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Synopse aller Änderungen der StBVV am 20.12.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 20. Dezember 2012 durch Artikel 5 der StRVErluÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der StBVV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

StBVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.12.2012 geltenden Fassung
StBVV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.12.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 11.12.2012 BGBl. I S. 2637
(Textabschnitt unverändert)

Titel

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Gebührenverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
(Steuerberatergebührenverordnung - StBGebV)
(Text neue Fassung)

Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
(Steuerberatervergütungsverordnung - StBVV)

§ 13 Zeitgebühr


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Die Zeitgebühr ist zu berechnen



1 Die Zeitgebühr ist zu berechnen

1. in den Fällen, in denen diese Verordnung dies vorsieht,

2. wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen; dies gilt nicht für Tätigkeiten nach § 23 sowie für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 40), im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 44) und in gerichtlichen und anderen Verfahren (§§ 45, 46).

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Sie beträgt 19 bis 46 Euro je angefangene halbe Stunde.



2 Sie beträgt 30 bis 70 Euro je angefangene halbe Stunde.

§ 21 Rat, Auskunft, Erstberatung


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(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft, die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, erhält der Steuerberater eine Gebühr in Höhe von 1 Zehntel bis 10 Zehntel der vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). Beschränkt sich die Tätigkeit nach Satz 1 auf ein erstes Beratungsgespräch und ist der Auftraggeber Verbraucher, so kann der Steuerberater, der erstmals von diesem Ratsuchenden in Anspruch genommen wird, keine höhere Gebühr als 180 Euro fordern. Bezieht sich der Rat oder die Auskunft nur auf steuerstrafrechtliche, bußgeldrechtliche oder sonstige Angelegenheiten, in denen die Gebühren nicht nach dem Gegenstandswert berechnet werden, so beträgt die Gebühr 19 bis 180 Euro. Die Gebühr ist auf eine Gebühr anzurechnen, die der Steuerberater für eine sonstige Tätigkeit erhält, die mit der Raterteilung oder Auskunft zusammenhängt.

(2) Wird ein Steuerberater, der mit der Angelegenheit noch nicht befaßt gewesen ist, beauftragt zu prüfen, ob eine Berufung oder Revision Aussicht auf Erfolg hat, so erhält er 13 Zwanzigstel einer Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5), wenn er von der Einlegung der Berufung oder Revision abrät und eine Berufung oder Revision durch ihn nicht eingelegt wird. Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Satz 3 genannten Angelegenheiten.



(1) 1 Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft, die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, erhält der Steuerberater eine Gebühr in Höhe von 1 Zehntel bis 10 Zehntel der vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). 2 Beschränkt sich die Tätigkeit nach Satz 1 auf ein erstes Beratungsgespräch und ist der Auftraggeber Verbraucher, so kann der Steuerberater, der erstmals von diesem Ratsuchenden in Anspruch genommen wird, keine höhere Gebühr als 190 Euro fordern. 3 Die Gebühr ist auf eine Gebühr anzurechnen, die der Steuerberater für eine sonstige Tätigkeit erhält, die mit der Raterteilung oder Auskunft zusammenhängt.

(2) 1 Wird ein Steuerberater, der mit der Angelegenheit noch nicht befaßt gewesen ist, beauftragt zu prüfen, ob eine Berufung oder Revision Aussicht auf Erfolg hat, so erhält er 13 Zwanzigstel einer Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5), wenn er von der Einlegung der Berufung oder Revision abrät und eine Berufung oder Revision durch ihn nicht eingelegt wird. 2 Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Satz 3 genannten Angelegenheiten.

(heute geltende Fassung) 

§ 23 Sonstige Einzeltätigkeiten


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Die Gebühr beträgt für



1 Die Gebühr beträgt für


1. | die Berichtigung einer Erklärung | 2/10 bis 10/10

2. | einen Antrag auf Stundung | 2/10 bis 8/10

3. | einen Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen | 2/10 bis 8/10

4. | einen Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen | 2/10 bis 8/10

5. | einen Antrag auf Erlaß von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis oder aus zollrechtlichen Bestimmungen | 2/10 bis 8/10

6. | einen Antrag auf Erstattung (§ 37 Abs. 2 der Abgabenordnung) | 2/10 bis 8/10

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7. | einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides oder auf Aufhebung einer Steueranmeldung | 2/10 bis 10/10



7. | einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides oder einer Steueranmeldung | 2/10 bis 10/10

8. | einen Antrag auf volle oder teilweise Rücknahme oder auf vollen oder teilweisen Widerruf eines Verwaltungsaktes | 4/10 bis 10/10

9. | einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens | 4/10 bis 10/10

10. | sonstige Anträge, soweit sie nicht in Steuererklärungen gestellt werden | 2/10 bis 10/10

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einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). Soweit Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 10 denselben Gegenstand betreffen, ist nur eine Tätigkeit maßgebend, und zwar die mit dem höchsten oberen Gebührenrahmen.




einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). 2 Soweit Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 10 denselben Gegenstand betreffen, ist nur eine Tätigkeit maßgebend, und zwar die mit dem höchsten oberen Gebührenrahmen.

§ 24 Steuererklärungen


(1) Der Steuerberater erhält für die Anfertigung

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1. der Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 6.000 Euro;

2. der Erklärung zur gesonderten Feststellung der Einkünfte ohne Ermittlung der Einkünfte 1/10 bis 5/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 6.000 Euro;

3. der Körperschaftsteuererklärung ohne die Erklärung zur gesonderten Feststellung nach den §§ 27, 28, 37 und 38 des Körperschaftsteuergesetzes 2/10 bis 8/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das Einkommen vor Berücksichtigung eines Verlustabzugs, jedoch mindestens 12.500 Euro; bei der Anfertigung einer Körperschaftsteuererklärung für eine Organgesellschaft ist das Einkommen der Organgesellschaft vor Zurechnung maßgebend; das entsprechende Einkommen ist bei der Gegenstandsberechnung des Organträgers zu kürzen;

