgebühren
    § 11 Rahmengebühren
    § 12 Abgeltungsbereich der Gebühren
    § 13 Zeitgebühr
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 14 Pauschalvergütung


    § 14 (aufgehoben)
Dritter Abschnitt Umsatzsteuer, Ersatz von Auslagen
    § 15 Umsatzsteuer
    § 16 Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
    § 17 Dokumentenpauschale
    § 18 Geschäftsreisen
    § 19 Reisen zur Ausführung mehrerer Geschäfte
    § 20 Verlegung der beruflichen Niederlassung
Vierter Abschnitt Gebühren für die Beratung und für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten
    § 21 Rat, Auskunft, Erstberatung
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    § 22 Gutachten


    § 22 Gutachten und Antrag auf verbindliche Auskunft
    § 23 Sonstige Einzeltätigkeiten
    § 24 Steuererklärungen
    § 25 Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben
    § 26 Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen
    § 27 Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten
    § 28 Prüfung von Steuerbescheiden
    § 29 Teilnahme an Prüfungen und Nachschauen
    § 30 Selbstanzeige
    § 31 Besprechungen
Fünfter Abschnitt Gebühren für die Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten
    § 32 Einrichtung einer Buchführung
    § 33 Buchführung
    § 34 Lohnbuchführung
    § 35 Abschlußarbeiten
    § 36 Steuerliches Revisionswesen
    § 37 Vermögensstatus, Finanzstatus für steuerliche Zwecke
    § 38 Erteilung von Bescheinigungen
    § 39 Buchführungs- und Abschlußarbeiten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
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Sechster Abschnitt Gebühren für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren
    § 40 Verfahren vor den Verwaltungsbehörden
    § 41 (aufgehoben)
    § 42 (aufgehoben)
    § 43 (aufgehoben)
    § 44 Verwaltungsvollstreckungsverfahren
Siebenter Abschnitt Gerichtliche und andere Verfahren
    § 45 Vergütung in gerichtlichen und anderen Verfahren
    § 46 Vergütung
bei Prozeßkostenhilfe
Achter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
    § 47 Anwendung
    § 47a Übergangsvorschrift für
Änderungen dieser Verordnung
    § 48 (aufgehoben)
    § 49 Inkrafttreten



Sechster Abschnitt Vergütung für die Vertretung in außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren, gerichtlichen und anderen Verfahren
    § 40 Anwendung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Siebenter Abschnitt Übergangsvorschrift
    § 41 Berechnung der Vergütung bei Änderungen dieser Verordnung
    Anlage 1 Tabelle A (Beratungstabelle)
    Anlage 2 Tabelle B (Abschlusstabelle)
    Anlage 3 Tabelle C (Buchführungstabelle)
    Anlage 4 Tabelle D
    Anlage 5 (aufgehoben)
(heute geltende Fassung) 

§ 3 Auslagen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten.

(2) Der Anspruch auf Zahlung
der auf die Vergütung entfallenden Umsatzsteuer und auf Ersatz für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlende Entgelte, der Dokumentenpauschale und der Reisekosten bestimmt sich nach den §§ 15 bis 20.



(1) 1 Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten. 2 Soweit im Dritten Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, kann der Steuerberater Ersatz der entstandenen Aufwendungen (§ 675 in Verbindung mit § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) verlangen.

(2) (aufgehoben)


(heute geltende Fassung) 
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§ 4 Vereinbarung der Vergütung




§ 4 Vergütungsvereinbarung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Aus einer Vereinbarung kann der Steuerberater eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur fordern, wenn die Erklärung des Auftraggebers in Textform abgegeben ist. 2 Ist das Schriftstück nicht vom Auftraggeber verfasst, muss

1. das Schriftstück
als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet sein,

2. das Schriftstück
von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein.

3
Art und Umfang des Auftrags nach Satz 2 sind zu bezeichnen. 4 Hat der Auftraggeber freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet, kann er das Geleistete nicht deshalb zurückfordern, weil seine Erklärung den Vorschriften der Sätze 1 bis 3 nicht entspricht.



(1) 1 Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. 2 Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. 3 Art und Umfang des Auftrags nach Satz 2 sind zu bezeichnen. 4 Hat der Auftraggeber freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet, kann er das Geleistete nicht deshalb zurückfordern, weil seine Erklärung den Vorschriften der Sätze 1 bis 3 nicht entspricht.

(2) Ist eine vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, so kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der sich aus dieser Verordnung ergebenden Vergütung herabgesetzt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung unter den Formerfordernissen des Absatzes 1 vereinbart werden. 2 Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistung, der Verantwortung und dem Haftungsrisiko des Steuerberaters stehen.

(4)
Der Steuerberater hat den Auftraggeber in Textform darauf hinzuweisen, dass eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden kann.



