Erste Verordnung zur Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (1. BioSt-NachVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 14.06.2022 BGBl. I S. 927 (Nr. 20); Geltung ab 23.06.2022
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 90 Nummer 1 bis 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, von denen § 90 Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 135 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

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Artikel 1 Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung


Artikel 1 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 23. Juni 2022 BioSt-NachV § 3

In § 3 Absatz 1 Satz 2 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126) wird die Angabe „30. Juni 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2022" ersetzt.

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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. Juni 2022.

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Schlussformel



Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

Steffi Lemke



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