4. der Erklärung zur gesonderten Feststellung nach den §§ 27, 28, 37 und 38 des Körperschaftsteuergesetzes 1/10 bis 5/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe

a) des steuerlichen Einlagenkontos (§ 27 Abs. 2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes),

b) des durch Umwandlung von Rücklagen entstandenen Nennkapitals (§ 28 Abs. 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes),

c) des Körperschaftsteuerguthabens (§ 37 Abs. 2 Satz 4 des Körperschaftsteuergesetzes) und

d) des Endbetrags/fortgeschriebenen Endbetrags im Sinne des § 36 Abs. 7 des Körperschaftsteuergesetzes aus dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) - (§ 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes),

jedoch mindestens 12.500 Euro;

5. der Erklärung zur Gewerbesteuer 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Gewerbeertrag vor Berücksichtigung des Freibetrags und eines Gewerbeverlustes, jedoch mindestens 6.000 Euro;

6. der Gewerbesteuerzerlegungserklärung 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 Prozent der als Zerlegungsmaßstab erklärten Arbeitslöhne und Betriebseinnahmen, jedoch mindestens 4.000 Euro;

7. der Umsatzsteuer-Voranmeldung 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 Prozent der Summe aus dem Gesamtbetrag der Entgelte und der Entgelte, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, jedoch mindestens 500 Euro;

8. der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einschließlich ergänzender Anträge und Meldungen 1/10 bis 8/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 Prozent der Summe aus dem Gesamtbetrag der Entgelte und der Entgelte, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, jedoch mindestens 6.000 Euro;

9. der Vermögensaufstellung zur Ermittlung des Einheitswertes des Betriebsvermögens 1/20 bis 14/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das Rohbetriebsvermögen, jedoch mindestens 12.500 Euro;



1. der Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 8.000 Euro;

2. der Erklärung zur gesonderten Feststellung der Einkünfte ohne Ermittlung der Einkünfte 1/10 bis 5/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 8.000 Euro;

3. der Körperschaftsteuererklärung 2/10 bis 8/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das Einkommen vor Berücksichtigung eines Verlustabzugs, jedoch mindestens 16.000 Euro; bei der Anfertigung einer Körperschaftsteuererklärung für eine Organgesellschaft ist das Einkommen der Organgesellschaft vor Zurechnung maßgebend; das entsprechende Einkommen ist bei der Gegenstandsberechnung des Organträgers zu kürzen;

4. (aufgehoben)

5. der Erklärung zur Gewerbesteuer 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Gewerbeertrag vor Berücksichtigung des Freibetrags und eines Gewerbeverlustes, jedoch mindestens 8.000 Euro;

6. der Gewerbesteuerzerlegungserklärung 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 Prozent der als Zerlegungsmaßstab erklärten Arbeitslöhne, jedoch mindestens 4.000 Euro;

7. der Umsatzsteuer-Voranmeldung sowie hierzu ergänzender Anträge und Meldungen 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 Prozent der Summe aus dem Gesamtbetrag der Entgelte und der Entgelte, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, jedoch mindestens 650 Euro;

8. der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einschließlich ergänzender Anträge und Meldungen 1/10 bis 8/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 Prozent der Summe aus dem Gesamtbetrag der Entgelte und der Entgelte, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, jedoch mindestens 8.000 Euro;

9. (aufgehoben)

10. der Vermögensteuererklärung oder der Erklärung zur gesonderten Feststellung des Vermögens von Gemeinschaften 1/20 bis 18/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das Rohvermögen, jedoch bei natürlichen Personen mindestens 12.500 Euro und bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mindestens 25.000 Euro;

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11. der Erklärung zur gesonderten Feststellung des gemeinen Wertes nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften 1/20 bis 18/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der Anteilswerte, jedoch mindestens 25.000 Euro;

12. der Erbschaftsteuererklärung ohne Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 des Erbschaftsteuergesetzes 2/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Wert des Erwerbs von Todes wegen vor Abzug der Schulden und Lasten, jedoch mindestens 12.500 Euro;

13. der Schenkungsteuererklärung 2/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Rohwert der Schenkung, jedoch mindestens 12.500 Euro;

14. der Kapitalertragsteuererklärung 1/20 bis 6/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträge, jedoch mindestens 3.000 Euro;



11. der Erklärung zur Feststellung nach dem Bewertungsgesetz oder dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz 1/20 bis 18/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der erklärte Wert, jedoch mindestens 25.000 Euro;

12. der Erbschaftsteuererklärung ohne Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 des Erbschaftsteuergesetzes 2/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Wert des Erwerbs von Todes wegen vor Abzug der Schulden und Lasten, jedoch mindestens 16.000 Euro;

13. der Schenkungsteuererklärung 2/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Rohwert der Schenkung, jedoch mindestens 16.000 Euro;

14. der Kapitalertragsteueranmeldung sowie für jede weitere Erklärung in Zusammenhang mit Kapitalerträgen 1/20 bis 6/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträge, jedoch mindestens 4.000 Euro;

15. der Lohnsteuer-Anmeldung 1/20 bis 6/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 20 Prozent der Arbeitslöhne einschließlich sonstiger Bezüge, jedoch mindestens 1.000 Euro;

16. von Steuererklärungen auf dem Gebiet der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, und der Verbrauchsteuern, die als Einfuhrabgaben erhoben werden, 1/10 bis 3/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Betrag, der sich bei Anwendung der höchsten in Betracht kommenden Abgabensätze auf die den Gegenstand der Erklärung bildenden Waren ergibt, jedoch mindestens 1.000 Euro;

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17. von Anmeldungen oder Erklärungen auf dem Gebiete der Verbrauchsteuern, die nicht als Einfuhrabgaben erhoben werden, 1/10 bis 3/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist für eine Steueranmeldung der angemeldete Betrag und für eine Steuererklärung der festgesetzte Betrag, jedoch mindestens 1.000 Euro;



17. von Anmeldungen oder Erklärungen auf dem Gebiete der Verbrauchsteuern, die nicht als Einfuhrabgaben geschuldet werden, 1/10 bis 3/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist für eine Steueranmeldung der angemeldete Betrag und für eine Steuererklärung der festgesetzte Betrag, jedoch mindestens 1.000 Euro;

18. von Anträgen auf Gewährung einer Verbrauchsteuervergütung oder einer einzelgesetzlich geregelten Verbrauchsteuererstattung, sofern letztere nicht in der monatlichen Steuererklärung oder Steueranmeldung geltend zu machen ist, 1/10 bis 3/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung oder Erstattung, jedoch mindestens 1.000 Euro;