(3) Der Steuerberater hat den Auftraggeber in Textform darauf hinzuweisen, dass eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden kann.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4a (neu)




§ 4a Unterschreiten der gesetzlichen Vergütung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


1 In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. 2 Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Steuerberaters stehen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4b (neu)




§ 4b Fehlerhafte Vergütungsvereinbarung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


1 Aus einer Vergütungsvereinbarung, die nicht den Anforderungen des § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 entspricht, kann der Steuerberater keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern. 2 Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.

(heute geltende Fassung) 

§ 13 Zeitgebühr


1 Die Zeitgebühr ist zu berechnen

1. in den Fällen, in denen diese Verordnung dies vorsieht,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen; dies gilt nicht für Tätigkeiten nach § 23 sowie für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 40), im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 44) und in gerichtlichen und anderen Verfahren (§§ 45, 46).

2 Sie beträgt 30 bis 75 Euro je angefangene halbe Stunde.



2. wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen; dies gilt nicht für Tätigkeiten nach § 23.

2 Sie beträgt 16,50 bis 41 Euro je angefangene viertel Stunde.

(heute geltende Fassung) 
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§ 14 Pauschalvergütung




§ 14 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Für einzelne oder mehrere für denselben Auftraggeber laufend auszuführende Tätigkeiten kann der Steuerberater eine Pauschalvergütung vereinbaren. 2 Die Vereinbarung ist in Textform und für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr zu treffen. 3 In der Vereinbarung sind die vom Steuerberater zu übernehmenden Tätigkeiten und die Zeiträume, für die sie geleistet werden, im einzelnen aufzuführen.

(2) Die Vereinbarung einer Pauschalvergütung ist ausgeschlossen für

1. die Anfertigung nicht mindestens jährlich wiederkehrender Steuererklärungen;

2. die Ausarbeitung von schriftlichen Gutachten (§ 22);

3. die in § 23 genannten Tätigkeiten;

4. die Teilnahme an Prüfungen (§ 29);

5. die Beratung und Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 40), im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 44) und in gerichtlichen und anderen Verfahren (§ 45).

(3) Der Gebührenanteil der Pauschalvergütung muß in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung des Steuerberaters stehen.



 
(heute geltende Fassung) 

§ 18 Geschäftsreisen


(1) 1 Für Geschäftsreisen sind dem Steuerberater als Reisekosten die Fahrtkosten und die Übernachtungskosten zu erstatten; ferner erhält er ein Tage- und Abwesenheitsgeld. 2 Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Steuerberaters befindet.

(2) Als Fahrtkosten sind zu erstatten:

1. bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,42 Euro für jeden gefahrenen Kilometer zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlaß der Geschäftsreise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkgebühren,

2. bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie angemessen sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Als Tage- und Abwesenheitsgeld erhält der Steuerberater bei einer Geschäftsreise von nicht mehr als 4 Stunden 25 Euro, von mehr als 4 bis 8 Stunden 40 Euro und von mehr als 8 Stunden 70 Euro; bei Auslandsreisen kann zu diesen Beträgen ein Zuschlag von 50 Prozent berechnet werden. 2 Die Übernachtungskosten sind in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erstatten, soweit sie angemessen sind.



(3) 1 Als Tage- und Abwesenheitsgeld erhält der Steuerberater bei einer Geschäftsreise von nicht mehr als 4 Stunden 30 Euro, von mehr als 4 bis 8 Stunden 50 Euro und von mehr als 8 Stunden 80 Euro; bei Auslandsreisen kann zu diesen Beträgen ein Zuschlag von 50 Prozent berechnet werden. 2 Die Übernachtungskosten sind in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erstatten, soweit sie angemessen sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 22 Gutachten




§ 22 Gutachten und Antrag auf verbindliche Auskunft


vorherige Änderung nächste Änderung

Für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens mit eingehender Begründung erhält der Steuerberater eine Gebühr von 10 Zehnteln bis 30 Zehntel der vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1).



(1) 1 Für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens mit eingehender Begründung erhält der Steuerberater eine Gebühr von 10/10 bis 30/10 der vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). 2 Satz 1 gilt für einen Antrag auf verbindliche Auskunft entsprechend.

(2) Betreffen die Tätigkeiten nach Absatz 1 denselben Gegenstand, ist nur eine Tätigkeit maßgebend.


