Die
Ferienreiseverordnung vom
13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), die zuletzt durch
Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 wird die Tabelle wie folgt geändert:
- aa)
- In der laufenden Nummer 4 wird die Spalte „Streckenbeschreibung" wie folgt gefasst:
„von Bad Homburger Kreuz bis Anschlussstelle Homberg (Ohm), von Darmstädter Kreuz bis Anschlussstelle Karlsruhe-Süd und von der Anschlussstelle Offenburg bis Autobahndreieck Neuenburg".
- bb)
- In der laufenden Nummer 6 wird die Spalte „Streckenbeschreibung" wie folgt gefasst:
„von Anschlussstelle Schleswig/Jagel bis Autobahndreieck Bordesholm, von Anschlussstelle Soltau-Süd bis Anschlussstelle Göttingen-Nord, von Autobahndreieck Schweinfurt/Werneck über Autobahnkreuz Biebelried, Autobahnkreuz Ulm/Elchingen und Autobahndreieck Allgäu bis zum Autobahnende Bundesgrenze Füssen".
- cc)
- In der laufenden Nummer 9 wird die Spalte „Streckenbeschreibung" wie folgt gefasst:
„Berliner Ring, von Autobahndreieck Kreuz Oranienburg über Autobahndreieck Pankow bis Autobahndreieck Barnim sowie von Autobahndreieck Werder bis Anschlussstelle Berlin-Spandau".
- dd)
- Die laufende Nummer 16 wird aufgehoben.
- ee)
- Die laufenden Nummern 17 bis 19 werden die laufenden Nummern 16 bis 18.
- b)
- In Absatz 3 wird in der Tabelle bei der laufenden Nummer 2 die Spalte „Streckenbeschreibung" wie folgt gefasst:
„ab Landesgrenze Berlin bis zur B 104 in Neubrandenburg."
- 2.
- § 4 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, so ist das Bundesministerium für Digitales und Verkehr zuständig."
V. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 173
Artikel 1 13. FerReiseVÄndV ... § 1 Absatz 2 der Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 1011 ) geändert worden ist, wird die Tabelle wie folgt geändert: 1. Nach der ...