Das
Betreuungsorganisationsgesetz vom
4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 917) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 23 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „Haftpflichtgefahren" die Wörter „für Vermögensschäden" und nach dem Wort „Versicherungsfall" die Wörter „und von 1 Million Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres" eingefügt.
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Registrierung nach den Absätzen 1 bis 3, insbesondere die Anforderungen an die Sachkunde und ihren Nachweis einschließlich der Anerkennung und Zertifizierung von Anbietern von Sachkundelehrgängen und betreuungsspezifischen Studien-, Aus- oder Weiterbildungsgängen, an die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen sowie, auch abweichend von den Vorschriften des
Versicherungsvertragsgesetzes für die Pflichtversicherung, an Inhalt und Ausgestaltung der Berufshaftpflichtversicherung einschließlich möglicher Gründe für den Ausschluss der Haftung, die den Zweck der Haftpflichtversicherung nicht gefährden, und der Bestimmung der zuständigen Stelle im Sinne des
§ 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes."
- 2.
- In § 24 Absatz 4 werden die Wörter „und für Verbraucherschutz" gestrichen.
V. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1154
Eingangsformel BtRegV ... und des § 24 Absatz 4 des Betreuungsorganisationsgesetzes, von denen § 23 Absatz 4 durch Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959 ) neu gefasst und § 24 Absatz 4 durch Artikel 6 Nummer 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. ... b des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) neu gefasst und § 24 Absatz 4 durch Artikel 6 Nummer 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959 ) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der ...