(heute geltende Fassung) 

§ 23 Sonstige Einzeltätigkeiten


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Die Gebühr beträgt für



(1) 1 Die Gebühr beträgt für


1. | die Berichtigung einer Erklärung | 2/10 bis 10/10

2. | einen Antrag auf Stundung | 2/10 bis 8/10

3. | einen Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen | 2/10 bis 8/10

4. | einen Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen | 2/10 bis 8/10

5. | einen Antrag auf Erlaß von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis oder aus zollrechtlichen Bestimmungen | 2/10 bis 8/10

6. | einen Antrag auf Erstattung (§ 37 Abs. 2 der Abgabenordnung) | 2/10 bis 8/10

7. | einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides oder einer Steueranmeldung | 2/10 bis 10/10

8. | einen Antrag auf volle oder teilweise Rücknahme oder auf vollen oder teilweisen Widerruf eines Verwaltungsaktes | 4/10 bis 10/10

9. | einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens | 4/10 bis 10/10

10. | sonstige Anträge, soweit sie nicht in Steuererklärungen gestellt werden | 2/10 bis 10/10


einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). 2 Soweit Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 10 denselben Gegenstand betreffen, ist nur eine Tätigkeit maßgebend, und zwar die mit dem höchsten oberen Gebührenrahmen.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(2) 1 Für eine Mitteilung nach § 146a Absatz 4 der Abgabenordnung erhält der Steuerberater für das erste elektronische Aufzeichnungssystem einer Betriebsstätte 10 bis 30 Euro. 2 Für jedes weitere elektronische Aufzeichnungssystem derselben Betriebsstätte erhält der Steuerberater 5 bis 20 Euro. 3 Sofern mit der Mitteilung nach § 146a Absatz 4 der Abgabenordnung lediglich ein oder mehrere elektronische Aufzeichnungssysteme oder eine oder mehrere Betriebsstätten abgemeldet werden, erhält der Steuerberater hierfür nur eine Gebühr nach Satz 1 unabhängig davon, wie viele elektronische Aufzeichnungssysteme oder Betriebsstätten abgemeldet werden.

(heute geltende Fassung) 

§ 24 Steuererklärungen


(1) Der Steuerberater erhält für die Anfertigung

1. der Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 8.000 Euro;

2. der Erklärung zur gesonderten Feststellung der Einkünfte ohne Ermittlung der Einkünfte 1/10 bis 5/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 8.000 Euro;

3. der Körperschaftsteuererklärung 2/10 bis 8/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das Einkommen vor Berücksichtigung eines Verlustabzugs, jedoch mindestens 16.000 Euro; bei der Anfertigung einer Körperschaftsteuererklärung für eine Organgesellschaft ist das Einkommen der Organgesellschaft vor Zurechnung maßgebend; das entsprechende Einkommen ist bei der Gegenstandswertberechnung des Organträgers zu kürzen;

vorherige Änderung nächste Änderung

4. (aufgehoben)



4. der Mindeststeuererklärung 1/10 bis 8/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist 1 Prozent des Mindeststeuer-Gewinns oder des Mindeststeuer-Verlusts im Sinne des § 15 des Mindeststeuergesetzes, jedoch mindestens 16.000 Euro;

5. der Erklärung zur Gewerbesteuer 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Gewerbeertrag vor Berücksichtigung des Freibetrags und eines Gewerbeverlustes, jedoch mindestens 8.000 Euro;

6. der Gewerbesteuerzerlegungserklärung 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 Prozent der als Zerlegungsmaßstab erklärten Arbeitslöhne, jedoch mindestens 4.000 Euro;

7. der Umsatzsteuer-Voranmeldung sowie hierzu ergänzender Anträge und Meldungen 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 Prozent der Summe aus dem Gesamtbetrag der Entgelte und der Entgelte, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, jedoch mindestens 650 Euro;

8. der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einschließlich ergänzender Anträge und Meldungen 1/10 bis 8/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 Prozent der Summe aus dem Gesamtbetrag der Entgelte und der Entgelte, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, jedoch mindestens 8.000 Euro;

9. (aufgehoben)

10. der Vermögensteuererklärung oder der Erklärung zur gesonderten Feststellung des Vermögens von Gemeinschaften 1/20 bis 18/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das Rohvermögen, jedoch bei natürlichen Personen mindestens 12.500 Euro und bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mindestens 25.000 Euro;

11. der Erklärung zur Feststellung nach dem Bewertungsgesetz oder dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, vorbehaltlich der Nummer 11a, 1/20 bis 18/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der erklärte Wert, jedoch mindestens 25.000 Euro;

11a. der Erklärung zur Feststellung oder Festsetzung für Zwecke der Grundsteuer im Rahmen des ab dem Jahr 2025 anzuwendenden Grundsteuerrechts 1/20 bis 9/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Grundsteuerwert oder, sofern dessen Feststellung nicht vorgesehen ist, der jeweilige Grundsteuermessbetrag dividiert durch die Grundsteuermesszahl nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Grundsteuergesetzes, jedoch jeweils mindestens 25.000 Euro;

12. der Erbschaftsteuererklärung ohne Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes 2/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Wert des Erwerbs von Todes wegen vor Abzug der Schulden und Lasten, jedoch mindestens 16.000 Euro;

13. der Schenkungsteuererklärung 2/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Rohwert der Schenkung, jedoch mindestens 16.000 Euro;

14. der Kapitalertragsteueranmeldung sowie für jede weitere Erklärung in Zusammenhang mit Kapitalerträgen 1/20 bis 6/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträge, jedoch mindestens 4.000 Euro;

