Das
Mindestlohngesetz vom
11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1657) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Oktober 2022 brutto 12 Euro je Zeitstunde."
- 2.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „erstmals" gestrichen und wird die Angabe „2016" durch die Angabe „2023" und die Angabe „2017" durch die Angabe „2024" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 wird das Wort „im" durch das Wort „in" ersetzt.
Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts
G. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172