Änderung § 14 BFSGV vom 16.07.2026

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§ 14 BFSGV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.07.2026 geltenden Fassung
§ 14 BFSGV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 205
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 Zusätzliche Anforderungen an Telekommunikationsdienste


(Text neue Fassung)

§ 14 Zusätzliche Anforderungen Telekommunikationsdienstleister


vorherige Änderung

1 Bei Telekommunikationsdiensten, die Sprachkommunikation ermöglichen, muss zusätzlich zur Sprachkommunikation Text in Echtzeit bereitgestellt werden. 2 Soweit die Telekommunikationsdienste Video zur Verfügung stellen, muss ein Gesamtgesprächsdienst bereitgestellt werden.



(1) 1 Bei Telekommunikationsdiensten, die Sprachkommunikation ermöglichen, muss zusätzlich zur Sprachkommunikation Text in Echtzeit bereitgestellt werden. 2 Soweit die Telekommunikationsdienste Video zur Verfügung stellen, muss ein Gesamtgesprächsdienst bereitgestellt werden.

(2) 1 Bei den in Artikel 109 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 in der Fassung vom 11. Dezember 2018 genannten Notrufen muss gewährleistet sein, dass die Notrufkommunikation über Sprache und Text, einschließlich Text in Echtzeit, synchronisiert ist. 2 Soweit die Telekommunikationsdienste Video zur Verfügung stellen, muss zusätzlich gewährleistet sein, dass die Notrufkommunikation auch als Gesamtgesprächsdienst synchronisiert ist. 3 Die Notrufe müssen unverzüglich an die örtlich zuständige Notrufabfragestelle übermittelt
werden.

 



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