15. der Lohnsteuer-Anmeldung 1/20 bis 6/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 20 Prozent der Arbeitslöhne einschließlich sonstiger Bezüge, jedoch mindestens 1.000 Euro;

16. von Steuererklärungen auf dem Gebiet der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, und der Verbrauchsteuern, die als Einfuhrabgaben erhoben werden, 1/10 bis 3/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Betrag, der sich bei Anwendung der höchsten in Betracht kommenden Abgabensätze auf die den Gegenstand der Erklärung bildenden Waren ergibt, jedoch mindestens 1.000 Euro;

17. von Anmeldungen oder Erklärungen auf dem Gebiete der Verbrauchsteuern, die nicht als Einfuhrabgaben geschuldet werden, 1/10 bis 3/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist für eine Steueranmeldung der angemeldete Betrag und für eine Steuererklärung der festgesetzte Betrag, jedoch mindestens 1.000 Euro;

18. von Anträgen auf Gewährung einer Verbrauchsteuervergütung oder einer einzelgesetzlich geregelten Verbrauchsteuererstattung, sofern letztere nicht in der monatlichen Steuererklärung oder Steueranmeldung geltend zu machen ist, 1/10 bis 3/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung oder Erstattung, jedoch mindestens 1.000 Euro;

19. von Anträgen auf Gewährung einer Investitionszulage 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Bemessungsgrundlage;

20. von Anträgen auf Steuervergütung nach § 4a des Umsatzsteuergesetzes 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung;

21. von Anträgen auf Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung, jedoch mindestens 1.300 Euro;

22. von Anträgen auf Erstattung von Kapitalertragsteuer und Vergütung der anrechenbaren Körperschaftsteuer 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Erstattung, jedoch mindestens 1.000 Euro;

23. von Anträgen nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes 2/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das beantragte Jahreskindergeld;

24. (aufgehoben)

25. der Anmeldung über den Steuerabzug von Bauleistungen 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der angemeldete Steuerabzugsbetrag (§§ 48 ff. des Einkommensteuergesetzes), jedoch mindestens 1.000 Euro;

26. sonstiger Steuererklärungen 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die jeweilige Bemessungsgrundlage, jedoch mindestens 8.000 Euro.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Für die Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes erhält der Steuerberater 5 Zehntel bis 15 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der ermittelte Betrag, jedoch mindestens 12.500 Euro.

(3)
Für einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung (Antrag auf Eintragung von Freibeträgen) erhält der Steuerberater 1/20 bis 4/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der voraussichtliche Jahresarbeitslohn; er beträgt mindestens 4.500 Euro.

(4)
Der Steuerberater erhält die Zeitgebühr

1. (aufgehoben)

2. für Arbeiten zur Feststellung des verrechenbaren Verlustes gemäß § 15a des Einkommensteuergesetzes;

3. für die Anfertigung einer Meldung über die Beteiligung an ausländischen Körperschaften, Vermögensmassen und Personenvereinigungen und an ausländischen Personengesellschaften;

4. (aufgehoben)

5. für sonstige Anträge
und Meldungen nach dem Einkommensteuergesetz;

6. bis 12. (aufgehoben)


13. für
die Überwachung und Meldung der Lohnsumme sowie der Behaltensfrist im Sinne von § 13a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 1, Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes;

14. für die Berechnung des Begünstigungsgewinnes im Sinne von
§ 34a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne).



(2) Entsteht im Fall des Absatzes 1 Nummer 4 zusätzlich eine Gebühr für die Anfertigung eines Mindeststeuer-Berichts derselben Unternehmensgruppe, ist die Gebühr für die Anfertigung eines Mindeststeuer-Berichts bis zur Hälfte der Gebühr für die Anfertigung der Mindeststeuererklärung auf die Gebühr für die Anfertigung der Mindeststeuererklärung anzurechnen.

(3)
Für die Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes erhält der Steuerberater 5 Zehntel bis 15 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der ermittelte Betrag, jedoch mindestens 12.500 Euro.

(4)
Für einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung (Antrag auf Eintragung von Freibeträgen) erhält der Steuerberater 1/20 bis 4/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der voraussichtliche Jahresarbeitslohn; er beträgt mindestens 4.500 Euro.

(5)
Der Steuerberater erhält die Zeitgebühr für

1. die Anfertigung einer Mitteilung nach § 138 Absatz 2 der Abgabenordnung,

2. Arbeiten zur Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15a des Einkommensteuergesetzes,

3. die Berechnung des Begünstigungsgewinns im Sinne des § 34a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne),

4. einen sonstigen Antrag und eine sonstige Meldung nach dem Einkommensteuergesetz,

5. die Anfertigung eines Mindeststeuer-Berichts nach den §§ 75 und 76 des Mindeststeuergesetzes,


6.
die Überwachung und Meldung der Lohnsumme im Sinne des § 13a Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 7 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes sowie der Behaltensfrist im Sinne des § 13a Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 7 Satz 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes,

7. eine Anzeige nach
§ 30 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes,

8. eine Meldung nach
der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung.