19. von Anträgen auf Gewährung einer Investitionszulage 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Bemessungsgrundlage;

20. von Anträgen auf Steuervergütung nach § 4a des Umsatzsteuergesetzes 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung;

vorherige Änderung nächste Änderung

21. von Anträgen auf Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an im Ausland ansässige Unternehmer 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung, jedoch mindestens 1.000 Euro;



21. von Anträgen auf Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung, jedoch mindestens 1.300 Euro;

22. von Anträgen auf Erstattung von Kapitalertragsteuer und Vergütung der anrechenbaren Körperschaftsteuer 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Erstattung, jedoch mindestens 1.000 Euro;

23. von Anträgen nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes 2/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das beantragte Jahreskindergeld;

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24. von Anträgen nach dem Eigenheimzulagengesetz 2/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Eigenheimzulage;

25. der Anmeldung über den Steuerabzug von Bauleistungen 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der angemeldete Steuerabzugsbetrag (§§ 48 ff. des Einkommensteuergesetzes), jedoch mindestens 1.000 Euro.



24. (aufgehoben)

25. der Anmeldung über den Steuerabzug von Bauleistungen 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der angemeldete Steuerabzugsbetrag (§§ 48 ff. des Einkommensteuergesetzes), jedoch mindestens 1.000 Euro;

26. für die Erstellung sonstiger Steuererklärungen 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die jeweilige Bemessungsgrundlage, jedoch mindestens 8.000
Euro.

(2) Für die Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 des Erbschaftsteuergesetzes erhält der Steuerberater 5 Zehntel bis 15 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der ermittelte Betrag, jedoch mindestens 12.500 Euro.

(3) Für einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung (Antrag auf Eintragung von Freibeträgen) erhält der Steuerberater 1/20 bis 4/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der voraussichtliche Jahresarbeitslohn; er beträgt mindestens 4.500 Euro.

(4) Der Steuerberater erhält die Zeitgebühr

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1. für die Anfertigung einer Erklärung zur Hauptfeststellung, Fortschreibung oder Nachfeststellung der Einheitswerte für Grundbesitz oder einer Feststellungserklärung nach § 138 des Bewertungsgesetzes;



1. (aufgehoben)

2. für Arbeiten zur Feststellung des verrechenbaren Verlustes gemäß § 15a des Einkommensteuergesetzes;

3. für die Anfertigung einer Meldung über die Beteiligung an ausländischen Körperschaften, Vermögensmassen und Personenvereinigungen und an ausländischen Personengesellschaften;

vorherige Änderung nächste Änderung

4. für die Anfertigung eines Erstattungsantrages nach § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes;

5. für die Anfertigung einer Anmeldung nach § 50a Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes, § 73e der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung;

6. für die Anfertigung eines Antrags auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b des Einkommensteuergesetzes;

7. für die Anfertigung eines Antrags auf Altersvorsorgezulage nach § 89 des Einkommensteuergesetzes;

8. für die Anfertigung eines Antrags auf Festsetzung der Zulage nach § 90 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes;

9. für die Anfertigung eines Antrags auf Verwendung für eine eigenen Wohnzwecken dienende Wohnung im eigenen Haus nach den §§ 92a, 92b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes;

10. für die Anfertigung eines Antrags auf Festsetzung des Rückzahlungsbetrags nach § 94 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes;




4. (aufgehoben)

5. für sonstige Anträge und Meldungen nach dem Einkommensteuergesetz;

6. bis 10. (aufgehoben)

11. für die Anfertigung eines Antrags auf Stundung nach § 95 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes;

12. für die Anfertigung eines Antrags auf Gewährung der Zulage nach Neubegründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 95 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


11. für die Überwachung und Meldung der Lohnsumme sowie der Behaltensfrist im Sinne von § 13a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 1, Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes;

12. für die Berechnung des Begünstigungsgewinnes im Sinne von § 34a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne).

§ 27 Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Gebühr für die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung oder sonstigen Einkünften beträgt 1 Zwanzigstel bis 12 Zwanzigstel einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Einnahmen oder der Summe der Werbungskosten ergibt, jedoch mindestens 6.000 Euro.



(1) 1 Die Gebühr für die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung oder sonstigen Einkünften beträgt 1 Zwanzigstel bis 12 Zwanzigstel einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). 2 Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Einnahmen oder der Summe der Werbungskosten ergibt, jedoch mindestens 8.000 Euro.

(2) Beziehen sich die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf mehrere Grundstücke oder sonstige Wirtschaftsgüter und ist der Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten jeweils getrennt zu ermitteln, so erhält der Steuerberater die Gebühr nach Absatz 1 für jede Überschußrechnung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) (weggefallen)



(3) Für Vorarbeiten, die über das übliche Maß erheblich hinausgehen, erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.

§ 30 Selbstanzeige


vorherige Änderung nächste Änderung

Für die Tätigkeit im Verfahren der Selbstanzeige (§§ 371 und 378 Abs. 3 der Abgabenordnung) einschließlich der Ermittlungen zur Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der Angaben erhält der Steuerberater 10 Zehntel bis 30 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1).



(1) Für die Tätigkeit im Verfahren der Selbstanzeige (§§ 371 und 378 Absatz 3 der Abgabenordnung) einschließlich der Ermittlungen zur Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der Angaben erhält der Steuerberater 10/10 bis 30/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1).

(2) Der Gegenstandswert bestimmt sich nach der Summe der berichtigten, ergänzten und nachgeholten Angaben, er beträgt jedoch mindestens 8.000 Euro.


§ 32 Einrichtung einer Buchführung


vorherige Änderung nächste Änderung

Für die Hilfeleistung bei der Einrichtung einer Buchführung erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.



Für die Hilfeleistung bei der Einrichtung einer Buchführung im Sinne der §§ 33 und 34 erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 33 Buchführung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für die Buchführung einschließlich des Kontierens der Belege beträgt die Monatsgebühr 2/10 bis 12/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).



(1) Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen einschließlich des Kontierens der Belege beträgt die Monatsgebühr 2/10 bis 12/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).

