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Zwölfte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung (12. FerReiseVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 8 und Nummer 9 Buchstabe a und c, jeweils in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), von denen § 6 des Straßenverkehrsgesetzes durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Digitales und Verkehr:


Artikel 1 Änderung der Ferienreiseverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2022 FerReiseV § 1, § 4

Die Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird die Tabelle wie folgt geändert:

aa)
In der laufenden Nummer 4 wird die Spalte „Streckenbeschreibung" wie folgt gefasst:

„von Bad Homburger Kreuz bis Anschlussstelle Homberg (Ohm), von Darmstädter Kreuz bis Anschlussstelle Karlsruhe-Süd und von der Anschlussstelle Offenburg bis Autobahndreieck Neuenburg".

bb)
In der laufenden Nummer 6 wird die Spalte „Streckenbeschreibung" wie folgt gefasst:

„von Anschlussstelle Schleswig/Jagel bis Autobahndreieck Bordesholm, von Anschlussstelle Soltau-Süd bis Anschlussstelle Göttingen-Nord, von Autobahndreieck Schweinfurt/Werneck über Autobahnkreuz Biebelried, Autobahnkreuz Ulm/Elchingen und Autobahndreieck Allgäu bis zum Autobahnende Bundesgrenze Füssen".

cc)
In der laufenden Nummer 9 wird die Spalte „Streckenbeschreibung" wie folgt gefasst:

„Berliner Ring, von Autobahndreieck Kreuz Oranienburg über Autobahndreieck Pankow bis Autobahndreieck Barnim sowie von Autobahndreieck Werder bis Anschlussstelle Berlin-Spandau".

dd)
Die laufende Nummer 16 wird aufgehoben.

ee)
Die laufenden Nummern 17 bis 19 werden die laufenden Nummern 16 bis 18.

b)
In Absatz 3 wird in der Tabelle bei der laufenden Nummer 2 die Spalte „Streckenbeschreibung" wie folgt gefasst:

„ab Landesgrenze Berlin bis zur B 104 in Neubrandenburg."

2.
§ 4 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, so ist das Bundesministerium für Digitales und Verkehr zuständig."


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. Juni 2022.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Digitales und Verkehr

Volker Wissing