(heute geltende Fassung) 

§ 33 Buchführung


(1) Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen einschließlich des Kontierens der Belege beträgt die Monatsgebühr 2/10 bis 12/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).

(2) Für das Kontieren der Belege beträgt die Monatsgebühr 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).

(3) Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber kontierten Belegen oder erstellten Kontierungsunterlagen beträgt die Monatsgebühr 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).

(4) Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben für die Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber eingesetzten Datenverarbeitungsprogrammen des Steuerberaters erhält der Steuerberater neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme eine Monatsgebühr von 1/20 bis 10/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).

(5) Für die laufende Überwachung der Buchführung oder der steuerlichen Aufzeichnungen des Auftraggebers beträgt die Monatsgebühr 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) Gegenstandswert ist der jeweils höchste Betrag, der sich aus dem Jahresumsatz oder aus der Summe des Aufwandes ergibt.



(6) Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag, der sich

1. in den Fällen der Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 1, des Einkommensteuergesetzes
aus der Summe des Aufwands oder aus dem Jahresumsatz ergibt, wobei Jahresumsatz die Summe der Umsatzerlöse zuzüglich sonstiger betrieblicher Erträge, sonstiger Zinsen und vergleichbarer Erträge ist,

2. in den Fällen der Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes
aus der Summe der Betriebseinnahmen oder der Summe der Betriebsausgaben ergibt, oder

3. in den Fällen der Überschussermittlung nach § 2 Absatz 2 Nummer 2
des Einkommensteuergesetzes aus der Summe der Einnahmen oder der Summe der Werbungskosten ergibt.

(7) Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Buchführung oder dem Führen steuerlicher Aufzeichnungen erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.

(8) Mit der Gebühr nach den Absätzen 1, 3 und 4 sind die Gebühren für die Umsatzsteuervoranmeldung (§ 24 Abs. 1 Nr. 7) abgegolten.



(heute geltende Fassung) 

§ 34 Lohnbuchführung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für die erstmalige Einrichtung von Lohnkonten und die Aufnahme der Stammdaten erhält der Steuerberater eine Gebühr von 5 bis 18 Euro je Arbeitnehmer.

(2) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung erhält der Steuerberater eine Gebühr von 5 bis 28 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.

(3) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber erstellten Buchungsunterlagen erhält der Steuerberater eine Gebühr von 2 bis 9 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.

(4) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben für die Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber eingesetzten Datenverarbeitungsprogrammen des Steuerberaters erhält der Steuerberater neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme eine Gebühr von 1 bis 4 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.



(1) Für die erstmalige Einrichtung von Lohnkonten und die Aufnahme der Stammdaten erhält der Steuerberater eine Gebühr von 6 bis 19 Euro je Arbeitnehmer.

(2) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung erhält der Steuerberater eine Gebühr von 6 bis 30 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.

(3) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber erstellten Buchungsunterlagen erhält der Steuerberater eine Gebühr von 2,50 bis 9,50 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.

(4) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben für die Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber eingesetzten Datenverarbeitungsprogrammen des Steuerberaters erhält der Steuerberater neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme eine Gebühr von 1,20 bis 4,20 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.

(5) Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Lohnsteuerabzug und der Lohnbuchführung erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.

(6) Mit der Gebühr nach den Absätzen 2 bis 4 sind die Gebühren für die Lohnsteueranmeldung (§ 24 Abs. 1 Nr. 15) abgegolten.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 40 Verfahren vor den Verwaltungsbehörden




§ 40 Anwendung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes


vorherige Änderung nächste Änderung

Auf die Vergütung des Steuerberaters für Verfahren vor den Verwaltungsbehörden sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.



1 Die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes finden auf die Vergütung von Steuerberatern für die Vertretung in außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren vor den Verwaltungsbehörden, in Verwaltungsvollstreckungsverfahren, in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit, in Strafverfahren, in berufsgerichtlichen Verfahren, in Bußgeldverfahren und in Gnadensachen sinngemäße Anwendung. 2 Dies gilt auch für die Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Steuerberaters.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 41 (aufgehoben)




§ 41 Berechnung der Vergütung bei Änderungen dieser Verordnung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


1 Die Vergütung ist nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Änderung dieser Verordnung erteilt worden ist. 2 Hat der Steuerberater mit dem Auftraggeber in Textform eine Vereinbarung über auszuführende Tätigkeiten mit einer Geltungsdauer von mindestens einem Jahr getroffen und tritt während der Geltungsdauer dieser Vereinbarung eine Änderung dieser Verordnung in Kraft, so ist die Vergütung abweichend von Satz 1 nur bis zum Ablauf des Jahres, in dem die Änderung der Verordnung in Kraft getreten ist, nach bisherigem Recht zu berechnen. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die diese Verordnung verweist.