(2) Für das Kontieren der Belege beträgt die Monatsgebühr 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Für die Buchführung nach vom Auftraggeber kontierten Belegen oder erstellten Kontierungsunterlagen beträgt die Monatsgebühr 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).

(4) Für die Buchführung nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben für die Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber eingesetzten Datenverarbeitungsprogrammen des Steuerberaters erhält der Steuerberater neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme eine Monatsgebühr von 1/20 bis 10/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).

(5) Für die laufende Überwachung der Buchführung des Auftraggebers beträgt die Monatsgebühr 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).



(3) Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber kontierten Belegen oder erstellten Kontierungsunterlagen beträgt die Monatsgebühr 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).

(4) Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben für die Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber eingesetzten Datenverarbeitungsprogrammen des Steuerberaters erhält der Steuerberater neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme eine Monatsgebühr von 1/20 bis 10/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).

(5) Für die laufende Überwachung der Buchführung oder der steuerlichen Aufzeichnungen des Auftraggebers beträgt die Monatsgebühr 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).

(6) Gegenstandswert ist der jeweils höchste Betrag, der sich aus dem Jahresumsatz oder aus der Summe des Aufwandes ergibt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(7) Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Buchführung erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.



(7) Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.

(8) Mit der Gebühr nach den Absätzen 1, 3 und 4 sind die Gebühren für die Umsatzsteuervoranmeldung (§ 24 Abs. 1 Nr. 7) abgegolten.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 34 Lohnbuchführung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für die erstmalige Einrichtung von Lohnkonten und die Aufnahme der Stammdaten erhält der Steuerberater eine Gebühr von 2,60 bis 9 Euro je Arbeitnehmer.

(2) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung erhält der Steuerberater eine Gebühr von 2,60 bis 15 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.

(3) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber erstellten Buchungsunterlagen erhält der Steuerberater eine Gebühr von 1 bis 5 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.

(4) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben für die Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber eingesetzten Datenverarbeitungsprogrammen des Steuerberaters erhält der Steuerberater neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme eine Gebühr von 0,50 bis 2,60 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.



(1) Für die erstmalige Einrichtung von Lohnkonten und die Aufnahme der Stammdaten erhält der Steuerberater eine Gebühr von 5 bis 16 Euro je Arbeitnehmer.

(2) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung erhält der Steuerberater eine Gebühr von 5 bis 25 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.

(3) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber erstellten Buchungsunterlagen erhält der Steuerberater eine Gebühr von 2 bis 9 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.

(4) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben für die Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber eingesetzten Datenverarbeitungsprogrammen des Steuerberaters erhält der Steuerberater neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme eine Gebühr von 1 bis 4 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.

(5) Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Lohnsteuerabzug und der Lohnbuchführung erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.

(6) Mit der Gebühr nach den Absätzen 2 bis 4 sind die Gebühren für die Lohnsteueranmeldung (§ 24 Abs. 1 Nr. 15) abgegolten.



(heute geltende Fassung) 

§ 35 Abschlußarbeiten


(1) Die Gebühr beträgt für


1. | a) die Aufstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) | 10/10 bis 40/10

| b) die Erstellung eines Anhangs | 2/10 bis 12/10

vorherige Änderung nächste Änderung

| c) die Erstellung eines Lageberichts | 2/10 bis 12/10

2. | die Aufstellung eines Zwischenabschlusses oder eines vorläufigen Abschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) | 5/10 bis 12/10



| c) (aufgehoben) |

2. | die Aufstellung eines Zwischenabschlusses oder eines vorläufigen Abschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) | 10/10 bis 40/10

3. | a) die Ableitung des steuerlichen Ergebnisses aus dem Handelsbilanzergebnis | 2/10 bis 10/10

| b) die Entwicklung einer Steuerbilanz aus der Handelsbilanz | 5/10 bis 12/10

4. | die Aufstellung einer Eröffnungsbilanz | 5/10 bis 12/10

5. | die Aufstellung einer Auseinandersetzungsbilanz | 5/10 bis 20/10

6. | den schriftlichen Erläuterungsbericht zu Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 5 | 2/10 bis 12/10

7. | a) die beratende Mitwirkung bei der Aufstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) | 2/10 bis 10/10

| b) die beratende Mitwirkung bei der Erstellung eines Anhangs | 2/10 bis 4/10

| c) die beratende Mitwirkung bei der Erstellung eines Lageberichts | 2/10 bis 4/10

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8. | die Zusammenstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) aus übergebenen Endzahlen (ohne Vornahme von Prüfungsarbeiten) | 2/10 bis 6/10



8. | (aufgehoben) |


einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2).

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(2) Gegenstandswert ist

1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3, 7 und 8 das Mittel zwischen der berichtigten Bilanzsumme und der betrieblichen Jahresleistung;



(2) 1 Gegenstandswert ist

1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 und 7 das Mittel zwischen der berichtigten Bilanzsumme und der betrieblichen Jahresleistung;

2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 die berichtigte Bilanzsumme;

3. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 der Gegenstandswert, der für die dem Erläuterungsbericht zugrunde liegenden Abschlußarbeiten maßgeblich ist.

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Die berichtigte Bilanzsumme ergibt sich aus der Summe der Posten der Aktivseite der Bilanz zuzüglich Privatentnahmen und offener Ausschüttungen, abzüglich Privateinlagen, Kapitalerhöhungen durch Einlagen und Wertberichtigungen. Die betriebliche Jahresleistung umfaßt Umsatzerlöse, sonstige betriebliche Erträge, Erträge aus Beteiligungen, Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, Veränderungen des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen, andere aktivierte Eigenleistungen sowie außerordentliche Erträge. Ist der betriebliche Jahresaufwand höher als die betriebliche Jahresleistung, so ist dieser der Berechnung des Gegenstandswerts zugrunde zu legen. Betrieblicher Jahresaufwand ist die Summe der Betriebsausgaben einschließlich der Abschreibungen. Bei der Berechnung des Gegenstandswerts ist eine negative berichtigte Bilanzsumme als positiver Wert anzusetzen. Übersteigen die betriebliche Jahresleistung oder der höhere betriebliche Jahresaufwand das 5fache der berichtigten Bilanzsumme, so bleibt der übersteigende Betrag bei der Ermittlung des Gegenstandswerts außer Ansatz. Der Gegenstandswert besteht nur aus der berichtigten Bilanzsumme, wenn die betriebliche Jahresleistung geringer als 3.000 Euro ist. Der Gegenstandswert besteht nur aus der betrieblichen Jahresleistung, wenn die berichtigte Bilanzsumme geringer als 3.000 Euro ist.



