| § 7 BFSGV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.07.2026 geltenden Fassung | § 7 BFSGV n.F. (neue Fassung) in der am 16.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 10.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 205 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Zusätzliche branchenspezifische Anforderungen an Selbstbedienungsterminals | |
(1) Selbstbedienungsterminals müssen 1. mit Sprachausgabe ausgestattet sein, 2. die Benutzung von Einzel-Kopfhörern ermöglichen, 3. den Verbraucher über mehr als einen sensorischen Kanal darauf hinweisen, wenn die für die erforderliche Antwort zur Verfügung gestellte Zeit begrenzt ist, 4. die Verlängerung der für die Antwort zur Verfügung gestellten Zeit ermöglichen, 5. mit Tasten und Bedienelementen mit ausreichendem Kontrast und taktiler Erkennbarkeit ausgestattet sein, soweit Tasten und Bedienelemente verwendet werden und 6. bei der Verwendung von Audiosignalen oder akustischen Signalen solche Audiosignale oder akustische Signale verwenden, die mit auf Unionsebene verfügbaren Hilfsmitteln und Technologien, etwa mit Hörhilfetechnologie wie Hörgeräten, Telefonspulen, Cochlea-Implantaten und technischen Hörhilfen, kompatibel sind. | |
| (Text alte Fassung) (2) Selbstbedienungsterminals müssen Informationen über die Aktivierung der Barrierefreiheitsfunktionen über mehr als einen sensorischen Kanal bereitstellen, um dem Verbraucher die Nutzung der Barrierefreiheitsfunktionen zu ermöglichen. | (Text neue Fassung) (2) Selbstbedienungsterminals dürfen keine Aktivierung von Barrierefreiheitsfunktionen erfordern, damit Selbstbedienungsterminals von Personen, die auf entsprechende Funktionen angewiesen sind, eingeschaltet werden können. |