(heute geltende Fassung) 

§ 42 (aufgehoben)


(heute geltende Fassung) 

§ 43 (aufgehoben)


(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 44 Verwaltungsvollstreckungsverfahren




§ 44 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Auf die Vergütung des Steuerberaters im Verwaltungsvollstreckungsverfahren sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 45 Vergütung in gerichtlichen und anderen Verfahren




§ 45 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Auf die Vergütung des Steuerberaters im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit, im Strafverfahren, berufsgerichtlichen Verfahren, Bußgeldverfahren und in Gnadensachen sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 46 Vergütung bei Prozeßkostenhilfe




§ 46 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Für die Vergütung des im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Steuerberaters gelten die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 47 Anwendung




§ 47 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Diese Verordnung ist erstmals anzuwenden auf

1. Angelegenheiten, mit deren Bearbeitung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wird,

2. die Vertretung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden, wenn das Verfahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung beginnt.

(2) Hat der Steuerberater vor der Verkündung der Verordnung mit dem Auftraggeber schriftliche Vereinbarungen getroffen, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, so ist insoweit diese Verordnung spätestens zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten anzuwenden.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 47a Übergangsvorschrift für Änderungen dieser Verordnung




§ 47a (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Die Vergütung ist nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Änderung der Verordnung erteilt worden ist. 2 Hat der Steuerberater mit dem Auftraggeber schriftliche Vereinbarungen über auszuführende Tätigkeiten mit einer Geltungsdauer von mindestens einem Jahr getroffen oder eine Pauschalvergütung im Sinne des § 14 vereinbart und tritt während der Geltungsdauer dieser Vereinbarung eine Änderung der Verordnung in Kraft, so ist die Vergütung bis zum Ablauf des Jahres, in dem eine Änderung der Verordnung in Kraft tritt, nach bisherigem Recht zu berechnen. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die diese Verordnung verweist.



 

§ 48 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

§ 49 Inkrafttreten




§ 49 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Diese Verordnung tritt am 1. April 1982 in Kraft.



 
(heute geltende Fassung) 

Anlage 1 Tabelle A (Beratungstabelle)



Gegenstandswert bis ... Euro | Volle Gebühr (10/10) Euro

vorherige Änderung nächste Änderung

300 | 29

600 | 53

900 | 76

1.200 | 100

1.500 | 123

2.000 | 157

2.500 | 189

3.000 | 222

3.500 | 255

4.000 | 288

4.500 | 321

5.000 | 354

6.000 | 398

7.000 | 441

8.000 | 485

9.000 | 528

10.000 | 571

13.000 | 618

16.000 | 665

19.000 | 712

22.000 | 759

25.000 | 806

30.000 | 892

35.000 | 977

40.000 | 1.061

45.000 | 1.146

50.000 | 1.230

65.000 | 1.320

80.000 | 1.411

95.000 | 1.502

110.000 | 1.593

125.000 | 1.683

140.000 | 1.773

155.000 | 1.864

170.000 | 1.954

185.000 | 2.045

200.000 | 2.136

230.000 | 2.275

260.000 | 2.414

290.000 | 2.552

320.000 | 2.697

350.000 | 2.760

380.000 | 2.821

410.000 | 2.882

440.000 | 2.939

470.000 | 2.995

500.000 | 3.051

550.000 | 3.132

600.000 | 3.211

vom Mehrbetrag
bis 5.000.000 Euro
je angefangene 50.000 Euro | 141

vom Mehrbetrag
über 5.000.000 Euro
bis 25.000.000 Euro
je angefangene 50.000 Euro | 106

vom Mehrbetrag
über 25.000.000 Euro
je angefangene 50.000 Euro | 83



300 | 31

600 | 56

900 | 81

1.200 | 106

1.500 | 130

2.000 | 166

2.500 | 200

3.000 | 235

3.500 | 270

4.000 | 305

4.500 | 340

5.000 | 375

6.000 | 422

7.000 | 467

8.000 | 514

9.000 | 560

10.000 | 605

13.000 | 655

16.000 | 705

19.000 | 755

22.000 | 805

25.000 | 854

30.000 | 946

35.000 | 1.036

40.000 | 1.125

45.000 | 1.215

50.000 | 1.304

65.000 | 1.399

80.000 | 1.496

95.000 | 1.592

110.000 | 1.689

125.000 | 1.784

140.000 | 1.879

155.000 | 1.976

170.000 | 2.071

185.000 | 2.168

200.000 | 2.264

230.000 | 2.412

260.000 | 2.559

290.000 | 2.705

320.000 | 2.859

350.000 | 2.926

380.000 | 2.990

410.000 | 3.055

440.000 | 3.115

470.000 | 3.175

500.000 | 3.234

550.000 | 3.320

600.000 | 3.404

vom Mehrbetrag
bis 5.000.000 Euro
je angefangene 50.000 Euro | 149

vom Mehrbetrag
über 5.000.000 Euro
bis 25.000.000 Euro
je angefangene 50.000 Euro | 112

vom Mehrbetrag
über 25.000.000 Euro
je angefangene 50.000 Euro | 88

(heute geltende Fassung) 