2 Die berichtigte Bilanzsumme ergibt sich aus der Summe der Posten der Aktivseite der Bilanz zuzüglich Privatentnahmen und offener Ausschüttungen, abzüglich Privateinlagen, Kapitalerhöhungen durch Einlagen und Wertberichtigungen. 3 Die betriebliche Jahresleistung umfaßt Umsatzerlöse, sonstige betriebliche Erträge, Erträge aus Beteiligungen, Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, Veränderungen des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen, andere aktivierte Eigenleistungen sowie außerordentliche Erträge. 4 Ist der betriebliche Jahresaufwand höher als die betriebliche Jahresleistung, so ist dieser der Berechnung des Gegenstandswerts zugrunde zu legen. 5 Betrieblicher Jahresaufwand ist die Summe der Betriebsausgaben einschließlich der Abschreibungen. 6 Bei der Berechnung des Gegenstandswerts ist eine negative berichtigte Bilanzsumme als positiver Wert anzusetzen. 7 Übersteigen die betriebliche Jahresleistung oder der höhere betriebliche Jahresaufwand das 5fache der berichtigten Bilanzsumme, so bleibt der übersteigende Betrag bei der Ermittlung des Gegenstandswerts außer Ansatz. 8 Der Gegenstandswert besteht nur aus der berichtigten Bilanzsumme, wenn die betriebliche Jahresleistung geringer als 3.000 Euro ist. 9 Der Gegenstandswert besteht nur aus der betrieblichen Jahresleistung, wenn die berichtigte Bilanzsumme geringer als 3.000 Euro ist.

(3) Für die Anfertigung oder Berichtigung von Inventurunterlagen und für sonstige Abschlußvorarbeiten bis zur abgestimmten Saldenbilanz erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.



(heute geltende Fassung) 

§ 36 Steuerliches Revisionswesen


(1) Der Steuerberater erhält für die Prüfung einer Buchführung, einzelner Konten, einzelner Posten des Jahresabschlusses, eines Inventars, einer Überschussrechnung oder von Bescheinigungen für steuerliche Zwecke und für die Berichterstattung hierüber die Zeitgebühr.

(2) Der Steuerberater erhält

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1. für die Prüfung einer Bilanz, einer Gewinn- und Verlustrechnung, eines Anhangs, eines Lageberichts oder einer sonstigen Vermögensrechnung für steuerliche Zwecke 2/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2) sowie die Zeitgebühr;

2. für die Berichterstattung über eine Tätigkeit nach Nummer 1 die Zeitgebühr. Der Gegenstandswert bemißt sich nach § 35 Abs. 2.



1. für die Prüfung einer Bilanz, einer Gewinn- und Verlustrechnung, eines Anhangs, eines Lageberichts oder einer sonstigen Vermögensrechnung für steuerliche Zwecke 2/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2) sowie die Zeitgebühr; der Gegenstandswert bemisst sich nach § 35 Absatz 2;

2. für die Berichterstattung über eine Tätigkeit nach Nummer 1 die Zeitgebühr.

§ 45 Vergütung in gerichtlichen und anderen Verfahren


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Auf die Vergütung des Steuerberaters im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit, im Strafverfahren, berufsgerichtlichen Verfahren, Bußgeldverfahren und in Gnadensachen sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.



Auf die Vergütung des Steuerberaters im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit, im Strafverfahren, berufsgerichtlichen Verfahren, Bußgeldverfahren und in Gnadensachen sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 1 Tabelle A (Beratungstabelle)


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Gegenstandswert
Euro
| volle Gebühr (10/10)
Euro


bis 300
| 25

bis 600
| 45

bis 900
| 65

bis 1.200
| 85

bis 1.500
| 105

bis 2.000
| 133

bis 2.500
| 161

bis 3.000
| 189

bis 3.500
| 217

bis 4.000
| 245

bis 4.500
| 273

bis 5.000
| 301

bis 6.000
| 338

bis 7.000
| 375

bis 8.000
| 412

bis 9.000
| 449

bis 10.000
| 486

bis 13.000
| 526

bis 16.000
| 566

bis 19.000
| 606

bis 22.000
| 646

bis 25.000
| 686

bis 30.000
| 758

bis 35.000
| 830

bis 40.000
| 902

bis 45.000
| 974

bis 50.000
| 1.046

bis 65.000
| 1.123

bis 80.000
| 1.200

bis 95.000
| 1.277

bis 110.000
| 1.354

bis 125.000
| 1.431

bis 140.000
| 1.508

bis 155.000
| 1.585

bis 170.000
| 1.662

bis 185.000
| 1.739

bis 200.000
| 1.816

bis 230.000
| 1.934

bis 260.000
| 2.052

bis 290.000
| 2.170

bis 320.000
| 2.293

bis 350.000
| 2.347

bis 380.000
| 2.399

bis 410.000
| 2.450

bis 440.000
| 2.499

bis 470.000
| 2.547

bis 500.000
| 2.594

bis 550.000
| 2.663

bis 600.000
| 2.730

vom Mehrbetrag
bis 5.000.000 Euro
je angefangene 50.000 Euro | 120

vom Mehrbetrag
über 5.000.000 Euro
bis 25.000.000 Euro
je angefangene 50.000 Euro | 90

