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Artikel 2 - Gesetz zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand (RentAnpG 2022 k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2024 ALG offen

Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 969) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 99 folgende Angabe eingefügt:

„§ 99a Zuschlag zur Steigerungszahl bei Renten wegen Erwerbsminderung und bei Renten wegen Todes".

2.
Nach § 99 wird folgender § 99a eingefügt:

„§ 99a Zuschlag zur Steigerungszahl bei Renten wegen Erwerbsminderung und bei Renten wegen Todes

(1) Ein Zuschlag zur Steigerungszahl als Steigerungszahlzuschlag wird ab dem 1. Juli 2024 berücksichtigt, wenn am 30. Juni 2024 ein Anspruch bestand auf

1.
eine Rente wegen Erwerbsminderung, die nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Januar 2019 begonnen hat,

2.
eine Rente wegen Todes, die nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Januar 2019 begonnen hat und der kein Rentenbezug der verstorbenen versicherten Person unmittelbar vorausging,

3.
eine Rente wegen Alters, die unmittelbar an eine Rente wegen Erwerbsminderung nach Nummer 1 anschließt oder

4.
eine Hinterbliebenenrente, die unmittelbar an eine Rente wegen Erwerbsminderung nach Nummer 1 oder an eine Rente wegen Alters nach Nummer 3 anschließt.

(2) Der Steigerungszahlzuschlag wird ermittelt, indem der sich am 30. Juni 2024 ergebende Rentenbetrag unter Zugrundelegung eines Rentenartfaktors von 1,0 mit dem Faktor nach § 307i Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vervielfältigt und der sich ergebende Betrag durch den am 30. Juni 2024 geltenden allgemeinen Rentenwert geteilt wird. Eine Steigerungszahl nach § 97 Absatz 11 bleibt bei der Ermittlung des sich am 30. Juni 2024 ergebenden Rentenbetrages nach Satz 1 unberücksichtigt. Der Steigerungszahlzuschlag ist mit dem allgemeinen Rentenwert ohne Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen zu vervielfältigen. § 307i Absatz 3 Satz 2 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden.

(3) Ein Steigerungszahlzuschlag wird nicht ermittelt

1.
bei einer Rente wegen Erwerbsminderung, wenn die Erwerbsminderung nach Vollendung des 65. Lebensjahres und acht Monaten eingetreten ist,

2.
bei einer Hinterbliebenenrente, wenn die versicherte Person nach Vollendung des 65. Lebensjahres und acht Monaten verstorben ist.

(4) Der Steigerungszahlzuschlag nach Absatz 2 ist weiterhin zu berücksichtigen, wenn auf eine Rente mit einem solchen Zuschlag

1.
eine Rente wegen Alters folgt oder

2.
eine Hinterbliebenenrente folgt, bei der keine Zurechnungszeit nach § 19 Absatz 4 oder nach § 92a Absatz 5 eine Zurechnungszeit nur in begrenztem Umfang zu berücksichtigen ist.

Dies gilt nicht, soweit der Steigerungszahlzuschlag auf Zeiten beruht, die nach § 92 Absatz 6 bei der weiteren Rente nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 nicht zu berücksichtigen sind."



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 RentAnpG 2022 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RentAnpG 2022 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 4 RentAnpG 2022 Inkrafttreten
... 9 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. (4) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 10 und Artikel 2 treten am 1. Juli 2024 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs
G. v. 07.11.2022 BGBl. I S. 1985
Artikel 5 EPPAuswG Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
... die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 975 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...