Anlage 2 Tabelle B (Abschlusstabelle)



Gegenstandswert bis ... Euro | Volle Gebühr (10/10) Euro

vorherige Änderung nächste Änderung

3.000 | 46

3.500 | 54

4.000 | 64

4.500 | 72

5.000 | 81

6.000 | 91

7.000 | 99

8.000 | 109

9.000 | 114

10.000 | 120

12.500 | 126

15.000 | 142

17.500 | 157

20.000 | 168

22.500 | 180

25.000 | 190

37.500 | 203

50.000 | 248

62.500 | 286

75.000 | 319

87.500 | 333

100.000 | 348

125.000 | 399

150.000 | 444

175.000 | 483

200.000 | 517

225.000 | 549

250.000 | 578

300.000 | 605

350.000 | 657

400.000 | 704

450.000 | 746

500.000 | 785

625.000 | 822

750.000 | 913

875.000 | 991

1.000.000 | 1.062

1.250.000 | 1.126

1.500.000 | 1.249

1.750.000 | 1.357

2.000.000 | 1.455

2.250.000 | 1.542

2.500.000 | 1.621

3.000.000 | 1.695

3.500.000 | 1.841

4.000.000 | 1.971

4.500.000 | 2.089

5.000.000 | 2.196

7.500.000 | 2.566

10.000.000 | 2.983

12.500.000 | 3.321

15.000.000 | 3.603

17.500.000 | 3.843

20.000.000 | 4.050

22.500.000 | 4.314

25.000.000 | 4.558

30.000.000 | 5.014

35.000.000 | 5.433

40.000.000 | 5.823

45.000.000 | 6.187

50.000.000 | 6.532

vom Mehrbetrag
bis 125.000.000 Euro
je angefangene 5.000.000 Euro | 258

vom Mehrbetrag
über 125.000.000 Euro
bis 250.000.000 Euro
je angefangene 12.500.000 Euro | 450

vom Mehrbetrag
über 250.000.000 Euro
je angefangene 25.000.000 Euro | 642



3.000 | 49

3.500 | 57

4.000 | 68

4.500 | 76

5.000 | 86

6.000 | 96

7.000 | 105

8.000 | 116

9.000 | 121

10.000 | 127

12.500 | 134

15.000 | 151

17.500 | 166

20.000 | 178

22.500 | 191

25.000 | 201

37.500 | 215

50.000 | 263

62.500 | 303

75.000 | 338

87.500 | 353

100.000 | 369

125.000 | 423

150.000 | 471

175.000 | 512

200.000 | 548

225.000 | 582

250.000 | 613

300.000 | 641

350.000 | 696

400.000 | 746

450.000 | 791

500.000 | 832

625.000 | 871

750.000 | 968

875.000 | 1.050

1.000.000 | 1.126

1.250.000 | 1.194

1.500.000 | 1.324

1.750.000 | 1.438

2.000.000 | 1.542

2.250.000 | 1.635

2.500.000 | 1.718

3.000.000 | 1.797

3.500.000 | 1.951

4.000.000 | 2.089

4.500.000 | 2.214

5.000.000 | 2.328

7.500.000 | 2.720

10.000.000 | 3.162

12.500.000 | 3.520

15.000.000 | 3.819

17.500.000 | 4.074

20.000.000 | 4.293

22.500.000 | 4.573

25.000.000 | 4.831

30.000.000 | 5.315

35.000.000 | 5.759

40.000.000 | 6.172

45.000.000 | 6.558

50.000.000 | 6.923

vom Mehrbetrag
bis 125.000.000 Euro
je angefangene 5.000.000 Euro | 273

vom Mehrbetrag
über 125.000.000 Euro
bis 250.000.000 Euro
je angefangene 12.500.000 Euro | 477

vom Mehrbetrag
über 250.000.000 Euro
je angefangene 25.000.000 Euro | 681

(heute geltende Fassung) 

Anlage 3 Tabelle C (Buchführungstabelle)