vom Mehrbetrag
über 25.000.000 Euro
je angefangene 50.000 Euro | 70




Gegenstandswert bis ... Euro | Volle Gebühr (10/10) Euro

300
| 26

600
| 47

900
| 68

1.200
| 89

1.500
| 110

2.000
| 140

2.500
| 169

3.000
| 198

3.500
| 228

4.000
| 257

4.500
| 287

5.000
| 316

6.000
| 355

7.000
| 394

8.000
| 433

9.000
| 471

10.000
| 510

13.000
| 552

16.000
| 594

19.000
| 636

22.000
| 678

25.000
| 720

30.000
| 796

35.000
| 872

40.000
| 947

45.000
| 1.023

50.000
| 1.098

65.000
| 1.179

80.000
| 1.260

95.000
| 1.341

110.000
| 1.422

125.000
| 1.503

140.000
| 1.583

155.000
| 1.664

170.000
| 1.745

185.000
| 1.826

200.000
| 1.907

230.000
| 2.031

260.000
| 2.155

290.000
| 2.279

320.000
| 2.408

350.000
| 2.464

380.000
| 2.519

410.000
| 2.573

440.000
| 2.624

470.000
| 2.674

500.000
| 2.724

550.000
| 2.796

600.000
| 2.867

vom Mehrbetrag
bis 5.000.000 Euro
je angefangene 50.000 Euro | 126

vom Mehrbetrag
über 5.000.000 Euro
bis 25.000.000 Euro
je angefangene 50.000 Euro | 95

vom Mehrbetrag
über 25.000.000 Euro
je angefangene 50.000 Euro | 74

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 2 Tabelle B (Abschlusstabelle)


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Gegenstandswert
Euro
| volle Gebühr (10/10)
Euro


bis 3.000
| 39

bis 3.500
| 46

bis 4.000
| 54

bis 4.500
| 61

bis 5.000
| 69

bis 6.000
| 77

bis 7.000
| 84

bis 8.000
| 92

bis 9.000 |
97

bis 10.000
| 103

bis 12.500
| 108

bis 15.000
| 121

bis 17.500
| 133

bis 20.000
| 143

bis 22.500
| 153

bis 25.000
| 162

bis 37.500
| 172

bis 50.000
| 210

bis 62.500
| 243

bis 75.000
| 271

bis 87.500
| 283

bis 100.000
| 296

bis 125.000
| 339

bis 150.000
| 377

bis 175.000
| 410

bis 200.000
| 440

bis 225.000
| 467

bis 250.000
| 491

bis 300.000
| 514

bis 350.000
| 559

bis 400.000
| 599

bis 450.000
| 634

bis 500.000
| 668

bis 625.000
| 699

bis 750.000
| 776

bis 875.000
| 843

bis 1.000.000
| 903

bis 1.250.000
| 957

bis 1.500.000
| 1.062

bis 1.750.000
| 1.154

bis 2.000.000
| 1.237

bis 2.250.000
| 1.311

bis 2.500.000
| 1.378

bis 3.000.000
| 1.441

bis 3.500.000
| 1.566

bis 4.000.000
| 1.676

bis 4.500.000
| 1.776

bis 5.000.000
| 1.868

bis 7.500.000
| 2.182

bis 10.000.000
| 2.536

bis 12.500.000
| 2.824

bis 15.000.000
| 3.064

bis 17.500.000
| 3.268

bis 20.000.000
| 3.444

bis 22.500.000
| 3.669

bis 25.000.000
| 3.876

bis 30.000.000
| 4.264

bis 35.000.000
| 4.620

bis 40.000.000
| 4.951

bis 45.000.000
| 5.261

bis 50.000.000
| 5.554

vom Mehrbetrag
bis 125.000.000 Euro
je angefangene 5.000.000 Euro | 219

vom Mehrbetrag
über 125.000.000 Euro
bis 250.000.000 Euro
je angefangene 12.500.000 Euro | 383

vom Mehrbetrag
über 250.000.000 Euro
je angefangene 25.000.000 Euro | 546




Gegenstandswert bis ... Euro | Volle Gebühr (10/10) Euro

3.000
| 41

3.500
| 48

4.000
| 57

4.500
| 64

5.000
| 72

6.000
| 81

7.000
| 88

8.000
| 97

9.000
| 102

10.000
| 108

12.500
| 113

15.000
| 127

17.500
| 140

20.000
| 150

22.500
| 161

25.000
| 170

37.500
| 181

50.000
| 221

62.500
| 255

75.000
| 285

87.500
| 297

100.000
| 311

125.000
| 356

150.000
| 396

175.000
| 431

200.000
| 462

225.000
| 490

250.000
| 516

300.000
| 540

350.000
| 587

400.000
| 629

450.000
| 666

500.000
| 701

625.000
| 734

750.000
| 815

875.000
| 885

1.000.000
| 948

1.250.000
| 1.005

1.500.000
| 1.115

1.750.000
| 1.212

2.000.000
| 1.299

2.250.000
| 1.377

2.500.000
| 1.447

3.000.000
| 1.513

3.500.000
| 1.644

4.000.000
| 1.760

4.500.000
| 1.865

5.000.000
| 1.961

7.500.000
| 2.291

10.000.000
| 2.663

12.500.000
| 2.965

15.000.000
| 3.217

17.500.000
| 3.431

20.000.000
| 3.616

22.500.000
| 3.852

25.000.000
| 4.070

30.000.000
| 4.477

35.000.000
| 4.851

40.000.000
| 5.199

45.000.000
| 5.524

50.000.000 | 5.832

vom Mehrbetrag
bis 125.000.000 Euro
je angefangene 5.000.000 Euro | 230

vom Mehrbetrag
über 125.000.000 Euro
bis 250.000.000 Euro
je angefangene 12.500.000 Euro | 402

vom Mehrbetrag
über 250.000.000 Euro
je angefangene 25.000.000 Euro | 573

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 3 Tabelle C (Buchführungstabelle)


vorherige Änderung nächste Änderung


Gegenstandswert
Euro
| Volle Gebühr (10/10)
Euro


bis 15.000
| 58

bis 17.500
| 64

bis 20.000
| 70

bis 22.500
| 75

bis 25.000
| 81

bis 30.000
| 87

bis 35.000
| 93

bis 40.000 |
98

bis 45.000
| 104

bis 50.000
| 110

bis 62.500
| 116

bis 75.000
| 127

bis 87.500
| 139

bis 100.000
| 150

bis 125.000
| 168

bis 150.000
| 185

bis 200.000
| 220

bis 250.000
| 254

bis 300.000
| 289

bis 350.000
| 324

bis 400.000
| 353

bis 450.000
| 381

bis 500.000
| 410

vom Mehrbetrag
über 500.000 Euro
je angefangene 50.000 Euro | 29




Gegenstandswert bis ... Euro | Volle Gebühr (10/10) Euro

15.000
| 61

17.500
| 67

20.000
| 74

22.500
| 79

25.000
| 85

30.000
| 91

35.000
| 98

40.000
| 103

45.000
| 109

50.000
| 116

62.500
| 122

75.000
| 133

87.500
| 146

100.000
| 158

125.000
| 176

150.000
| 194

200.000
| 231

250.000
| 267

300.000
| 303

350.000
| 340

400.000
| 371

450.000
| 400

500.000 | 431

vom Mehrbetrag
über 500.000 Euro
je angefangene 50.000 Euro | 30

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 4 Tabelle D


vorherige Änderung nächste Änderung

Teil a (Landwirtschaftliche Tabelle - Betriebsfläche)


