Änderung § 13 StBVV vom 20.12.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 13 StBVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.12.2012 geltenden Fassung
§ 13 StBVV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.12.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 11.12.2012 BGBl. I S. 2637
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Zeitgebühr


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die Zeitgebühr ist zu berechnen

(Text neue Fassung)

1 Die Zeitgebühr ist zu berechnen

1. in den Fällen, in denen diese Verordnung dies vorsieht,

2. wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen; dies gilt nicht für Tätigkeiten nach § 23 sowie für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 40), im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 44) und in gerichtlichen und anderen Verfahren (§§ 45, 46).

vorherige Änderung

Sie beträgt 19 bis 46 Euro je angefangene halbe Stunde.



2 Sie beträgt 30 bis 70 Euro je angefangene halbe Stunde.

 



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