Gegenstandswert bis ... Euro | Volle Gebühr (10/10) Euro

vorherige Änderung nächste Änderung

15.000 | 68

17.500 | 75

20.000 | 83

22.500 | 88

25.000 | 95

30.000 | 102

35.000 | 110

40.000 | 115

45.000 | 122

50.000 | 130

62.500 | 137

75.000 | 149

87.500 | 164

100.000 | 177

125.000 | 197

150.000 | 217

200.000 | 259

250.000 | 299

300.000 | 339

350.000 | 381

400.000 | 416

450.000 | 448

500.000 | 483

vom Mehrbetrag
über 500.000 Euro
je angefangene 50.000 Euro | 34



15.000 | 72

17.500 | 80

20.000 | 88

22.500 | 93

25.000 | 101

30.000 | 108

35.000 | 117

40.000 | 122

45.000 | 129

50.000 | 138

62.500 | 145

75.000 | 158

87.500 | 174

100.000 | 188

125.000 | 209

150.000 | 230

200.000 | 275

250.000 | 317

300.000 | 359

350.000 | 404

400.000 | 441

450.000 | 475

500.000 | 512

vom Mehrbetrag
über 500.000 Euro
je angefangene 50.000 Euro | 36

(heute geltende Fassung) 

Anlage 4 Tabelle D


Teil a (Landwirtschaftliche Tabelle - Betriebsfläche)


Betriebsfläche bis ... Hektar | Volle Gebühr (10/10) Euro

vorherige Änderung nächste Änderung

40 | 348

45 | 373

50 | 396

55 | 419

60 | 441

65 | 461

70 | 479

75 | 497

80 | 514

85 | 530

90 | 543

95 | 556

100 | 567

110 | 595

120 | 622

130 | 648

140 | 674

150 | 700

160 | 725

170 | 748

180 | 772

190 | 794

200 | 816

210 | 838

220 | 859

230 | 879

240 | 898

250 | 917

260 | 936

270 | 954

280 | 970

290 | 987

300 | 1.002

320 | 1.035

340 | 1.067

360 | 1.100

380 | 1.130

400 | 1.160

420 | 1.191

440 | 1.220

460 | 1.248

480 | 1.275

500 | 1.301

520 | 1.329

540 | 1.355

560 | 1.380

580 | 1.404

600 | 1.429

620 | 1.453

640 | 1.475

660 | 1.497

680 | 1.519

700 | 1.538

750 | 1.586

800 | 1.628

850 | 1.664

900 | 1.695

950 | 1.719

1.000 | 1.738

2.000 je ha | 1,59 mehr

3.000 je ha | 1,44 mehr

4.000 je ha | 1,30 mehr

5.000 je ha | 1,15 mehr

6.000 je ha | 1,01 mehr

7.000 je ha | 0,87 mehr

8.000 je ha | 0,72 mehr

9.000 je ha | 0,57 mehr

10.000 je ha | 0,43 mehr

11.000 je ha | 0,28 mehr

12.000 je ha | 0,15 mehr

ab 12.000 je ha | 0,15 mehr



40 | 369

45 | 395

50 | 420

55 | 444

60 | 467

65 | 489

70 | 508

75 | 527

80 | 545

85 | 562

90 | 576

95 | 589

100 | 601

110 | 631

120 | 659

130 | 687

140 | 714

150 | 742

160 | 769

170 | 793

180 | 818

190 | 842

200 | 865

210 | 888

220 | 911

230 | 932

240 | 952

250 | 972

260 | 992

270 | 1.011

280 | 1.028

290 | 1.046

300 | 1.062

320 | 1.097

340 | 1.131

360 | 1.166

380 | 1.198

400 | 1.229

420 | 1.262

440 | 1.293

460 | 1.323

480 | 1.352

500 | 1.379

520 | 1.409

540 | 1.436

560 | 1.463

580 | 1.488

600 | 1.515

620 | 1.540

640 | 1.564

660 | 1.587

680 | 1.610

700 | 1.630

750 | 1.681

800 | 1.726

850 | 1.764

900 | 1.797

950 | 1.822

1.000 | 1.843

2.000 je ha | 1,69 mehr

3.000 je ha | 1,53 mehr

4.000 je ha | 1,38 mehr

5.000 je ha | 1,22 mehr

6.000 je ha | 1,07 mehr

7.000 je ha | 0,92 mehr

8.000 je ha | 0,76 mehr

9.000 je ha | 0,60 mehr

10.000 je ha | 0,46 mehr

11.000 je ha | 0,30 mehr

12.000 je ha | 0,16 mehr

ab 12.000 je ha | 0,16 mehr


Teil b (Landwirtschaftliche Tabelle - Jahresumsatz)


Jahresumsatz im Sinne von
§ 39 Absatz 5 bis ... Euro | Volle Gebühr (10/10) Euro

vorherige Änderung

40.000 | 362

42.500 | 380

45.000 | 398

47.500 | 417

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55.000 | 469

60.000 | 503

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490.000 | 2.658

500.000 | 2.687

vom Mehrbetrag
über 500.000 Euro
je angefangene 50.000 Euro | 156



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42.500 | 403

45.000 | 422

47.500 | 442

50.000 | 459

55.000 | 497

60.000 | 533

65.000 | 571

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500.000 | 2.848

vom Mehrbetrag
über 500.000 Euro
je angefangene 50.000 Euro | 165