Betriebsfläche
Hektar
| Volle Gebühr (10/10)
Euro


bis 40
| 296

bis 45
| 317

bis 50
| 337

bis 55
| 356

bis 60
| 375

bis 65
| 392

bis 70
| 408

bis 75
| 423

bis 80
| 437

bis 85
| 450

bis 90
| 462

bis 95
| 472

bis 100
| 482

bis 110
| 506

bis 120
| 529

bis 130
| 551

bis 140
| 573

bis 150
| 595

bis 160
| 616

bis 170
| 636

bis 180
| 656

bis 190
| 675

bis 200
| 694

bis 210
| 712

bis 220
| 730

bis 230
| 748

bis 240
| 764

bis 250
| 780

bis 260
| 796

bis 270
| 811

bis 280
| 825

bis 290
| 839

bis 300
| 852

bis 320
| 880

bis 340
| 908

bis 360
| 935

bis 380
| 961

bis 400
| 987

bis 420
| 1.012

bis 440
| 1.037

bis 460
| 1.061

bis 480
| 1.084

bis 500
| 1.107

bis 520
| 1.130

bis 540
| 1.152

bis 560
| 1.173

bis 580
| 1.194

bis 600
| 1.215

bis 620
| 1.235

bis 640
| 1.254

bis 660
| 1.273

bis 680
| 1.291

bis 700
| 1.309

bis 750
| 1.349

bis 800
| 1.385

bis 850
| 1.415

bis 900
| 1.441

bis 950
| 1.462

bis 1.000
| 1.478

bis 2.000
je ha | 1,35 mehr

bis 3.000
je ha | 1,23 mehr

bis 4.000
je ha | 1.10 mehr

bis 5.000
je ha | 0,98 mehr

bis 6.000
je ha | 0,86 mehr

bis 7.000
je ha | 0,74 mehr

bis 8.000
je ha | 0,61 mehr

bis 9.000
je ha | 0,49 mehr

bis 10.000
je ha | 0,36 mehr

bis 11.000
je ha | 0,24 mehr

bis 12.000
je ha | 0,12 mehr

ab 12.000 je ha | 0,12 mehr



Teil b (Landwirtschaftliche Tabelle - Jahresumsatz)


Jahresumsatz
i.S.v. §
39 Abs. 5
Euro
| Volle Gebühr (10/10)
Euro


bis 40.000
| 308

bis 42,500
| 323

bis 45.000
| 338

bis 47.500
| 354

bis 50.000
| 369

bis 55.000
| 399

bis 60.000
| 428

bis 65.000
| 458

bis 70.000
| 486

bis 75.000
| 515

bis 80.000
| 544

bis 85.000
| 572

bis 90.000
| 600

bis 95.000
| 628

bis 100.000
| 655

bis 105.000
| 682

bis 110.000
| 709

bis 115.000
| 736

bis 120.000
| 763

bis 125.000
| 789

bis 130.000
| 815

bis 135.000
| 841

bis 140.000
| 868

bis 145.000
| 893

bis 150.000
| 919

bis 155.000
| 945

bis 160.000
| 970

bis 165.000
| 996

bis 170.000
| 1.021

bis 175.000
| 1.046

bis 180.000
| 1.071

bis 185.000
| 1.096

bis 190.000
| 1.121

bis 195.000
| 1.146

bis 200.000
| 1.170

bis 205.000
| 1.195

bis 210.000
| 1.219

bis 215.000
| 1.243

bis 220.000
| 1.268

bis 225.000
| 1.292

bis 230.000
| 1.315

bis 235.000
| 1.339

bis 240.000
| 1.363

bis 245.000
| 1.386

bis 250.000
| 1.409

bis 255.000
| 1.432

bis 260.000
| 1.456

bis 265.000
| 1.478

bis 270.000
| 1.501

bis 275.000
| 1.523

bis 280.000
| 1.545

bis 285.000
| 1.567

bis 290.000
| 1.589

bis 295.000
| 1.610

bis 300.000
| 1.631

bis 305.000
| 1.652

bis 310.000
| 1.673

bis 315.000
| 1.693

bis 320.000
| 1.713

bis 325.000
| 1.733

bis 330.000
| 1.753

bis 335.000
| 1.772

bis 340.000
| 1.791

bis 345.000
| 1.810

bis 350.000
| 1.828

bis 355.000
| 1.847

bis 360.000
| 1.865

bis 365.000
| 1.882

bis 370.000
| 1.900

bis 375.000
| 1.917

bis 380.000
| 1.929

bis 385.000
| 1.951

bis 390.000
| 1.967

bis 395.000
| 1.983

bis 400.000
| 1.999

bis 410.000
| 2.030

bis 420.000
| 2.061

bis 430.000
| 2.092

bis 440.000
| 2.122

bis 450.000
| 2.151

bis 460.000
| 2.180

bis 470.000
| 2.208

bis 480.000
| 2.235

bis 490.000
| 2.260

bis 500.000
| 2.285

vom Mehrbetrag
über 500.000 Euro
je angefangene 50.000 Euro | 132



Teil a (Landwirtschaftliche Tabelle-Betriebsfläche)


