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Artikel 13 - Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung (MiLoAnpG k.a.Abk.)

Artikel 13 Änderung der Beitragsverfahrensverordnung


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2022 BVV § 2

§ 2 der Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 2g des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 wird in den Fällen des Übergangsbereichs der vom Arbeitgeber zu zahlende Beitrag durch Anwendung des halben Beitragssatzes auf die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Verdoppelung des gerundeten Ergebnisses berechnet. Bei Entgelten bis zur Geringfügigkeitsgrenze ergibt sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch durch Anwendung des Faktors F auf das der Beschäftigung nach § 14 in Verbindung mit § 17 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde liegende Arbeitsentgelt. Der vom Beschäftigten zu tragende Beitragsanteil wird durch Anwendung des halben sich aus der Summe des Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung, zur Arbeitsförderung und der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes ergebenden Beitragssatzes auf die nach § 20 Absatz 2a Satz 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ermittelte beitragspflichtige Einnahme berechnet und gerundet. Der Abzug des Beitragsanteils des Beschäftigten von dem nach Satz 1 errechneten Beitrag ergibt den Beitragsanteil des Arbeitgebers. Überschreiten einzelne Entgelte in Fällen des § 20 Absatz 2a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht die Geringfügigkeitsgrenze, ist kein Beitragsanteil nach Satz 3 zu ermitteln, der Arbeitgeber trägt insoweit den gesamten Beitrag allein. Vom Beschäftigten allein zu tragende Beitragsanteile werden durch Anwendung des maßgebenden Beitragssatzes oder Beitragszuschlags auf die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch berechnet und auf zwei Dezimalstellen gerundet."

2.
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) In Fällen des § 134 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt Absatz 2 Satz 1, 2 und 6 mit der Maßgabe, dass die beitragspflichtige Einnahme nach § 134 Absatz 1 Satz 1 bis 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch berechnet wird. In diesen Fällen wird der vom Arbeitgeber zu tragende Beitragsanteil durch Anwendung des halben sich aus der Summe des Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung, zur Arbeitsförderung und der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes ergebenden Beitragssatzes auf das der Beschäftigung nach § 14 in Verbindung mit § 17 des Vierten Buches Sozialgesetzbuches zugrundeliegende Arbeitsentgelt berechnet und gerundet. Der Abzug des Arbeitgeberanteils von dem nach Satz 1 errechneten Beitrag ergibt den Beitragsanteil des Beschäftigten."



 

Zitierungen von Artikel 13 Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 13 MiLoAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MiLoAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Artikel 29 8. SGB IV-ÄndG Änderung der Beitragsverfahrensverordnung
... Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 969 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 0. § 2 wird wie folgt ...