Betriebsfläche bis ... Hektar | Volle Gebühr (10/10) Euro

40
| 311

45
| 333

50
| 354

55
| 374

60
| 394

65
| 412

70
| 428

75
| 444

80
| 459

85
| 473

90
| 485

95
| 496

100
| 506

110
| 531

120
| 555

130
| 579

140
| 602

150
| 625

160
| 647

170
| 668

180
| 689

190
| 709

200
| 729

210
| 748

220
| 767

230
| 785

240
| 802

250
| 819

260
| 836

270
| 852

280
| 866

290
| 881

300
| 895

320
| 924

340
| 953

360
| 982

380
| 1.009

400
| 1.036

420
| 1.063

440
| 1.089

460
| 1.114

480
| 1.138

500
| 1.162

520
| 1.187

540
| 1.210

560
| 1.232

580
| 1.254

600
| 1.276

620
| 1.297

640
| 1.317

660
| 1.337

680
| 1.356

700
| 1.374

750
| 1.416

800
| 1.454

850
| 1.486

900
| 1.513

950
| 1.535

1.000
| 1.552

2.000
je ha | 1,42

3.000
je ha | 1,29

4.000
je ha | 1,16

5.000
je ha | 1,03

6.000
je ha | 0,90

7.000
je ha | 0,78

8.000
je ha | 0,64

9.000
je ha | 0,51

10.000
je ha | 0,38

11.000
je ha | 0,25

12.000
je ha | 0,13

ab 12.000 je ha | 0,13


Teil b (Landwirtschaftliche Tabelle-Jahresumsatz)


Jahresumsatz im Sinne von
§
39 Absatz 5 bis ... Euro | Volle Gebühr (10/10) Euro

40.000
| 323

42.500
| 339

45.000
| 355

47.500
| 372

50.000
| 387

55.000
| 419

60.000
| 449

65.000
| 481

70.000
| 510

75.000
| 541

80.000
| 571

85.000
| 601

90.000
| 630

95.000
| 659

100.000
| 688

105.000
| 716

110.000
| 744

115.000
| 773

120.000
| 801

125.000
| 828

130.000
| 856

135.000
| 883

140.000
| 911

145.000
| 938

150.000
| 965

155.000
| 992

160.000
| 1.019

165.000
| 1.046

170.000
| 1.072

175.000
| 1.098

180.000
| 1.125

185.000
| 1.151

190.000
| 1.177

195.000
| 1.203

200.000
| 1.229

205.000
| 1.255

210.000
| 1.280

215.000
| 1.305

220.000
| 1.331

225.000
| 1.357

230.000
| 1.381

235.000
| 1.406

240.000
| 1.431

245.000
| 1.455

250.000
| 1.479

255.000
| 1.504

260.000
| 1.529

265.000
| 1.552

270.000
| 1.576

275.000
| 1.599

280.000
| 1.622

285.000
| 1.645

290.000
| 1.668

295.000
| 1.691

300.000
| 1.713

305.000
| 1.735

310.000
| 1.757

315.000
| 1.778

320.000
| 1.799

325.000
| 1.820

330.000
| 1.841

335.000
| 1.861

340.000
| 1.881

345.000
| 1.901

350.000
| 1.919

355.000
| 1.939

360.000
| 1.958

365.000
| 1.976

370.000
| 1.995

375.000
| 2.013

380.000
| 2.025

385.000
| 2.049

390.000
| 2.065

395.000
| 2.082

400.000
| 2.099

410.000
| 2.132

420.000
| 2.164

430.000
| 2.197

440.000
| 2.228

450.000
| 2.259

460.000
| 2.289

470.000
| 2.318

480.000
| 2.347

490.000
| 2.373

500.000
| 2.399

vom Mehrbetrag
über 500.000 Euro
je angefangene 50.000 Euro | 139

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 5 Tabelle E (Rechtsbehelfstabelle)


vorherige Änderung


Gegenstandswert
Euro
| volle Gebühr (10/10)
Euro


bis 300
| 25

bis 600
| 45

bis 900
| 65

bis 1.200
| 85

bis 1.500
| 105

bis 2.000
| 133

bis 2.500
| 161

bis 3.000
| 189

bis 3.500
| 217

bis 4.000
| 245

bis 4.500
| 273

bis 5.000
| 301

bis 6.000
| 338

bis 7.000
| 375

bis 8.000
| 412

bis 9.000
| 449

bis 10.000
| 486

bis 13.000
| 526

bis 16.000
| 566

bis 19.000
| 606

bis 22.000
| 646

bis 25.000
| 686

bis 30.000
| 758

bis 35.000
| 830

bis 40.000
| 902

bis 45.000
| 974

bis 50.000
| 1.046

bis 65.000
| 1.123

bis 80.000
| 1.200

bis 95.000
| 1.277

bis 110.000
| 1.354

bis 125.000
| 1.431

bis 140.000
| 1.508

bis 155.000
| 1.585

bis 170.000
| 1.662

bis 185.000
| 1.739

bis 200.000
| 1.816

bis 230.000
| 1.934

bis 260.000
| 2.052

bis 290.000
| 2.170

bis 320.000
| 2.288

bis 350.000
| 2.406

bis 380.000
| 2.524

bis 410.000
| 2.642

bis 440.000
| 2.760

bis 470.000
| 2.878

bis 500.000
| 2.996

vom Mehrbetrag
über
500.000 Euro
je angefangene 50.000 Euro | 150




Gegenstandswert bis ... Euro | Volle Gebühr (10/10) Euro

300
| 26

600
| 47

900
| 68

1.200
| 89

1.500
| 110

2.000
| 140

2.500
| 169

3.000
| 198

3.500
| 228

4.000
| 257

4.500
| 287

5.000
| 316

6.000
| 355

7.000
| 394

8.000
| 433

9.000
| 471

10.000
| 510

13.000
| 552

16.000
| 594

19.000
| 636

22.000
| 678

25.000
| 720

30.000
| 796

35.000
| 872

40.000
| 947

45.000
| 1.023

50.000
| 1.098

65.000
| 1.179

80.000
| 1.260

95.000
| 1.341

110.000
| 1.422

125.000
| 1.503

140.000
| 1.583

155.000
| 1.664

170.000
| 1.745

185.000
| 1.826

200.000
| 1.907

230.000
| 2.031

260.000
| 2.155

290.000
| 2.279

320.000
| 2.402

350.000
| 2.526

380.000
| 2.650

410.000
| 2.774

440.000
| 2.898

470.000
| 3.022

500.000
| 3.146

vom Mehrbetrag
bis
500.000 Euro
je angefangene 50.000 Euro | 158